{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-12_1_StR_598_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-12","aktenzeichen":"1 StR 598/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 598/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Alfred Richard WE aus MER,\ngeboren am ERBE 1936 in BEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n2_ 7,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 12. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nOb die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensrügen begründet wären, kann dahinstehen, weil die Sachrüge\ndurchgreift.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts 1äßt Zweifel\noffen, ob es die hierbei zu berücksichtigenden - vom\nLandgericht an sich erkannten - Besonderheiten des Falles\nrichtig gesehen hat. Die Geschädigte und Zeugin TEE\nhatte bei der polizeilichen Vernehmung offenbar angegeben,\nder Angeklagte habe sie \"verbal, durch Würgen und mit\neiner Pistole bedroht\"; näheres über die damalige Aussage -— etwa, in welcher Weise der Angeklagte die Pistole\nzum Zwecke der Drohung eingesetzt habe - teilt die Kammer\nnicht mit (UA S. 14). In der Hauptverhandlung erklärte\ndie Zeugin auf Vorhalt, sie wisse das nicht mehr genau,\nDie Pistole könne in Wahrheit auch eine im Handschuhfach\nbefindliche Pocket-Kamera gewesen sein.\n\nDas Landgericht wertet diese Abweichungen in der\nAussage deshalb nicht als Anzeichen der Unglaubwürdigkeit der Zeugin, weil deren Wahrnehmungsfähigkeit infolge starken Alkoholgenusses und seelischer Niedergeschlagenheit zur Tatzeit reduziert gewesen sei und\nweil erfahrungsgemäß Opfer von Vergewaltigungen bei\nden ersten polizeilichen Vernehmungen zu Übertreibungen\nhinsichtlich des Täterverhaltens neigten, um sich selbst\nin günstiges Licht zu setzen. Die Aussage des Mädchens\nin der Hauptverhandlung spreche vielmehr - mangels\n\"Belastungstendenz\" - für ihre Glaubwürdigkeit,\n\nDer Senat vermag nicht zu überprüfen, ob diese\nErwägungen rechtsfehlerfrei sind. Im Urteil wird zwar\nmitgeteilt, daß die Geschädigte die Polizei erst später\n(als sie in einer Tötungssache als Zeugin befragt wurde) von der Tat unterrichtete, nicht aber, welcher Zeitraum zwischen Tat und polizeilicher Anzeige einerseits,\npolizeiliche Vernehmung und Hauptverhandlung andererseits\nverstrichen ist. Nur in Kenntnis dieses zeitlichen Ablaufs könnte beurteilt werden, ob die Erfahrung der Kammer,\nOpfer von Vergewaltigungen neigten zunächst zu Übertreibunge\nhier verwertet werden kann. In aller Regei wird solches Aussageverhalten dann zu beobachten sein, wenn das\nOpfer alsbald nach der Tat vernommen wird und Anlaß sieht,\nden Verdacht eigenen Fehlverhaltens von vorneherein zu\nzerstreuen. Mit wachsendem zeitlichen Abstand wird solches Bestreben schwächer werden, besonders wenn - wie\nhier - irgendwelche Folgen der Tat oder Vorwürfe gegen\ndas Opfer nicht ersichtlich sind.\n\nDie reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit zur Tatzeit\nwiederum erklärt nicht, warum die Geschädigte bei der\npolizeilichen Vernehmung ganz wesentliche Dinge noch\n\n-a- W\n\ngewußt haben könnte, die dann bis zur Hauptverhandlung\naus ihrem Gedächtnis verschwunden wären; denn die Wahrnehmungsfähigkeit - im Gegensatz zur Merkfähigkeit -\nbeeinflußt die Aufnahme der Vorgänge in das Bewußtsein,\nnicht deren Speicherung. Wenn also die Kammer - im\nGegenteil - eine lückenlose Schilderung als Anzeichen\nvon Unglaubwürdigkeit gewertet hätte (UA S. 14), so\nkönnte das nicht nur für die Aussage in der Hauptverhandlung, sondern müßte auch für die Aussage vor der\nPolizei gelten.\n\nDas alles 1äßt auch die Erwägung der Kammer, die\nAussage des Mädchens lasse auf mangelnde \"Belastungstendenz\" schließen, fragwürdig erscheinen.\n\nDie neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, Art\nund Ausmaß der Widersprüche zwischen den verschiedenen\nVernehmungen sowie den zeitlichen Ablauf von Tat, polizeilicher Vernehmung und Hauptverhandlung näher darzulegen. Auch das - für die Beurteilung der allgemeinen\nGlaubwürdigkeit heranzuziehende - Verhalten der Geschädigten in dem Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsdeliktes bedarf näherer Schilderung. Bisher wird nicht\n\ndeutlich, worin die \"Deckung\", die sie dem mutmaßlichen Täter gab (UA S. 11), bestand, ob in falscher\nZeugenaussage oder in sonstigem Verhalten.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-598-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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