{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-12_1_StR_51_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-12","aktenzeichen":"1 StR 51/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 51/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Möbelschreiner Wieland M EEE aus Neiikmmm-\n\nREED, geboren am EEE 1956 in KO /EEE, Zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n423\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\n\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des\n\nBeschwerdeführers am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1980\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Strafausspruch in den Fällen II 1, 2,3\nund 4,\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung zeigt in den Fällen II 5 und 6 insgesamt, in\nden Fällen II 1 bis 4 im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\nII. Dagegen kann der Strafausspruch in den Fällen II 1\nbis 4 (und demgemäß der Ausspruch der Gesamtstrafe) nicht\nbestehenbleiben. Das Landgericht hat den \"Regelstrafrahmen\"\ndes § 11 Abs. 4 BtMG zugrunde gelegt, weil der Angeklagte in\n\n- 3 -\n\ndiesen Fällen \"einem Täter Hilfe geleistet (hat), der Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen besessen hat\"\n\n(UA S. 16). Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß bei\neinem Gehilfen von dieser Strafdrohung nur ausgegangen\nwerden darf, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter\nBerücksichtigung der von ihm unterstützten Haupttat, als\nbesonders schwer zu bewerten ist. Es genügt nicht, daß\nsich die Haupttat als besonders schwerer Fall erweist\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78).\n\nDer Senat vermag - im Gegensatz zur Auffassung des\nGeneralbundesanwalts - nicht auszuschließen, daß der Straf\nausspruch in diesen Fällen auf dem Rechtsfehler beruht.\nDas Landgericht führt eine Reihe von Milderungsgründen an\n(UA S. 18/19), die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung\nins Gewicht fallen können. Ob das Landgericht, hätte es\ndiese Gesamtwürdigung vorgenommen, ebenfalls von einem\nbesonders schweren Fall ausgegangen wäre, ist nicht von\nvorneherein zu bejahen.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-51-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-12/1-str-51-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.245479+00:00"}}