{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-05_1_StR_644_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-05","aktenzeichen":"1 StR 644/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 644/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Automobilkaufmann Rainer K E aus Ne,\ngeboren am ÜRREEEEEEED 1940 in COEEEEEEED,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 5. März 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Mai 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht Würzburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n„Die Revision beanstandet zu Recht die Ablehnung des\nBeweisamtrages auf Einholung einer Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle Nürnberg bzw. auf Vernehmung des\nLeiters dieser Dienststelle. Mit diesem Antrag hatte\nder Angeklagte beweisen wollen, daß auf den Zeugen\nTED und/oder die Fa. Union Autovermietung in den\nJahren 1977 bis 1979 im Durchschnitt eines Jahres etwa 350 Kraftfahrzeuge neu zugelassen worden sind. Die\nStrafkammer hat den Beweisamtrag wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt und zur Begründung angeführt, daß\nsich aus der Beweisbehauptung nichts für die Frage\nergebe, ob die Fa. Auto-Kaiser betrügerisch geschädigt worden ist.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Die Begründung der Bedeutungslosigkeit genügt nicht den gesetzlichen Anfor-\n\nderungen des § 244 Abs. 3 StPO, weil der Beschluß\ndes Landgerichts keine sachliche Begründung enthält\nund völlig offen läßt, warum sich aus der Beweisbehauptung nichts für den Tatvorwurf ergebe.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll,\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3\n\nS. 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284,\n286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970,\n560; BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79).\n\nDas ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein\nVerteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst\ndann beurteilen, ob der Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei\nabgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung kann\n\nnur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die\nBedeutungsiosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten\n\nganz offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom 12. Juli\n1979 - 3 StR 229/79 (L) - mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache lag\nhier nicht auf der Hand. Sie konnte im Gegenteil für\ndie Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Tischer,\nauf dessen Angaben der Schuldspruch im wesentlichen beruht (UA S. 8), erhebliche Bedeutung haben. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen hat das\nLandgericht maßgeblich auf die Interessenlage der\n\nFa. Union abgestellt und in diesem Zusammenhang dar-\n\nu\n\ngelegt, daß wegen des Wagenparks von nur 90 Kraftfahrzeugen die Firma kein Interesse an einem Kauf von 50\nNeufahrzeugen einer einzigen Marke haben konnte (UA S. 8).\nDieser Erwägung kann indessen die Grundlage entzogen\nsein, wenn die Fa. Union nach der Beweisbehauptung im\nJahresdurchschnitt 350 Kraftfahrzeuge ankauft und auf\nsich zuläßt. Dann hätte die Fa. Union nämlich rechnerisch\nalle drei Monate ihren gesamten Wagenpark ausgewechselt,\noder es wären unter mißbräuchlicher Ausnutzung des sog.\nWagenparkbesitzernachlasses entsprechende Weiterverkäufe beabsichtigt und durchgeführt worden, ohne daß die\nFahrzeuge im Wagenpark Verwendung gefunden hätten. In\nbeiden Fällen wäre Jedenfalls ein hoher Fahrzeugbedarf\nder Fa. Union nachgewiesen worden. Im letztgenannten\nFall hätte die Fa. Union gegenüber den ortsansässigen\nAutohändlern als ihren wichtigsten Kunden (UA S. 9)\neine unredliche Konkurrenztätigkeit entfaltet, die es\nhätte verständlich erscheinen lassen können, Fahrzeuge\nin jener Menge nicht bei einen - möglicherweise Verdacht schöpfenden - ortsansässigen Autohändler zu erwerben. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer\nauch die Interessenlage der Fa. Union und des Zeugen\nTischer zum \"Kopplungsgeschäft\" (UA S. 9) anders als\ngeschehen bewerten können.\n\nWegen dieser jedenfalls möglichen Schlußfolgerungen\ndurfte das Landgericht die behauptete hohe Zulassungszahl von Kraftfahrzeugen nicht als bedeutungslos behandeln.\"\n\nSchon dieser zutreffend dargelegte Rechtsfehler nötigf\nzur Aufhebung des Urteils. Die Sache muß vor einem neuen\nTatrichter insgesamt neu verhandelt und entschieden werder\nDeshalb kann offenbleiben, ob noch weitere von der Revision\naufgezeigte und sonstige Rechtsfehler den Bestand des Urteils gefährden. Der neue Tatrichter wird jedenfalls, solite er erneut zu einem Schuldspruch gelangen, auch Gelegenheit haben, Feststellungen über das Vorleben sowie die:per —\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten zu treffen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB).\n\nPikart Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-644-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-644-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.954313+00:00"}}