{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-12_1_StR_734_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-12","aktenzeichen":"1 StR 734/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"M\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 734/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Emil Wem zus Hai, geboren\nam ED 1955 in HOEEEEEED,\n\nwegen exhibitionistischer Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts Bowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 1981\ngem. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n11. August 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.\n\nAuch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben,\nweil das Landgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Dieser betrug nach der Milderung gemäß § 21 StGB\nin Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht mehr Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (UA S. 24), sondern nurmehr drei Viertel\n\ndes in § 1§ 3 StGB angedrohten Höchstmaßes, also 9 Monate\nFreiheitsstrafe. Auf diese Strafe hat das Landgericht erkannt, ohne sich erkennbar zu gegenwärtigen, daß es damit\ndie gesetzlich zulässige Höchststrafe verhängt hat.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, auch d£\nVoraussetzungen der §§ 183 Abs. 3, 56, 56 c Abs. 3 StGB\nneu zu prüfen,\n\nPikart Woesner Herdeger\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-734-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-734-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.298516+00:00"}}