{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-24_1_StR_753_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-24","aktenzeichen":"1 StR 753/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"So\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR _ 753/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Necmettin D ED aus NEE.\n\ngeboren am EEE 1960 in THE (Türkei), zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\n30\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach §§ 349 Abs. 2\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 24. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Necmettin Demir\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n22. Juli 1980 im Ausspruch der Rechtsfolge mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Schuldspruch bleibt die Revision ohne Erfolg, weil\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nDagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolge der\nTat nicht bestehenbleiben. Das Landgericht verhängt Jugendstrafe und begründet dies allein damit, es sei \"wegen\nder Schwere der Schuld Strafe erforderlich\" (UA S. 13).\nBei deren Bemessung beschränkt sich die Jugendkammer auf\nErwägungen, die auch bei einem erwachsenen Täter anzuführen gewesen wären, und hält schließlich für geboten, gegen\nden Angeklagten Jugendstrafe in gleicher Höhe zu verhängen\nwie gegen den erwachsenen Mittäter Freiheitsstrafe.\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, die Jugendkammer\nkönnte verkannt haben, daß auch wegen der Schwere der\nSchuld (§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JCGC) Jugendstrafe nur\n- und nur in solcher Höhe - verhängt werden darf, wenn\n- und soweit - dies aus erzieherischen Gründen erforderlich\nist (vgl. BGHSt 15, 224 und 16, 261, 263). Gerade bei dem\nnicht vorbestraften Angeklagten, der \"in geistiger und\ncharakterlicher Hinsicht noch einer gewissen Nachreifung\nbedarf\" (UA S. 13), durfte eine solche Erörterung nicht\nunterbleiben.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-753-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-753-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.567624+00:00"}}