{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-24_1_StR_566_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-24","aktenzeichen":"1 StR 566/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 566/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wendelin E EEE zus NMERD Semmmmm,\ngeboren am END 1933 in CE (Ungarn), zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\n&E\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Februar 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n23. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der\nSicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen neun\nsachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall unter Einbeziehung\nder durch Urteil des Amtsgerichts Freising vom 26. Januar 1979 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und\ndie vom Amtsgericht ausgesprochene Maßregel aufrechterhalten. Von der Anordnung der beantragten Sicherungsverwahrung hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, in zulässiger Weise auf die Nichtverhängung der Sicherungsverwahrung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß die\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nStGB vorliegen. Sie sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in\nder Sicherungsverwahrung hat sie dennoch Abstand genommen, weil bei ihm kein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen,\ndurch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet\nwird, festgestellt werden könne. Sowohl seine früheren\nals auch die jetzt abgeurteilten Taten beträfen in der\nganz überwiegenden Masse Eigentums- und Vermögensdelikte,\ninsbesondere Kraftwagenaufbrüche, bei denen der Angeklagte\n\n-Lu-\n\nin aller Regel nur geringe Beute gemacht habe. Aus\ndiesem Rahmen fielen nur wenige Taten: größere\nSchäden lägen den früheren Verurteilungen ganz\nselten zu Grunde. Im vorliegenden Verfahren hätten sich zwar Diebstahlstaten mit größerem wirtschaftlichen Schaden relativ zur Anzahl der Fälle\ngehäuft; diese Fälle behielten aber gleichwohl Ausnahmecharakter und könnten letztlich in die allgemeine Neigung des Angeklagten zu Straftaten nicht\neingeordnet werden (UA S. 52, 53).\n\nBei dieser Würdigung ist nicht auszuschließen,\ndaß das Landgericht an die materiellen Voraussetzungen\nder Sicherungsverwahrung zu hohe Anforderungen gestellt\nhat. Zwar können nach § 66 StGB Straftaten geringerer\noder nur mittlerer Schwere regelmäßig die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung nicht begründen (BGHSt 24,\n160, 162). Das hat das Landgericht richtig gesehen.\nNicht stichhaltig begründet erscheint dagegen die\nAnnahme, die vom Angeklagten begangenen Straftaten\nmit schwerem wirtschaftlichen Schaden seien seinem\nfestgestellten Hang zu Eigentums- und Vermögensdelikten nicht einzuordnen. Die Verurteilungen vom\n16. März und 31. August 1967 erfolgten u.a. wegen\nfünf Diebstählen von Personenkraftwagen; wenn insoweit auch der jeweils entstandene Schaden nicht\nfür alle Fälle mitgeteilt wird, verursacht der Diebstahl eines Personenkraftwagens in aller Regel doch\neinen schweren wirtschaftlichen Schaden. Die weitere\nVerurteilung vom 10. Mai 1974 weist neben einer Vielzahl von Fällen mit geringerem Schaden (allein 35\nEinbrüche in Personenkraftwagen) mit dem Diebstahl\neines Personenkraftwagens, durch den 8in Schaden von\n\n28\n-.-5-\n\n13.100,-- DM verursacht wurde und drei Betrugsfällen, die zu Schäden zwischen 3.000,-- und\n8.000,-- DM führten, gleichfalls in beträchtlichem Umfang Taten auf, die schwere wirtschaftliche Schäden verursacht haben. Bei den nun abgeurteilten neun Diebstahlstaten sind in fünf Fällen\nschwerere Schäden entstanden, die zwischen 2.000,--\nund 27.360,-- DM liegen. Insgesamt ergibt sich daher aus den getroffenen Feststellungen, daß der\nAngeklagte neben einer Vielzahl von Taten nur mittlerer Schwere immer wieder auch Taten begangen hat,\ndie zu schwerem wirtschaftlichen Schaden führten.\nBei einer solchen Fallgestaltung liegt es nahe, daß\nder an sich festgestellte Hang des Täters auch die.\nvon ihm begangenen Taten umfaßt, die besonders ins\nGewicht fallen; nur ganz besondere Umstände, die\naber hier nicht dargelegt sind, wie Begehung bei einer\nbesonderen Gelegenheit oder aus Not (vgl. BGH MDR\n1980, 326, 327), könnten eine andere Beurteilung\nrechtfertigen.\n\nHinzu kommt, daß auch die weniger gewichtigen,\nr doch der mittleren Kriminalität zuzurechnenden\nTaten vom Angeklagten regelmäßig in rascher Folge\nbegangen wurden, so daß sich die Prüfung aufdrängt,\nob sie nicht wegen der Summierung der Schäden für\ndie Allgemeinheit gefährlich sind und daher in die\nGesamtwürdigung des Hanges des Angeklagten einzubeziehen waren (vgl. BGHSt 24, 153, 155; BGH NJW\n\n1971, 1322, 1323).\n\n-6-\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht\nbei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hinsichtlich der Verhängung der Sicherungsverwahrung zu einem\nanderen Ergebnis gekommen wäre, kann das landgerichtliche Urteil insoweit keinen Bestand haben.\n\nPikart Woesner Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-566-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-24/1-str-566-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.529494+00:00"}}