{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-05_1_StR_50_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-05","aktenzeichen":"1 StR 50/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 50/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mustafa Dumm aus Nom.\ngeboren am EEE 1956 in DD (Türkei),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349\nAbs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n27. Januar 1981 zu verweisen.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte ca. 53 g Heroin\nan Verbraucher verkauft und weiter einem als Kaufinteressenten auftretenden Polizeibeamten die Lieferung von 100 g\ndieses Stoffes zugesagt; er hat außerdem eine geringe Menge\nHeroin unentgeltlich einer schon abhängigen Frau abgegeben\nund gelegentlich jeweils eine geringe Menge dieses Stoffes\n\nzum Eigenverbrauch erworben (UA 5. 3 - 5). Wegen dieser\nTaten ist der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von\n\n& Jahren verurteilt worden. Bei dieser im Verhältnis zur\nMenge des abgegebenen, erworbenen und gehandelten Stoffes\nhohen Strafe kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nLandgericht dem Gesichtspunkt der Generalprävention, den\nes im Rahmen seiner Strafzumessung hervorhebt (UA S. 18),\nein zu hohes Gewicht beigemessen und dabei nicht genügend\nbeachtet hat, daß der Strafzweck der Abschreckung anderer\nnur innerhalb des Spielraums für die schuldangemessene\nStrafe berücksichtigt werden darf (ständige Rechtspr.;\nzuletzt BGHSt 28, 318, 326).\n\nPikart Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-50-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-50-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.936620+00:00"}}