{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-12_1_StR_801_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-12","aktenzeichen":"1 StR 801/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 801/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton Fo „zus SC, geboren am >-\nGEB 192: in U (CSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1\n\n2\n\n- 2 —-\n\n. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Regensburg vom 4. September 1980\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-Stellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sach-\n\nrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom\n17. Dezember 1980 ausgeführt:\n\n„Ob die Strafkamner in allen der Verurteilung zugrunde\nliegenden Fällen Rückfall nach § 48 StGB annehmen durfte, läßt sich auf Grund der insoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht nachprüfen. So fehlen\nnähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer\n\nrückfallbegründenden Vorverurteilungen vom 5.8.1975\ndurch das Amtsgericht Straubing - 1 Js 20091/75 -\n\n(UA S. 13 - Ziffer 5) und vom 17.4.1978 durch das Amtsgericht Straubing - 5 Js 23317/77 - (UA S. 14 - Ziffer 8),\nZu der Vorverurteilung vom 5.8.1975 ist nicht angegeben,\nwann die einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung waren, begangen wurden. Nicht ausreichend ist\ndie Mitteilung des Datums der letzten Tat. Daß Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, 1äßt sich damit auf Grund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Ferner\nist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen,\naus welchen der den Vorverurteilungen zugrunde liegenden\nStraftaten sie die materiellen Voraussetzungen des Rückfalls hergeleitet hat. Nicht klar ist, ob die Strafkamnmer\nhinsichtlich der Vorverurteilung vom 5.8.1975 (UA S. 13 -\nZiffer 5) auf sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen,\nfortgesetzte Bedrohung oder fortgesetzte gefährliche\nKörperverletzung bzw. auf alle diese Straftaten abgestel]\nhat. Ob zwischen den von der Strafkammer herangezogenen\nVortaten und den im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Straftaten der für die Anwendung des § 48 StGB erforderliche kriminologisch faßbare Zusammenhang besteht,\n15ßt sich auf Grund der unzureichenden Darlegung der\nStrafkammer nicht überprüfen. Das gilt insbesondere für\ndie Vorverurteilungen vom 17.4.1978 (UA S, 14 - Ziffer 8\nwegen zweier Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung\nDaß diese Delikte einen sexuellen Hintergrund hatten,\nist im Urteil nicht festgestellt. Unklar ist auch, worau\ndie Strafkammer die Annahme der materiellen Rückfallvoraussetzungen für die Straftaten der Nötigung und der\nBeleidigung gestützt hat.\n\nDU -\n\nDieser Mangel des Urteils erstreckt sich auf sämtliche\nEinzelstrafaussprüche, da die Strafkammer in allen Fällen § 48 StGB angewandt hat, sowie auf den Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-801-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-801-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.316662+00:00"}}