{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-05_1_StR_757_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-05","aktenzeichen":"1 StR 757/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n1 StR 757/80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempnermeister Horst M EEE aus Hamm,\ngeboren am EEEEED 1943 in Semma, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Will u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nBf;\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Müller wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n23. Juli 1980 im gesamten Strafausspruch\ngegen den Angeklagten Müller mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Jedoch\nhat das Urteil im gesamten Strafausspruch gegen den Angeklagten MM keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat\ninsoweit u.a. ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat \"ganz erheblich zu Ungunsten\"\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er seine Mitangeklagten zu einem Zeitpunkt, als diese die Angelegenheit - gemeint ist das beabsichtigte, aber\nnoch nicht zustande gekommene Rauschgiftgeschäft -\nals erledigt angesehen hatten und sich nicht mehr\ndabei engagierten, zu erneuten Aktivitäten in\nRichtung auf das dann doch abgeschlossene Rauschgiftgeschäft veranlaßt hat. Sie hat dagegen nicht\nfestgestellt, daß der Angeklagte davon gewußt hat,\ndaß die Mitangeklagten die Sache für erledigt gehalten haben. Die Sachverhaltsfeststellungen sprechen eher dafür, daß der Angeklagte unter dem Eindruck des weiteren Interesses der Mitangeklagten\nan dem Geschäft gestanden hat, nachdem er noch\nwenige Wochen oder Tage zuvor mehrfach von dem\nMitangeklagten WEINE telefonisch zur Lieferung\ngedrängt worden war. Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß dem Angeklagten Anzeichen des aufgegebenen Interesses vermittelt worden sind. Wußte der\nAngeklagte jedoch nicht, daß er durch sein schließliches Angebot ein bereits aufgegebenes Interesse\nneu entfacht hat, kann ihm dies nicht straferschwerend zugerechnet werden.\"\n\nDer zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigt zur\nAufhebung der wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verhängten Einzelstrafe von 3 Jahren und\n9 Monaten. Es ist nicht auszuschließen, daß auch die übrigerl\nEinzelstrafen von der fehlerhaften Strafzumessung beeinflußt\nsind, zumal das Urteil zu den weiteren Einzelstrafen von je\n\n323\n\n6 Monaten Freiheitsstrafe keine nähere Begründung enthält.\nDer Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch gegen\nden Angeklagten Müller aufgehoben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-757-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-757-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.972322+00:00"}}