{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-19_1_StR_812_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-19","aktenzeichen":"1 StR 812/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"fZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 812/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Arthur MWED aus Lil, geboren am\nEEE 1955 in IWM/Cde. Ep (Österreich),\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nBI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Februar 1981 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 12. August 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Bei der Bedeutung, die das Landgericht den zeitlichen Abläufen in der Tatnacht beimaß, hätte es sich nicht\nmit der Vernehmung des Zeugen P@&Mib über das, was ihm die\nBewohnerin des Bankgebäudes, Frau KR, über die vermutliche Tatzeit mitgeteilt hatte, begnügen dürfen. Es hätte\nvielmehr durch Vernehmung dieser Zeugin versuchen müssen,\nzuverlässig aufzuklären, ob sie infolge der in den Bankräumen entstandenen Geräusche schon um 1.30 Uhr (so der\nZeuge Pelich) oder erst um 2.15 Uhr (so Frau Konrad bei\nihrer polizeilichen Vernehmung) erwachte. Ob das Gericht\nes bei der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen bewenden\nlassen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht (vgl.\nBGHSt 17, 382, 384). Sie ist hier - wie die Revision zu\nRecht rügt - verletzt.\n\n2. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer davon ausgeht, die in den Greifrillen der beim Tatbeteiligten\nKaraca gefundenen Rohrzange gesicherten Metallspäne stimm-\n\nten mit dem Material des beschädigten Zylinderschlosses\nüberein (UA S. 12), und hieraus Schlüsse auf die Täterschaft des Ki - und zugleich die Beteiligung des Angeklagten - zieht. Die Strafkammer war gehalten, den Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom\n\n23. Januar 1980 (Bl. 247 - 248 d.A.) zur Wahrheitsfindung\nheranzuziehen. Dort wird ausgeschlossen, daß die am Schloß\nverursachten Spuren von dieser Rohrzange herstammen. Wäre\ndas auch in der Hauptverhandlung so festgestellt worden,\nso hätten sich Erörterungen darüber aufgeärängt, ob der\nMaterialgleichheit unter diesen Umständen überhaupt Bedeutung beigemessen werden konnte.\n\n3. Deshalb kann das Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nBei der neuen Verhandlung wird es sich - falls wiederum\nMaterialgleichheit an Werkzeug, Hose und Tresor eine Rolle\nspielt - empfehlen, zu erörtern, welcher Beweiswert dieser\nGleichheit jeweils zukommt, ob individuelle Zuordnung möglich ist oder ob es sich um Stoffe handelt, die vielfach\nvorkommen, so daß die Übereinstimmung geringere Aussagekraft hat.\n\n4. Falls es wieder zur Verurteilung kommt, wird zu\nberücksichtigen sein, daß beim Gehilfen die Frage, ob der\nStrafrahmen des § 243 StGB anzuwenden ist, gesondert - unabhängig von der Bestrafung des Haupttäters - geprüft wer-\n\nL7\n\nden muß (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80 -;\nDreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl. § 46 Rdn. 49).\n\nPikart Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/1-str-812-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/1-str-812-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.496250+00:00"}}