{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-10_1_StR_831_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-10","aktenzeichen":"1 StR 831/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 831/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Johannes Rudolf H eEEEEED\naus CE, geboren am EEE 1945 in Dame,\n\nwegen versuchter Strafvereitelung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ww in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. mug aus MER»\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n24. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist,\n\n2. soweit der Angeklagte im Falle 4. der\nAnklage (Fall VI. 1. a/2. a der Urteilsgründe) freigesprochen worden ist.\n\n33\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Gefangenenbefreiung und versuchter Nötigung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In\nden Anklagefällen 4., 5. und 8. hat das Tatgericht freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zu Ungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachbeschwerde insbesondere, daß die Strafkammer der Verurteilung\neine fortgesetzte Handlung zugrunde gelegt hat, daß der Angeklagte nicht wegen vollendeter Strafvereitelung verurteilt\nworden ist und daß die Strafkammer im Falle 4. der Anklage\ndie Beweisgrundlage des Freispruchs nicht näher verdeutlicht\nhat.\n\nDas Rechtsmittel der Anklagebehörde hat Erfolg.\n4\n1. Die Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren Zeitpunkt\n\n(vgl. BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35) einen Tatplan hatte,\nder das gesamte der Verurteilung zugrunde liegende Geschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den\nwesentlichen Grundzügen seiner künftigen Gestaltung umfaßte, sich also auch darauf erstreckte, was wann und wo auf\nwelche Weise zur Erzielung des erstrebten Gesamterfolgs geschehen sollte (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26,\n4,7).\n\nEin von vornherein bestehender Zusammenhang zwischen\nden Fluchthilfehandlungen des Angeklagten vor der Hauptverhandlung gegen seinen Mandanten Jost, den Fluchthilfehandlungen nach dessen rechtskräftiger Verurteilung und den\nEinwirkungen auf den Zeugen Friedrich ist nicht erkennbar,\nweil die tatbestandsmäßigen Tätigkeiten des Angeklagten auf\nder Grundlage und im Hinblick auf Sachverhaltskonstellationen\nvorgenommen wurden, die sich so oder so unabhängig vom Willien des Angeklagten ergaben. Infolgedessen erscheint es ausgeschlossen, daß er den Gang der Ereignisse voraussehen\nund zum Gegenstand eines den Erfordernissen des Gesamtvorsatzes genügenden Tatplans machen konnte.\n\nAuch was die Strafkammer zur Begründung ihrer Ansicht\nausgeführt hat (UA S. 32, 33), gestattet nicht die Annahme\neines Gesamtvorsatzes des Angeklagten. Seine Voraussetzungen können nicht darin gefunden werden, daß der Angeklagte\nentschlossen war, \"alles nach den Umständen Mögliche zu\nunternehmen, um von den Eheleuten SB jeden Verdacht\nfernzuhalten\". In dieser Zielsetzung liegt nichts anderes\nals der allgemeine Entschluß, bei künftiger Gelegenheit\noder bei künftiger Notwendigkeit im wesentlichen gleichartige Straftaten öfters zu begehen. Ein solcher Entschluß\n\nN\n\nist kein Gesamtvorsatz (RGSt 75, 207, 209/210; BGHSt 2,\n163, 167; 12, 148, 155; BGH, Beschl. vom 13. April 1972\n\n- 4 StR 93/72 - bei Dallinger MDR 1972, 752). Auch die\nvon der Strafkammer aufgezeigten Gedankengänge des Ange- °\nklagten über die zur Verfolgung seines Ziels in Betracht\nkommenden Einzelhandlungen sind lediglich abstrakte Überlegungen. Konkrete Gestalt konnten sie erst auf der Grundlage bestimmter Konstellationen annehmen, also von Fall zu\nFall. Von vornherein ließ sich nicht sagen, welche Vereitelungshandlungen mit welchem Ziel jeweils in Frage kommen\nwürden. Das Urteil des Senats vom 22. Juli 1980 - 1 StR\n804/79 -, auf welches sich die Verteidigung beruft, betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.\n\n2. Das Tatgericht ist nicht auf die Frage eingegangen,\nob die Fluchthilfehandlungen des Angeklagten entsprechend\nseiner Absicht dazu führten, daß sein Mandant Jost \"weiterhin über seine Mittäter Georg und Barbara Se Schweigen bewahrte\" (UA S. 16). Die Staatsanwaltschaft ist der\nAnsicht, der Angeklagte habe ein längeres Schweigen seines\nMandanten und damit eine Verzögerung der Überführung der\nEheleute Se für eine geraume Zeit erreicht. Infolgedessen habe er zu deren Vorteil eine vollendete Strafvereitelung begangen.\n\nDas läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\nAber auf ihrer Grundlage hätte die Strafkammer in der Tat\nprüfen und erörtern müssen, ob der Angeklagte durch tatbestandsmäßiges Verhalten als erstrebten Haupt- oder Nebeneffekt erreichte, daß die Aufklärung des strafbaren\nTuns der Eheleute SB und ihre Aburteilung wenigstens\nfür eine geraume Zeit hinausgeschoben worden sind. Nähere\n\nAusführungen zu diesem Rügepunkt erübrigen sich, weil\nschon der unter 1. aufgezeigte Rechtsfehier zu neuer Verhandlung und Entscheidung führt.\n\n3. Der Freispruch im Falle 4. der Anklage kann schon\ndeshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht\nnäher dargelegt hat, welcher Sachverhalt sich aus dem \"verlesenen Schriftwechsel zwischen JB und dem Angeklagten\"\nund etwaigen weiteren Beweiserhebungen zu diesem Fall ergeben hat. Von dieser Darlegung durfte die Strafkammer\nnicht absehen (vgl. BGH NW 1980, 2423; BGH, Urt. vom\n20. September 1979 - 4 StR 428/80 - bei Holtz MDR 1980, 108),\nOhne sie kann der Senat nicht prüfen, ob die Annahme des\nTatgerichts, daß der Angeklagte nur die Rolle des Vermittlers bei einem Erpressungsversuch seines Mandanten spielen\nsollte und auf seiner Seite ein tatbestandsmäßiges Verhalten aus rechtlichen Gründen ausscheidet oder aus tatsächlichen Gründen nicht nachzuweisen ist, auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.\n\n4. Der Senat weist darauf hin, daß der Angeklagte\nin den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe in\nVerfolgung seiner \"generellen Absicht\" (UA S. 8) die\nden Mandanten JM petreffenden Fluchthilfehandlungen\n(UA S. 31) auch und in erster Linie deshalb begangen haben kann, um die Eheleute SB \"vor Verfolgung zu\nschützen\" (UA S. 8). Im Falle eines Erfolgs wäre der\nMandant des Angeklagten jedenfalls für geraume Zeit als\nZeuge, der bei wahrheitsgemäßer Aussage die Eheleute\nSEE» belasten mußte (und später auch belastet hat\n- UA S. 25), nicht zur Verfügung gestanden. Infolgedessen hätte geprüft werden müssen, ob in den Fällen II. i\n\nund II. 2 der Urteilsgründe der Tatbestand der versuchten\nStrafvereitelung jeweils zweifach verwirklicht worden ist.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-831-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-831-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.049237+00:00"}}