{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-17_1_StR_66_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"1 StR 66/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 66/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Friseuse Eleni CG EEE zus Teumsm,\ngeboren am EEEEEEEB 1958 in FEEEEEB (Griechenland),\n\nwegen Vergiftung\n\na\nww\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. März 1981 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvon. 13. Oktober 1980 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nAngeklagiten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu\nRecht beanstandet es die Beschwerdeführerin in noch\nzulässiger Form als Verletzung der Aufklärungspflicht,\ndaß das Landgericht zur Frage ihrer Schuldfähigkeit\nkeinen Sachverständigen gehört hat.\n\nNach den getroffenen Feststellungen war die Angeklagte zum dritten Mal vom Opfer ihrer Tat, dem Zeugen\nPe schwanger; die beiden vorhergehenden Schwangerschaften waren abgebrochen worden. Dennoch hatte Pesiiiiiiiiib\nnach stundenlangen Gesprächen, die sich bis zwischen 4\nbis 5 Ukr am Morgen des Tattages hinzogen, endgültig\ndarauf bestanden, daß die Angeklagte noch am selben\nTage aus der Wohnung seiner Eltern ausziehen müsse\n(vA S. 4, 5).\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß Pairamidis\ndie Angeklagte in ausgesprochen entwürdigender Weise\nbehandelt hat, als er sie buchstäblich fortjagte, was\nsie umso härter treffen mußte, als sie, um ihn zu halten,\nbereits zwei Abtreibungen an sich vornehmen hatte lassen\n(UA S. 12). Doch sieht der Tatrichter keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten\nzur Tatzeit ausgeschaltet oder erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte (UA S. 11). Demgegenüber meint\nder Senat, daß ein Sachverständiger durch eine Exploration der Angeklagten, eine Bewertung ihrer körperlichen\nSituation und Motivlage zur Zeit der Tat und eine Würdigung ihrer Herkunft aus einem Kulturkreis mit mög-\n]icherweise abweichenden Wertvorstellungen für den\nhier entstandenen Konflikt Umstände hätte aufzeigen\nkönnen, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder zumindest weiterer Strafmilderung hätten\nführen können.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-66-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-66-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.372203+00:00"}}