{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-10_1_StR_808_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-10","aktenzeichen":"1 StR 808/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 808/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fräser Lorenzo M ei zus ezzsuuuuuuunD,\ngeboren am HEHE 19.9 ir Cu (Italien),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin IB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben\ndie Feststellungen zur äußeren Tatseite in den\nFällen I 1, 2, 4 und 5 aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSZ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten\nErwerbs, der unerlaubten Abgabe und des unerlaubten\nHandeltreibens von und mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit\nden Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie verfahrensrechtliche Beanstandung dringt\ndurch.\n\nZutreffend rügt der Beschwerdeführer die Verletzung\ndes § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO mit der Darlegung, die Strafkammer habe die Niederschrift des Amtsgerichts Nürnberg\nvom 16. Januar 1980 über die richterliche Vernehmung des\nZeugen Tinsey FB zu Unrecht in der Hauptverhandlung\nverlesen und zur Grundlage ihres Urteils gemacht.\n\nDer Vorsitzende gab in der Hauptverhandlung bekannt,\nes sei beabsichtigt, die genannte Niederschrift gemäß\n§ 251 StPO zu verlesen. Der Verteidiger widersprach der\nVerlesung, weil der Zeuge geladen werden könne und weil\nder Verteidiger zum Vernehmungstermin vor dem Amtsgericht\nNürnberg nicht geladen worden sei (HA 164). Die Strafkamner\nbeschloß sodann, die Niederschrift gemäß § 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO zu verlesen. Zur Begründung legte sie dar,\nder Zeuge befinde sich zur Verbüßung einer von einem\nMilitärgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten in den USA. Deshalb und wegen der Entfernung von\n\nGerichtsort und unter Berücksichtigung der Bedeutung\nseiner Aussage sei ihm ein Erscheinen bei Gericht nicht\nzuzumuten. Der Beschluß wurde ausgeführt.\n\nOb einem Zeugen wegen großer Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage das Erscheinen\nin der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann, hat\nder Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden,\nEr hat dabei einerseits die Bedeutung der Sache sowie die\nWichtigkeit der Zeugenaussage und des persönlichen Eindrucks für die Wahrheitsfindung und andererseits die Belange des Zeugen sowie das Interesse an der beschleunigten\nDurchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen (BGH,\nUrteil vom 20. September 1977 - 1 StR 513/77). Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob bei der Ermessensbetätigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Überschreitung der Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens liegt\nu.a. vor, wenn das Gericht den Rechtsbegriff der Zumutbarkeit i.S. des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu eng auslegt\n(BGHSt 9, 230, 232).\n\nSo liegen die Dinge hier. Das Verfahren ist gewichtig, weil die Verhängung einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren in Betracht kam. Die Aussage des Zeugen Ford\nwar für einen wesentlichen Teilakt der fortgesetzten\nHandlung von ausschlaggebender Bedeutung. Die Verurteilung\nwegen der Teilhandlung II 3 der Urteilsgründe beruht allein\nauf der Bekundung dieses Zeugen (UA S. 9). Die Strafkammer\nstellt fest, der Angeklagte habe mindestens 47 g Heroin\nerworben und zum größeren Teil an andere verkauft und\nabgegeben. Davon entfielen 16 g auf den Zeugen Ford (UA\nS. 17). Auch eine weite Entfernung des Aufenthaltsorts\ndes Zeugen vom Sitz des erkennenden Gerichts schließt\n\n-5- ?2\n\nangesichts der Möglichkeiten des Flugverkehrs die Zumutbarkeit des Erscheinens nicht ohne weiteres aus. Das\ngilt auch für die Tatsache, daß der Zeuge sich in USA\nzur Verbüßung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe im\nStrafvollzug befand. Ein Bemühen des Gerichts, die Zuführung des Zeugen mit dessen Einwilligung durch die\namerikanische Militärbehörde zu erreichen, ist ebensowenig erkennbar wie das Bestreben, bei Verweigerung\n\nder Zustimmung des Zeugen dessen Vernehmung durch einen\nbeauftragten Richter oder die deutsche Konsularbehörde\nin USA in Gegenwart des Verteidigers durchzuführen. Für\nderartige Maßnahmen bestand hier besondere Veranlassung, -\nweil die Vernehmung durch das Antsgericht Nürnberg vom\n16. Januar 1980, auf die sich die Strafkamner stützt, ohne\nBeteiligung und Benachrichtigung des Angeklagten und des\nVerteidigers zustande gekommen war und im wesentlichen\nauf eine frühere polizeiliche Vernehmung Bezug nimmt.\nDie Erwägung, eine kommissarische Vernehmung des Zeugen sei wegen dessen klarer und glaubwürdiger Aussage\nnicht erforderlich (UA S, 10), nimmt in unzulässiger\nWeise das Beweisergebnis vorweg.\n\nDas angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen, Es ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer nach Vernehmung des Zeugen Ford in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten oder zumindest des Verteidigers hinsichtlich der wesentlichen Teilhandlung\nzu II 3 der Urteilsgründe zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.\n\nDa die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang und\nTateinheit annimmt, muß das angefochtene Urteil ins-\n\ngesamt aufgehoben werden. Auch der Schuldspruch kann\n\nnicht bestehen bleiben, weil dem Tatrichter im Hin-\n\nblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben wer-\n\nden muß, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu\n\nzu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR s76 fir\ndie Feststellungen zur äußeren Tatseite der vom Verfahrens -\nfehler nicht betroffenen Teilakte können jedoch bestehen\nbleiben.\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-808-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-808-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.029731+00:00"}}