{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-17_1_StR_814_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"1 StR 814/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 814/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schausteller und Schrotthändler Fritz T EEHEEEEEEEED\naus Fe, dort geboren an EEEEP 1927,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO am 17. März\n1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 9. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen „dreier sachlich zusammentreffender fortgesetzter Vergehen der Steuerhinterziehung\" nicht. Nach den Urteilsgründen handelt es sich um die Hinterziehung von Umsatzsteuer,\nEinkommensteuer und Gewerbesteuer, die jeweils auf derselben\nunvollständigen Angabe der Einnahmen aus dem Schrotthandel\nin den Jahren 1972 bis 1975 beruht (UA S. 4). Die Strafkammer teilt lediglich pauschale Summenangaben über die\nin den Jahren 1972 bis 1975 aus den „Veräußerungs- und Fuhrleistungsgeschäften\" erzielten Einnahmen und die in den\n„Steuererklärungen für die Geschäftsjahre 1972 bis 1975\"\nenthaltenen - einheitlichen - geringeren Angaben des Angeklagten sowie über die Höhe der jeweils verkürzten Steuern\n(vA S. 3, 4) mit. Das genügt nicht. Vielmehr müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nin der Regel auch - für jede Steuerart und für jeden Steuerabschnitt - die Berechnung der jeweils verkürzten Steuer im\n\neinzelnen angeben (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 1978\n- 5 StR 692/77).\n\nDie Strafkammer hat auch nicht dargelegt, weshalb sie\nzur Annahme von Tatmehrheit gelangt ist. Zwar liegen bei\nder Hinterziehung verschiedenartiger Steuern im allgemeinen mehrere selbständige Taten vor. Jedoch ist Tateinheit\nim Einzelfall u.a. dann anzunehmen, wenn die Verkürzung\nmehrerer Steuern durch übereinstimmende unrichtige Angaben\nin mehreren gleichzeitig abgegebenen Erklärungen bewirkt\nworden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979 - 4 StR\n641/78, Beschluß vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77).\nHier ergeben die Urteilsfeststellungen bereits, daß die\nverschiedenen Steuerverkürzungen durch übereinstimmende\nunrichtige Angaben bewirkt worden sind. Es fehlen lediglich Angaben über Inhalt und Zeitpunkt der einzelnen Steuererklärungen, Der Senat vermag daher nicht auszuschließen,\ndaß die Strafkammer Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen hat.\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, im\nHinblick auf die in § 46 Abs. 2 StGB genannten Abwägungskriterien genauere Feststellungen zu treffen und bei der\nStrafzumessung zu erwägen, daß die Taten längere Zeit\nzurückliegen. Das Bemühen des Angeklagten, seine Steuerschuld abzutragen, darf nicht mit der Erwägung gemindert\nwerden, sein hierfür monatlich erbrachter Betrag sei\n„nicht einmal geeignet, den schuldigen Steuerbetrag mit\neinem banküblichen Zinssatz zu verzinsen\" (vA S. 6), da\nder Steuerfiskus seinerseits überzahlte Steuern dem\nSteuerbürger nicht - schon gar nicht „mit einem bank-\n\nüblichen Zinssatz\" - verzinst und § 46 Abs. 2 StGB nur auf\ndas Bemühen abhebt, den Schaden wiedergutzumachen.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-814-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-814-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.386988+00:00"}}