{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-17_1_StR_807_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-17","aktenzeichen":"1 StR 807/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers,\ner habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige\n\"Hits \" verbraucht, er sei drogenabhängig und konsumiere\nseit längerer Zeit Heroin, rechtfertigt für sich allein\nnicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit.\n\nb) Zur Begründung der fakultativen Strafmilderung\nnach §§ 21, 49 StGB.","text_plain":"——\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 §§ 21, 49\n\na) Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers,\ner habe von einer größeren Heroinmenge selbst einige\n\"Hits \" verbraucht, er sei drogenabhängig und konsumiere\nseit längerer Zeit Heroin, rechtfertigt für sich allein\nnicht die Annahme verminderter Schuldfähigkeit.\n\nb) Zur Begründung der fakultativen Strafmilderung\nnach §§ 21, 49 StGB.\n\nBGH, Urt.v. 17. Februar 1981 - 1 StR 807/80 - LG Nürnberg-Fürth\n\nit\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 807/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Horst B EEE aus Bei, dort geboren\n\nam u, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: Mergenhagen u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln |\n\n51\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Februar 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. sur in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ie bei der Verkündung\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaicsschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 21. Juli 1980 im Strafausspruch gegen den\nAngeklagten BMW mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\nCie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Bew wegen\n\"zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen des unerlaubten Erwerbs von und des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren verurteilt, Die auf den Strafausspruch\nbeschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg.\n\n1.) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte BP von den am 6.2.1980\nvon Bei nach Neeep verbrachten 70 g Heroin an den\nfolgenden Tagen einen Teil für sich verbraucht, indem\ner sich \"mehrmals einen Hit\" spritzte (UA S. 7). Hierzu |\nhat er zugegeben, \"selbst von dem mitgebrachten Heroin,\ndas er in Bei von einem unbekannten Ausländer erworben habe, verbraucht zu haben\" (UA S. 10). Zu seinem\npersönlichen Werdegang hat der Angeklagte Bi keine\nAngaben gemacht. Allerdings hat der Angeklagte Bär\nangegeben, drogenabhängig zu sein und bereits seit längerer\nZeit Heroin zu konsumieren. Genaue Verbrauchsmengen waren\nnicht festzustellen. Infolge dieser Heroinabhängigkeit\nkönnte, so meint der Tatrichter, beim Angeklagten Bi\n\"eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit\nnicht ausgeschlossen werden\" (UA S. 16). Die Kammer geht\ndeshalb davon aus, daß \"beim Angeklagten Be die\nVoraussetzungen des § 21 StGB vorliegen\" (UA S. 16).\n\nBei der Strafzumessung macht das Landgericht \"deshalb ....\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch und geht von einem über § 43 Abs. 1 (gemeint\noffenbar: § 49 Abs. 1 StGB) in Verbindung mit § 21 StGB\n\ngemilderten Strafrahmen aus\" (UA S, 18}. Auf Grund\n\ndes über § 49 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 21 StCR\ngemilderten Strafrabimens des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG\nhält die Kammer die verhängte Freiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren \"für schuld- und tatangemessen\" (UA S. 19).\n\nDiese Feststellungen und Strafzumessungserwägungen\nhalten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n2.) Die Urteilsgründe vermögen schon die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB nicht zu tragen. Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich allein noch nicht\ndie erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftsüchtigen nur\nausnahmsweise gegeben, zum Beispiel wenn langjähriger\nBetäubungsmittelgenuß zu schwerster Persönlichkeitsveränderung geführt hat oder der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben\nwird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen,\nferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verübt (vgl. BGH, Urteil\nvom 28. Oktober 1976 - 2 StR 242/76 -). Hierzu hat das\n‚Landgericht keinerlei nähere Feststellungen getroffen.\nOffenbar bestanden in dieser Hinsicht auch keine Anhaltspunkte, Die bloße Behauptung eines Heroinhändlers, er\nhabe von einer größeren Heroinmenge selbst einige Hits\n‚verbraucht, sei drogenabhängig und konsumiere seit\nlängerer Zeit Heroin, genügt für sich allein nicht zur\nAnnahme verminderter Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH,\n. Beschluß vom 27. August 1976 - 3 StR 292/76 -, sowie\nUrteit vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - bei Holtz,\nMDR 1978, 108).\n\n3.) Die Revision weist im übrigen zu Recht darauf\nhin, daß die Strafkammer die Erwägungen nicht mitgeteilt\nhat, die sie veranlaßt haben, eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen. § 21 StGB\nsieht keine zwingende, sondern nur eine fakultative\nStrafmilderung vor. Die verminderte Schuldfähigkeit\nführt zwar in der Regel zu einer Minderung der Strafwürdigkeit. Das bedeutet aber nicht auch die regelmäßige\nAnwendung eines nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens. Der Tatrichter hat vielmehr unter Berücksichtigung\naller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine\nMilderung der Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen\noder zu versagen ist (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1953,\n\n1760; BGH MDR 1960, 938; BGH MDR 1968, 372 bei Dallinger;\nBGH MDR 1972, 16 bei Dallinger; BGH, Urteile vom 24. Ju-11 1973 - 1 StR 140/73 -, vom 7. August 1973 - 1 StR 230/73\nvom 6. November 1973 - 1 StR 411/73 -, vom 13, Juli 1976\n- 1 StR 379/76 - und vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76 -).\n\nDer für die Frage der Strafmilderung hier maßgebliche\nSchuldgehalt der Tat wird dabei nicht allein nach dem Grad\nder Zurechnungsfähigkeit bestimmt, sondern nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach\nals mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen,\nEine Strafmilderuns ist daher dann nicht am Platze, wenn\ndiese Gesamtwürdigung ergibt, daß eine innerhalb des Regelstrafrahmens bestimmte Strafe noch schuldangenmessen ist,\nweil die verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch erschwerende Umstände aufgewogen wird (BGH aaO und Urteile\n_ vom 27. September 1960 - 1 StR 308/60 - und von 11. November 1970 - 3 StR 75/70 -).\n\nDie hiernach gebotenen Abwägungen 1äßt das\nangefochtene Urteil vermissen. Das Revisionsgericht\nist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Strafkammer ihr pflichtgemäßes Ermessen rechtsfehlerfrei\nausgeübt hat.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/1-str-807-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/1-str-807-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.255049+00:00"}}