{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-24_1_StR_715_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-24","aktenzeichen":"1 StR 715/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 715/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Roswitha M EB aus , geboren am EEEEBD 1960\nin OEM (Krs. DEEP),\n\n2. Heidrun R geborene LE aus MEN - EIEENENED,\ngeboren am 1955 in SED,\n\n3. Gabriele PR — geborene aus er —— mi\ngeboren am 1950 in (Krs. VEREINE),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\n- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n13. Mai 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel veranlaßten notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Konstanz hat die Angeklagte Roswitha\nMeg wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung,\ngemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie gemeinschaftlicher Zuhälterei\nin Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung zu einem\nJahr Jugendstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Angeklagten Heidrun Rs\nund Gabriele N wurden wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gemeinschaftlicher Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung und\nFreiheitsberaubung zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\nfünfzehn Monaten verurteilt. Im übrigen wurden die Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Die Beschwerdeführerin rügt zu Ungunsten der Angeklagten, daß die Jugendkammer den festgestellten Sachverhalt als Zuhälterei und\nnicht als Vergewaltigung gewürdigt hat, andererseits zu\nGunsten der Angeklagten Re» und NP, daß die Vollstreckung der gegen diese Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\n1. Insbesondere wird die Verurteilung wegen Zuhälterei von den Feststellungen getragen. Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 18/20)\n\nist zutreffend. Die Angeklagten haben die Zeugin Kai»\nauch eigensüchtig und planmäßig als Erwerbsquelle mißbraucht, wodurch sich ihre wirtschaftliche Lage spürbar\nverschlechtert hat. Dies genügt als Voraussetzung der ausbeuterischen Zuhälterei im Sinn von § 181 a Abs. 1 Nr. 1\nStGB (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546, 722; BGH bei\nHoltz MDR 1977, 282; BGH, Urteil vom 18. Januar 1977\n\n- 1 StR 388/76 - S. 5/6; BayObLGSt 1976, 165 = NJW 1977,\n1209; KG MDR 1977, 862). Die Zeugin Kostka befand sich\nwegen Ratenzahlungsverpflichtungen in Geldschwierigkeiten,\ndie sie durch Ausübung der Prostitution beheben wollte\n(UA S. 6). Das konnte nicht gelingen, wenn sie die gesamten Einnahmen aus dieser Tätigkeit an die Angeklagten\nabführen mußte, wie es von diesen vorgesehen war. Hätte\nFrau KÜR den Dirnenlohn behalten dürfen, hätte sich\nihre wirtschaftliche Lage - die nicht mit einer Gefährdung\ndes Existenzminimums verbunden sein mußte (BGH, Urteil\nvom 15. Januar 1975 - 3 StR 312/74 - S. 13/14) - spürbar\ngebessert. Dabei spielt für die redhtliche Beurteilung\nkeine Rolle, daß die Ausbeutung wegen des Eingreifens\n\nder Polizei nur auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum\nbeschränkt war (vgl. BGH IM Nr. 12 zu § 181 a StGB = NW\n1964, 116). Das gleiche gilt für die vorzeitige Unterbrechung der zwischen Täter und Opfer bestehenden \"Beziehungen\" im Sinn von § 181 a Abs. 1 StGB. Diese bestanden nach den Urteilsfeststellungen in einem auf Dauer\nangelegten Herrschafts- und Abhängigkeitsverhältnis, das\nauch durch Nötigung begründet und aufrechterhalten werden kann (OLG Hamburg NIW 1975, 127 = JZ 1974, 717).\n\nDenn die Vorschrift will den sozialschädlichen aktiven\nTäter treffen, der die Dirne in Abhängigkeit hält (BGH,\nUrteil vom 14. Januar 1977 - 1 StR 639/76 - S. 18).\n\n£3\n\n2. Die wegen der letztgenannten Handlungsmodalität\nerforderliche Abgrenzung zum Tatbestand der Vergewaltigung\nist vom Landgericht erkannt und im Ergebnis zutreffend behandelt worden. Zwar kann sich das tatbestandsmäßige Verhalten des Allein- oder Mittäters nach der Neufassung des\n§ 177 StGB auf eine Nötigungshandlung bes hhränken, die\neinem anderen den Beischlaf ermöglicht (BGHSt 27, 205 =\nNJW 1977, 1829); dieser braucht von der Nötigung nichts\nzu wissen (Lenckner in: Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl.\n§ 177 Rdn. 13). Die Anwendung des § 177 StGB scheitert jedoch vorliegend im subjektiven Bereich. Nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen war die Bereitschaft der\nZeugin Kostka zur Ausübung der Prostitution durch das Verhalten der Angeklagten niemals in Frage gestellt (UA S. 21,\n22/23). Sie war auch am Tatabend bereit, sich den Freiern\ngegen Entgelt geschlechtlich hinzugeben. Den Angeklagten\nwar dieser Umstand bekannt, und sie verfolgten deshalb\nmit ihrem Handeln andere \"Intentionen\". Ihnen ging es nicht\ndarum, Frau Kb zum außerehelichen Beischlaf mit einen\nDritten zu nötigen (UA S. 21), sondern allein darum, die\nunerwünschte Konkurrentin zu überwachen, aus ihrem Verhalten Nutzen zu ziehen und einheitliche und vorteilhafte\nGeschäftsbedingungen für ihr Gewerbe durchzusetzen. Dieser\nFall kann somit nur unter dem Gesichtspunkt des § 181 a\nStGB zur Verurteilung führen (vgl. auch BGHSt 19, 350 =\nNJW 1964, 1630).\n\n3. Die ebengenannten Absichten und Beweggründe waren\nhinsichtlich der Angeklagten Re und NEiw auch bei der\nAnwendung des § 56 Abs. 2 StGB in Erwägung zu ziehen. Danach sind einzelne Umstände des Falles zwar ungewöhnlich,\nfallen aber nicht zugunsten der Täter ins Gewicht (BGH NJW\n\n1977, 639). Dabei ist auch die grobe Art und Weise, in der\ndie Angeklagten die ihnen unterlegene Zeugin Ki nißhandelt und eingeschüchtert haben, von nachteiliger Bedeutung. Auf die rechtsfehlerfreien Darlegungen des Landgerichts hierzu (UA S. 26) wird Bezug genommen.\n\nDas Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-715-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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