{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-10_1_StR_60_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-10","aktenzeichen":"1 StR 60/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 60/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Adan Mn „zus CE,\ngeboren am EEE 1923 in Nm (Jugoslawien),\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1981\ngem. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1980\nim Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Aufklärungsrüge ist, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausgeführt hat, nicht in zulässiger Weise erhoben.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO),\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat keinen Bestand haben, weil er von Rechtsfehlern beeinflußt ist.\n\nDas Landgericht hat nicht in für das Revisionsgericht\nüberprüfbarer Weise dargelegt, warum es der verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nur die dem Täter ungünstigste\nFolge eines allgemeinen Strafzumessungsgrundes beigemessen\nhat (UA S. 13 ff), obwohi derselbe Umstand zur Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder sogar zur Annahme eines\nminder schweren Falles im Sinne von § 213 StGB führen kann\n(vgl. Dreher-Tröndle StCB, 39. Aufl. § 213 Rdn. 9).\n\nDie Anordnung nach § 63 StGB beruht auf unzureichenden\nFeststellungen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, bei denen\ndie Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einem länger andauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruht; der besondere geistige\noder seelische Zustand muß Krankheitswert haben (BGH bei\nHoltz MDR 1978, 803; Dreher-Tröndle a.a.0. § 63 Rdn. 15).\nDie vom Landgericht gegebene Begründung, daß der Angeklagte als Alkoholiker sehr häufig unter Alkoholeinfluß steht\nund daß er im Alkohclrausch für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA S. 16/17), reicht daher für die Anwendung des\n§ 63 StGB nicht aus, weil die festgestellte Trunksucht\nauch auf Charaktermängeln beruhen kann. In diesem Fall\n\nIF\n2.\n\n-uh-\n\nkomnt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in\nBetracht (zur mangelnden Behandlungsbereitschaft des Täters\nvgl. Dreher-Tröndle a.a.0. § 64 Rdn. 7).\n\nPikart Woesner Herdegen\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-60-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-60-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:26.010718+00:00"}}