{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-19_1_StR_638_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-19","aktenzeichen":"1 StR 638/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7 |\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 638/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Refa-Techniker Wolfgang L EEEEEEENEB aus\nLEE, geboren am EEE 19.5 in Meg,\n\n2. den Lageristen Wilhelm S WERNER zus\n\nCE, geboren am Ep 1943 in\nSEE ,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nIc\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 19. Februar 1981 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten Ieumemmms\nund Seile wird das Urteil des Landgerichts\nLandshut vom 4. Juni 1980\n\nIl,\n\nIll,\n\n1.\n\nim Schuldspruch in den Ziffern I., II., III.\nund IV. des Urteilstenors wie folgt geändert\nund neu gefaßt:\n\nEs sind schuldig\n\na) der Angeklagte Lamm der Hehlerei in\nTateinheit mit Be e zur Urkundenfäl-\n\nschung sowie ferner des Diebstahls in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung,\n\nb) der Angeklagte ENEEEZE des Diebstahls in\nTateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie eines weiteren Vergehens der\nBeihilfe zur Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit einem Vergehen des Diebstahls oder\n\nder Hehlerei,\n\nc) der Angeklagte En des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie eines\nweiteren Vergehens der Urkundenfälschung,\n\nd) der Angeklagte rum des Diebstahls\nin Tateinheit mit Be e zur Urkundenfälschung;\n\nim gesamten Strafausspruch gegen die Angeklagten Lues, Swuniiiiier, Hip und Remmme-GEREED jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache. zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel der Angeklagten Lese\nund SED, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nLu\n\nund SE» werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Landgerichts, die rechtsfehlerfrei\nfestgestellten Tathandlungen der Angeklagten Lew,\nHB und Reg im Fall II. 1 der Urteilsgründe\n(UA S. 10 - 12) stünden bei jedem Angeklagten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nverabredeten die Angeklagten LeuB und Reuuiuiiiiim,\neinen Pkw der Marke BMW, den Reis stehlen wollte,\nauf einen von LEE noch zu kaufenden Unfall-Pkw desselben Typs durch Veränderung der Motor- und Fahrgestellnummern sowie Übertragung der amtlichen Kennzeichen\n\"umzufrisieren\". Den Diebstahl führten Rei» und\nHER, der in das geplante Vorhaben eingeweiht war,\n\nin der Nacht zum 16. Oktober 1976 aus. Noch in derselben Nacht begann Hg mit der Abänderung der Motorund Fahrgestellnummern, nachdem er von Seil» mit\nUnterstützung durch Less Originalschlagzahlen der\nFa. BMW erhalten hatte.\n\nDanach steht der gemeinschaftliche Diebstahl der Angeklagten H@WP und Rei in Tateinheit mit Urkundenfälschung bzw. Beihilfe zur Urkundenfälschung.\nDasselbe gilt für die Lew zur Last gelegten Vergehen der Hehlerei und der Beihilfe zur Urkundenfälschung.\nDenn die festgestellten Handlungsteile waren bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat\n\nim Rechtssinne aufzufassen. Tateinheit wegen natürlicher\nHandlungseinheit ist anzunehmen, wenn ein unmittelbarer\n\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den\nstrafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen festgestellt\nwird und wenn sie auf einer einzigen Willensentschließur\nberuhen (RGSt 44, 223, 227; BGHSt 4, 219, 220; 10, 230,\n231; 16, 397; BGH NJW 1977, 2321; BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 570/77). Diese Voraussetzungen sind\nnach den Urteilsgründen erfüllt, weil Diebstahl bzw.\nHehlerei ausschließlich dem \"Umfrisieren\" des Fahrzeugs,\nalso der Urkundenfälschung, dienen sollten und die Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen.\n\nIn dem ähnlich gelagerten Fall 1I.2 der Urteilsgründe\n(UA S. 12-14) hat das Landgericht ebenfalls die Voraussetzungen der natürlichen Handlungseinheit verkannt.\nAuch in diesem Fall hatte der von den Angeklagten Lawrer\nund Seemüller begangene Diebstahl eines Pkw allein den\nZweck, das Fahrzeug unter Benutzung der Daten eines gekauften Unfallwagens desselben Typs umzufrisieren, um\nes gewinnbringend zu veräußern. Diebstahl und Beihilfe\nzur Urkundenfälschung standen deshalb in Tateinheit\nzueinander.\n\nDas angefochtene Urteil ist wegen der aufgezeigten\nRechtsfehler im Schuldspruch abzuändern. Die Berichtigung erstreckt sich gemäß § 357 StPO auch auf die\n'Mitangeklagten HB und Rep, die nicht Revision eingelegt haben. Im übrigen 1äßt der Schuldspruch\ndurchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht erkennen. Daß der Angeklagte LelB in der\ngenannten Fällen nur als Gehilfe und nicht als Mittäter\nder Urkundenfälschung verurteilt worden ist, beschwert\nihn nicht.\n\na\n\n-5- AL\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der\nStrafaussprüche gegen die Beschwerdeführer und die Mitangeklagten HB und Reseeiiimp, weil der Tatrichter\nneue Einzel- und Gesamtstrafen bilden muß.\n\nVorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, daß die bezüglich des Angeklagten Selb gebildeten drei Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft sind. Das Landgericht hat nicht\nberücksichtigt, daß durch das Urteil des Amtsgerichts\nPfaffenhofen vom 7. Juni 1977, das zwei Vorverurteilungen\neinbezogen und eine Gesamtstrafe gebildet hatte (UA. S. 7-8,\n28-31), eine Zäsurwirkung eingetreten ist (vgl. RGSt 18,\n333; BGH, Beschluß vom 3. Juni 1980 - 1 StR 194/80 -;\nVogler in LK StGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 14; Stree in\nSchönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 55 Rdn. 17; Dreher/\nTröndle StGB 39. Aufl. § 55 Rdn. 5). Der neue Tatrichter\nwird daher andere Gesamtstrafengruppen bilden müssen:\n\nMit der im Mai 1974 begangenen Tat (II.4 der Urteilsgründe)\nist unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nPfaffenhofen vom 7. Juni 1977 und Auflösung der dort\ngebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe festzusetzen; außerdem ist für die im vorliegenden Ver-\n\nfahren abgeurteilten weiteren beiden Taten (II. 1 und 2\n\nder Urteilsgründe) eine zusätzliche Gesamtstrafe zu\nbilden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\nPikart Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/1-str-638-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-19/1-str-638-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.477518+00:00"}}