{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-17_1_StR_840_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"1 StR 840/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"16\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 840/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Peter G eEEEREEREENEEEEEED | aus\nEmm, geboren am EEE 19.8 in Hei, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\ntb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt umuih\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n. Rechtsanwalt up GEEEEEBD aus Lei\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Ängekiagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom 11. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und\nsachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\nErfolg.\n\n1. Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach dem Urteilszusammenhang war für die Überzeugung der Strafkamner,\ndaß der Angeklagte die beiden Brandstiftungen begangen hat,\nauch die Überlegung wesentlich, er sei schon früher als\nBrandstifter aufgefallen: So hätte der Angeklagte wissen\nmüssen, daß er in einem Rauschzustand dazu neigt, strafbare Handlungen, „insbesondere Brandstiftungen\", zu begehen (UA S. 5). Die Dorfbewohner hielten den Angeklagten\nohne weiteres für den Brandstifter, sie befürchteten, er\nkönne noch weitere Brände iegen (UA S. 8). „Da er im betrunkenen Zustand schon mehrfach Feuer gelegt hatte, kam\nihm auch diesmal wieder der Gedanke, seine Verbitterung\ndurch einen Brand abzureagieren\" (UA S. 11).\n\nAus der im Urteil mitgeteilten Strafliste ergibt\nsich nicht, daß der Angeklagte schon wegen Brandstiftung\nverurteilt worden ist; u.a. sind Verurteilungen wegen\nVollrausches vermerkt, es ist aber nicht ersichtlich,\nwelche Rauschtaten diesen Verurteilungen zugrunde lagen.\nAuch sonst fehlen im Urteil jegliche Angaben und Erwägungen darüber, um welche Brandstiftungen es sich gehandelt haben soll und ob sie mit den dem Angeklagten hier\nzur Last gelegten Brandstiftungen vergleichbar sind.\n\nAls weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten hat das Landgericht seine „Flucht* in der Brandnacht\ngewertet (UA 5. 12). Die hierzu angestellten Erwägungen\nlassen außer Betracht, daß der Angeklagte aufgrund der\nfrüheren, in Urteil allerdings nicht mitgeteilten Brandstiftungen von den Dorfbewohnern und Polizeibeamten ohne\nweiteres als Tatverdächtiger gesucht worden ist, „obwohl\nihn niemand dabei beobachtet hat\" (UA S. 8). Unter solchen Umständen durfte auch nicht unerörtert bleiben, ob\nder Angeklagte selbst dann einen Grund zur „Flucht\" gehabt haben könnte, wenn er nicht der Täter gewesen ist.\n\nSchon diese schwerwiegenden Begründungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Hiernach bedarf es keiner abschließenden Entscheidung mehr über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensbeanstandungen. Insoweit ist lediglich zu bemerken:\nDer neue Tatrichter wird es nicht ohne weiteres als bedeutungslos ansehen dürfen, ob die auf Tonbänder aufgenommenen anonymen Telefonanrufe über Brandankündigungen\nvom Angeklagten oder von einem Dritten stammen. Soweit\nes weiterhin darauf ankommen sollte, ob der Angeklagte\nnach wie vor über seine vermeintliche oder wirkliche Benachteiligung bei der Erbverteilung erbittert gewesen\nist, wird zu beachten sein, daß eine Vernehmung der Angehörigen ein geeignetes Beweismittel sein kann. Ob der\nAngeklagte seinen Angehörigen die Verteilung des Erbes\nnoch oder nicht mehr nachtrug, ist kein völlig interner\nVorgang, der einer Zeugenvernehmung von vornherein nicht\nzugänglich wäre.\n\n3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\ndie zeitlichen Festlegungen für die Brandstiftungen miteinander in Einklang zu bringen: Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte das Haus seiner Mutter gegen\n23.45 Uhr verlassen, bereits 10 Minuten später (UA S. 6),\nd.h. gegen 23.55 Uhr ist die Feuersirene betätigt worden,\nwährend der Angeklagte andererseits erst gegen o.°° Uhr\ndas erste Feuer gelegt und der Zeuge Josef Eichner noch\n'geraume Zeit später, als er das Feuer bemerkt hatte, die\nFeuersirene betätigt haben soll (UA S. 7).\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-840-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-840-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.405201+00:00"}}