{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-03-05_1_StR_33_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-03-05","aktenzeichen":"1 StR 33/81","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 33/81 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio F oe aus OR, geboren am\nGENE 1950 in CE (Italien),\n\n- Sachbezeichnung: WB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nsch Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1981 gemäß § 349\nAbs. 2, 3, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fa wird\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n\n16. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, im\n\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des §§ 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n22. Januar 1981 zu verweisen,\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDas Landgericht hat der Strafzumessung, wie sich allerdings nur aus der Liste der angewandten Vorschriften\n(UA S. 2) entnehmen läßt, die Vorschrift des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BtMG zugrunde gelegt. Aus welchen Gründen der Tatrichter aber zur Annahme eines besonders schweren Falles\n\nder Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln\ngekommen ist, macht das Urteil nicht deutlich. Möglicherweise rat die Jugendkammer angenommen, die Beihilfeleistung\ndes Angeklagten müsse deshalb nach § 11 Abs, 4 Nr. 5 BtMG\nbestraft werden, weil die Tat des Haupttäters Curti als\neine besonders schwere bewertet worden ist. Das wäre aber\nrechtsfehlerhaft, denn bei einem Gehilfen kann ein besonders\nschwerer Fall nur angenommen werden, wenn seine Beihilfehandlung, allerdings unter Mitberücksichtigung der von ihm\nunterstützten Haupttat, als besonders schwer zu bewerten\nist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 374/78 -;\nUrteil vom 4. April 1979 - 2 StR 675/78).\n\nSchon aus diesem Grunde war der Strafausspruch aufzuheben; der Senat kann die insoweit unzureichende Bewertung des Tatrichters nicht nachholen, wenn auch die\ngetroffenen Feststellungen möglicherweise die Annahme\neines besonders schweren Falles der Beihilfe zum unerlaub-\n\nten Handel mit Betäubungsmitteln rechtfertigen könnten.\n\nPikart . Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-33-81","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-03-05/1-str-33-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.922638+00:00"}}