{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-12_1_StR_56_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-12","aktenzeichen":"1 StR 56/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 56/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Raddomir Nee aus Cem,\n\ngeboren am EEEE> 1941 in KR (Jugoslawien), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 12. März 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Oktober 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nZwar kann - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - davon ausgegangen werden, daß der Tötungsversuch\nbeendet war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob\nsich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat,\ndie Vollendung zu verhindern, und ob er damit wegen Rücktritts straflos wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu\nbestand besonderer Anlaß, weil der Angeklagte der Verletzten unmittelbar nach der Tat (UA S. 31) angeboten\nhatte, \"sie mit seinem PKW zu. der Wohnung in der Grabenstraße oder zu einem Arzt zu fahren\" (UA S. 12). Dieser\nVorgang bedarf zunächst in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der Vorstellungen\ndes Angeklagten und zu der Frage, ob der Angeklagte damit\nalle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglich-\n\nkeiten ausgeschöpft hatte; hieran sind hohe Anforderungen\nzu stellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279; MDR 1978,\n985; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 24 Rdn. 14).\n\nDa schon dieser Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, braucht auf die vom Revisionsführer\nbehaupteten und vom Generalbundesanwalt angeführten weiteren Rechtsfehler nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-56-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-56-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.260005+00:00"}}