{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-24_1_StR_834_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-24","aktenzeichen":"1 StR 834/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"I\nE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 834/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechanikermeister Rüdiger H uuEEn aus\nNe, geboren am EEE 1952 in Hegumumme-WERE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n:Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1981 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 7. Oktober 1980\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Störung der Totenruhe verurteilt ist,\n\n2. hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Totschlags, der Gesamtstrafe und der angeoräneten Maßregeln\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGrürde:\n\n1. Der Schuldspruch wegen Störung der Totenruhe\n(§ 168 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\nDas vom Angeklagten durchgeführte Zerteilen der Leiche und\nder ihr zugefügte Stich können zwar objektiv eine grob ungehörige, rohe Mißachtungskundgebung darstellen (vgl.\nDreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl., § 168 Rdn. 6). Wesentlich\nist jedoch, daß der Täter dem Toten seine Verachtung bezeigen will und sich des beschimpfenden Charakters seiner\nHandlung bewußt ist (vgl. RGSt 42, 145, 146; 43, 201, 203).\nInsoweit stellt das Landgericht nur hinsichtlich des Messerstichs in den Bauch fest, der Angeklagte habe aus Mißachtung der Leiche gehandelt (UA S. 9); hinsichtlich des Zerteilens der Leiche, das gleichfalls Gegenstand des Schuldspruchs ist (UA S. 33), ist dagegen bisher nur ausgeführt,\ndaß es dem Angeklagten dabei darum ging, die Leiche möglichst unauffällig fortzuschaffen (UA S. 9); es fehlt die\nFeststellung, daß er auch dabei in dem Bewußtsein handelte, der Toten Schimpf anzutun.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Totschlags weist dagegen\nRechtsfehler nicht auf. Insoweit war daher die Revision\ndes Angeklagten zu verwerfen.\n\nDagegen konnte die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht\neine Strafmilderung nach § 213 StGB in nicht rechtsfehlerfreier Weise abgelehnt hat.\n\nNach den dazu getroffenen Feststellungen hatte die\nspäter getötete Frau ohne Anlaß damit begonnen, den Angeklagten anzuschreien und ihn mit Ausdrücken wie \"Schwein\"\nund \"Arschloch\" zu beschimpfen. Der Angeklagte fühlte sich\ndadurch nicht beleidigt. Er war anfangs erstaunt, geriet\nallmählich jedoch in Wut darüber, daß die Frau ihn so anschrie. Er fühlte sich an ähnliche Auftritte seiner Ehefrau erinnert. Der Angeklagte konnte es nicht ertragen,\nangezriffen zu werden und war allein durch diese Tatsache\nin seinem übersteigerten Selbstwertgefühl tief betroffen.\nIn ungezügelter Wut entschloß er sich, die Frau zu töten\n(VA 5. 8).\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen des § 213 StGB hat\ndas Landgericht schon deshalb verneint, weil dem Angeklagten von der Getöteten keine schwere Beleidigung zugefügt\nworden sei. Insoweit geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen ist\n(BGH, Urteil vom 26. März 1954 - 5 StR 50/54; RGSt 66, 159,\n161); die Annahme, die von der Getöteten, \"einer kaputten,\nsozial gestörten Person\", gebrauchten Ausdrücke hielten\nsich im Rahmen dessen, was im Milieu des Angeklagten allgemein üblich sei und seien daher nicht als schwere Beleidigung zu werten (UA S. 29), könnte daher, soweit es\nsich um die angeführten Ausdrücke als solche handelt,\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Hier kommt\njedoch hinzu, daß die Getötete - dafür sprechen jedenfalls die Feststellungen zum Geschehensablauf, wonach der\nAngeklagte allmählich in Wut darüber geriet, daß die Frau\nihn so anschrie (UA S. 8) - ihre Beschimpfungen über einen\nlängeren Zeitraum fortsetzte. Werden jedoch für sich ge-\n\n<A\n\nsehen weniger gewichtige Beleidigungen fortwährend wiederholt, so kann sich auch daraus die Schwere der zugefügten\nKränkung ergeben (BGH, Urteil vom 26. März 1954 - 5 StR 50/54;\nRG HRR 1932 Nr. 1176); daß sich das Landgericht damit nicht\nzuseinandersetzt, ist bereits ein Mangel seines Urteils.\n\nDas Landgericht meint weiter, der Argeklagte habe,\nnachdem er schließlich in Wut geraten sei, nicht aus gerechtem Zorn über die Kränkung seiner Ehre, sondern aus\n\"narzißtischer Wut\" gehandelt (UA S. 29, 30). Auch diese\nErwägung ist rechtlich bedenklich, weil das Landgericht\ndamit bezüglich der Motivlage des Täters in einer Weise\ndifferenziert, wie sie § 213 StGB nicht vorsieht. Diese\nVorschrift legt vielmehr entscheidendes Gewicht auf die\nnach objektiven Kriterien zu beurteilende Schwere der Beleidigung. Ist der Täter durch eine solche Beleidigung in\neine heftige Gemütsbewegung geraten, in der er die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfand und dadurch auf der Stelle zur Tat\nhingerissen wurde, liegt ein minder schwerer Fall des\nTotschlags vor (BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 - 5 StR\n703/75). Eine abnorme Charakterstruktur des Beleidigten\n- wie hier übersteigertes Selbstwertgefühl (UA S. 8) -\nist dabei nur insoweit von Bedeutung, als eine dadurch\nveranlaßte Überreaktion des Täters auf eine harmlose\nKränkung nicht zur Anwendung des § 213 StGB führen kann.\nDie vom Landgericht in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, der Täter müsse aus \"gerechtem Zorn\"\ngehandelt haben, um in den Genuß des § 213 StGB zu kommen,\nworan es beim Angeklagten fehle, greift gleichfalls nicht.\n\"Gerechter Zorn\" bedeutet nicht \"aus Zorn\" über die Kränkung der Ehre; damit ist gemeint, die Provokation müsse\n\noıne eigene Schuld des Täters erfolgt sein (BGH, Urteil\nvom 16. Oktober 1973 - 1 StR 667/72 - bei Dallinger MDR\n1974, 723).\n\nDas Landgericnt meint weiter, eine Anwendung des\n\n§ 213 StGB scheitere auch daran, daß der Angeklagte durch\ndie ihm zugefügten Beleidigungen nicht auf der Stelie zur\nTat hingerissen worden sei, sondern erst allmählich in\nWut geriet (UA S. 25). War es aber so, daß sich die Beleidigungen über einen längeren Zeitpunkt hinzogen, würde\nes genügen, daß der Angeklagte darüber alimählich in die\nWut geriet, die ihn zur Tat hinriß. Zudem reicht es aus,\ndaß bei der Tat der durch die Provokation hervsrgerufene\npsychische Zustand andauert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74 - bei Dallinger MDR 1975, 552).\n\nSchließlich lehnt das Landgericht die Gewährung der\nStrafmilderung nach § 213 StGB auch deshalb ab, weil der\nAngeklagte nicht unvorbereitet in die Tatsituation gekommen sei; er habe seine leichte Erregbarkeit und seine\nGefährlichkeit aus den Vorverurteilungen gekannt (UA S. 30).\nWenn das Landgericht damit meint, der Angeklagte sei nicht\nohne eigene Schuld zur Tat gereizt worden, unterliegt diese Beurteilung gleichfalls rechtlichen Bedenken. Sie wäre\nnur stichhaltig, wenn der Angeklagte damit rechnete oder\nrechnen mußte, mit der Getöteten in eine Auseinandersetzung zu geraten; für eine solche Annahme reicht aber\ndie Feststellung nicht aus, der Angeklagte habe die Getötete \"als desolat erkannt\" (UA S. 30). Der Sachverhalt,\nder zur Vorverurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung u.a. führte, lag anders;\ndamals hatte der Angeklagte die Frauen am Weggehen gehindert und dadurch den Konflikt ohne Anlaß selbst ausgelöst.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Störung der\nTotenruhe und der wegen Totschlags verhängten Einzeistrafe haben zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe und die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Maßregeln keinen Bestand haben können.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-834-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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