{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-17_1_StR_113_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-17","aktenzeichen":"1 StR 113/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 113/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Gerhard E We aus Bee, dort geboren\nam > 1946, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nZu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 17. März 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 16. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:\n\n„Der Angeklagte beanstandet, daß in der Hauptverhandlung eine Niederschrift über eine richterliche Vernehmung des Zeugen K@lB verlesen worden ist, bei\nder Verfahrensrecht dadurch verletzt worden sei, daß\nder Zeuge nicht veranlaßt worden sei, sein Wissen\nvom Tathergang im Zusammenhang anzugeben, ihm vielmehr sofort gestattet worden sei, auf die Niederschrift einer polizeilichen Vernehmung Bezug zu nehnen.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDie Niederschrift über die richterliche Vernehmung\ndes Zeugen Ke3> vom 14. Dezember 1979 ist im\nEinverständnis mit allen Verfahrensbeteiligten, also gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO verlesen worden.\n\nDie Verlesung war dennoch unzulässig, weil die Niederschrift eine Vernehmung betraf, bei der gegen zwingendes Verfahrensrecht verstoßen worden ist. Nach § 69\nAbs. 1 StPO ist der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung\nzur Sache zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang\nanzugeben. Das ist bei der richterlichen Vernehmung\n\ndes Zeugen KB am 14. Dezember 1979 nicht geschehen,\nAusweislich der Niederschrift erklärte der Zeuge zu\nBeginn seiner Vernehmung zur Sache:\n\n\"Ich habe bereits am 13.12.1979 vor: der\n\nKPI Traunstein eine Aussage gemacht. Diese\nAussage hat mir der Richter vorgelesen, sie\nist richtig, soweit ich sie nicht berichtige,\nund mache sie zum Gegenstand meiner jetzigen\nVernehmung. ...\"\n\nDiese Formulierung läßt darauf schließen, daß der Zeuge\nvor dem vernehmenden Richter keine eigenständige und geschlossene Sachdarstellung abgegeben, sondern sofort auf\ndie am Vortage gemachte polizeiliche Aussage Bezug genommen hat, die dann von dem vernehmenden Richter vorgelesen worden ist.\n\nDie Niederschrift über die richterliche Vernehmung vom\n14. Dezember 1979 hätte daher nicht gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 4 StPO verlesen werden dürfen (RGSt 74, 35; BGH JZ\n53, 121; Löwe-Rosenberg-Meyer StPO 23. Aufl. § 69 Rdn. 4,\n6, 16; Kleinknecht StPO, 34. Aufl. § 69 Rdn. 4).\n\nDas Urteil kann auch auf diesem Verfahrensfehler bemhen. Die Strafkammer hat die Aussage des Zeugen Konings\n\nZA\n\nnicht nur zur allgemeinen Charakterisierung der Persönlichkeit des Angeklagten verwertet, sondern auch zur\nFeststellung des aufdringlich-aggressiven Verhaltens\ndes Angeklagten kurz vor der Tat (UA S. 5, 12). Es ist\ndeshalb nicht auszuschließen, daß die Aussage des Zeugen Konings zu der Überzeugung des Gerichts von der\nSchuld des Angeklagten im Sinne des Urteilsspruchs\nbeigetragen hat.\"\n\nSchon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler führt zur\nAufhebung des Urteils. Es kann offenbleiben, ob noch weitere\nvon der Revision vorgebrachte Rügen begründet sind. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Strafkammer die Höhe\nder Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit\nrechtsfehlerhaft berechnet hat (vgl. Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts vom 17.2.1981, S. 3 u. 4) und schon\ndeshalb gegen die Verneinung verminderter Schuldfähigkeit\nBedenken bestehen.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-17/1-str-113-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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