{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-10_1_StR_539_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-10","aktenzeichen":"1 StR 539/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Heinz M um aus Kain,\ngeboren am EEEEEBEB 1929 ir Mm,\n\nwegen fortgesetzter Beitragsvorenthaltung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. MW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEEEEENEED aus WEB\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom 7. Mai\n1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie von Beiträgen nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 40,-- DM\nverurteilt. Von dem Vorwurf, in mehreren Fällen Gläubiger\nbegünstigt (§§ 241 a.F. KO, 283 c StGB) und Vermögensbestandteile beiseite geschafft (§§ 239 Abs. 1 Nr. 1 a.F. KO,\n283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu haben, hat es ihn freigesprochen.\nDie Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Sachrüge Aufhebung\ndes Urteils, soweit Freisprechung erfolgte, und greift im\nübrigen den Strafausspruch an. Die Revision bleibt ohne\nErfolg.\n\nI. Strafausspruch im Fall II 3 (Vorenthaltung von Beiträgen und Beitragsteilen).\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist die Zumessung\nder Strafe rechtsfehlerfrei. Daß die Strafkammer davon ausging, die hier in Frage kommenden Geldschulden seien Schickschulden (§§ 269, 270 BGB), ist nicht zu beanstanden. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß die — hierfür maßgebende -\nSatzung der AOK München (UA S. 7) eine andere Regelung, im\nSinne einer Bringschuld, enthielte (etwa entsprechend § 224\nAbs. 2 AO); auch die Revision behauptet das nicht. Deshalb\nkam es bei Zahlung durch Scheck auf dessen Übersendung an\n(BGHZ 44, 178, 180; Palandt-Heinrichs, BGB, 40. Aufl. § 240\nAnm. 2 c). Bei Banküberweisungen kann es zwar zweifelhaft\nsein, in welchem Zeitpunkt die Zahlung als erfolgt gilt\n(vgl. Liesecke WM 1975, 300; Weber RGRK-BGB § 362 Rdn. 22;\nCanaris in Großkommentar HGB, Anhang nach § 357 Rdn. 243),\n\ndoch war es nicht fehlerhaft, wenn das Landgericht hier\n\nim Rahmen der Strafzumessung davon ausging, die Erteilung\ndes Überweisungsauftrages an die eigene Bank sei maßgebend\n(so auch Palandt-Heinrichs aaO, Soergeli-Schmidt, BGB,\n\n10. Aufl., § 270 Rdn. 3).\n\nSoweit die Strafkammer eine Zeit von 10 Tagen zwischen Absendung von Scheck oder Überweisung und Gutschrift\nzugrunde legte und die Beitragszahlungen für Mai und November 1974 außer Betracht ließ, sind die Feststellungen\ndes Landgerichts - da hier zugleich die Tat und der Unmfang der Schuld geschildert wird - bindend. Übrigens fin-\n‘ den sich hierzu im Urteil ausreichende Feststellungen\n(UA S. 9 und 13); auch ist offensichtlich, daß die Strafkammer das Wochenende 15./16. Juni 1974 und den Feiertag\nam 17. Juni 1974 berücksichtigte.\n\nDaß die Kammer sonstige, im Urteil ausdrücklich festgestellte, strafschärfende Umstände bei der Bemessung der\nStrafe unberücksichtigt gelassen hätte, ist entgegen der\nMeinung der Revision auszuschließen.\n\nDer Antrag, die durch Beschluß vom 7. Mai 1980 ausgeschiedenen Teile der Tat wieder einzubeziehen, ist unbeachtlich; die Einbeziehung würde die abschließende Entscheidung über die Tat verhindern (vgl. BGHSt, 21, 326, 328)\n\nIl. Freisprüche\n\n1. Fall VID») (Forderungsabtretung an Rechtsanwälte).\n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die im\nMai 1973 von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, die\n\nvon einem bestimmten Kunden erwartete Zahlung werde für\n\ndie Rechtsanwälte \"reserviert\", d. h. \"aus der Zahlung\n\ndes Kunden werde die verlangte Abschlagszahlung geleistet\nwerden\" (UA S, 23), keine Vereinbarung einer Abtretung enthält, auch nicht für den Fall, daß der Kunde bei Fälligkeit nicht zahle. Die Auslegung der Kammer (UA S. 24/25)\nvermag um so weniger zu überzeugen, als der Kunde tatsächlich einen Teil bezahlt, der Angeklagte das Geld aber für\ndie Firma verwendet hat; freilich enthält das Urteil keine Feststellung, wie hoch diese Zahlung war.\n\nDennoch ist der Freispruch im Ergebnis berechtigt,\n§ 241 a. F. KO verlangte die Absicht, d. h. den bestimmten\nWillen, einen Gläubiger vor den anderen Gläubigern zu\nbevorzugen. Hierzu gehörte, daß der Schuldner die Inkongruenz der Deckung kannte. Fehlte diese Kenntnis oder\nhielt der Schuldner die Inkongruenz nur für möglich, so\nentfiel § 241 a. F. KO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober\n1958 - 1 StR 312/58, bei Herlan GA 1959, 341; Mentzel-Kuhn,\nKO, 8. Aufl., § 241 Rdn. 5). Die Feststellungen des Landgerichts zeigen, daßbeim Angeklagten die erforderliche\nAbsicht nicht vorlag.\n\n2. Fall VI 1 c) (Abtretung von Forderungen an den\nAngeklagten).\n\nGrundsätzlich gilt die Rechtsprechung, wonach die\nBefriedigung des angemessenen Unterhalts auch in der Zeit\nder Krise zulässig ist, nur für den Gemeinschuläner als\nnatürliche Person; auf den Geschäftsführer einer GmbH,\nmag er selbst sämtliche Geschäftsamteile innehaben, ist\nsie nicht anwendbar. Bei ihm spielt eine Rolle, ob die\n\nEntnahme zur Befriedigung fälliger Gehaltsansprüche erfolgt (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1956 - 5 StR 182/56 -\nbei Herlan GA 1958, 47). Ob das auch durch die Verwertung\nvon Forderungen, die der Geschäftsführer zu diesem Zweck\nan sich selbst abtritt und deren Nominalwert die Höhe der\nGehaltsansprüche nicht übersteigt, erlaubt ist, kann hier\ndahinstehen; denn auch in diesem Fall - auf den das Landgericht zutreffend die §§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F., 283\nAbs. 1 Nr. 1 StGB anwendet - ist nach den Urteilsfeststellungen der subjektive Tatbestand nicht erfüilt. Es\nfehlt an der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen.\n\n3, Fali VI 1 d) und e) (Sicherungsübereignung an\nArbeitnehmer).\n\nDie Auffassung des Landgerichts, Gläubigerbegünstigung liege nicht vor, weil die durch Übereignung von\nFirmenerzeugnissen gesicherten Arbeitnehmer \"ohnehin\nkraft Gesetzes eine bevorrechtigte Befriedigungsmöglichkeit aus der Masse unter Hintanstellung aller anderen\nKonkursgläubiger\" (UA S. 27) hätten (§ 61 Nr. 1 a KO),\nist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Das Landgericht übersieht, daß zu den \"Gläubigern\" i. S. von §§ 241\na. F. KO, 283 c StGB nicht nur die eigentlichen \"Konkursgläubiger\" (§ 61 KO), sondern u. a. auch die Massegläubiger sowie die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten\nPersonen gehören (RGSt 16, 402; 40, 105, 107; Mentzel-Kuhn, KO, § 241 Rdn. 2).\n\nAuch die vom Landgericht zusätzlich angestellte Überlegung, es habe sich - auf Grund der Vereinbarung vom\n6. Juli’ 1973 - um kongruente Sicherung gehandelt, erscheint\nzweifelhaft. Der Angeklagte versprach die Sicherung des-\n\nhalb, weil \"die Firma möglicherweise nicht in der Lage\nsein könnte, Ende Juli die Löhne und Gehälter auszuzahlen\" (UA S. 28). Diese Äußerung könnte dahin verstanden\nwerden, daß die Sicherungsübereignung gerade im Hinblick\nauf die unmittelbar bevorstehende Zahlungseinstellung erfolgen sollte. Auch ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte zu dieser Zeit schon zahlungsunfähig war und dies\nauch wußte, Die Staatsanwaltschaft behauptet, der Angeklagte habe spätestens ab 5./6. Juli 1973 gewußt, daß er\nzahlungsunfähig sei (UA S. 16), das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Wird aber eine solche\nAbrede gerade in Erwartung des Konkurses getroffen, so\n\nist sie nicht geeignet, Grundlage einer kongruenten Sicherung zu sein (RGSt 63, 79; Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl.,\n§ 283 c Rdn. 9).\n\nDennoch ist der Freispruch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar beschäftigt sich das Landgericht - weil\nes schon objektiv den Tatbestand der §§ 241 a. F. KO,\n2853 c StGB verneint - nicht mit der subjektiven Seite.\nDie sonstigen Feststellungen ergeben jedoch mit hinreichender Sicherheit, daß der Angeklagte auch hier nicht\nmit der Absicht handelte, andere Gläubiger zu benachteiligen. Hierfür spricht nicht zuletzt, daß die in Frage\nstehenden Produkte, als der Angeklagte in der Betriebsversammlung vom 6. Juli 1973 ihre Sicherungsübereignung\nvorschlug, noch gar nicht erzeugt waren, und daß sie\nnicht erzeugt worden wären - also auch den sonstigen\nGläubigern nicht zur Verfügung gestanden hätten -, wenn\ndie Beiegschaft nicht auf Grund eben der Vereinbarung\nvom 6. Juli 1973 im Monat Juli weitergearbeitet hätte.\n\n-8-\n\n4, Fall VI 1 £f) (Abtretungen an Dr. Wohlfahrter und\nImhorst).\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft rügt, zu Unrecht habe\ndas Landgericht in Zweifel gezogen, daß der Schuldner nach\nAblehnung der Konkurseröffnung mangels Masse überhaupt gegen §§ 241 a. F. KO, 283 c StGB verstoßen könne, kann sie\nsich auf die Entscheidung BGHSt 7, 146 stützen. Indes ist\nauch in diesem Fall gegen die Feststellung des Landgerichts,\nder Angeklagte habe nicht mit der Absicht der Gläubigerbegünstigung im Sinne von § 241 a. F. KO gehandelt, von Recht\nwegen nichts einzuwenden. Nach Meinung des Angeklagten hattey\ndie abgetretenen, dubiosen Forderungen nur geringen Wert.\nDer Angeklagte übertrug sie ersichtlich zu dem Zweck, den\ngenannten Gläubigern seinen guten Willen zu zeigen, ohne\nder Angelegenheit jedoch, was ihre tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung anlangte, besondere Bedeutung beizumessen.\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-539-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-10/1-str-539-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.987340+00:00"}}