{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-17_1_StR_546_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-17","aktenzeichen":"1 StR 546/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 546/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Paul P EEE aus Hp\ngeboren am ED 1935 ir rum (Jugoslawien),\n\nwegen Bankrotts, Betrugs u.a.\n\nd4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt N. DB aus Heike\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter a»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n15. März 1980 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n53. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen\nund wegen Bankrotts zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er rügt\nVerletzung des formellen und des materiellen Rechts.\nSeine Revision ist zum Teil - soweit sie den Strafausspruch (die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe) betrifft - begründet.\n\nI. Frage der Verfolgungsver jährung und der Wirksamkeit\ndes Eröffnungsbeschlusses.\n\n1. Die Ansicht des Angeklagten, die Strafverfolgung\nwegen Betrugs sei bei Anklageerhebung (5. August und\n8. Dezember 1976) verjährt gewesen, trifft nicht zu.\n\na) Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen\nder unter II 1 bis 9 der Urteilsgründe festgestellten\nFälle des Betrugs zum Nachteil von Bauhandwerkern.\nDiese Taten wurden in der Zeit von April bis\nSeptember 1971 begangen. Der Beschlagnahmebeschluß\ndes Amtsgerichts Balingen vom 24. Januar 1973 hat die\nVerjährung wirksam unterbrochen. Die Unterbrechungshandlung erfaßte sämtliche im Zusammenhang mit dem\nBauvorhaben Hechingen, E@g@straße 3 zum Nachteil\nvon Bauhandwerkern begangenen Betrügereien. Die\nStaatsanwaltschaft begründete ihren Beschlagnahmeantrag\ndamit, daß \"beim Bau eines Wohnhauses mit 22 Wohnungen\nim Jahre 1971 in der E@Bstraße in Hechingen Bauhandwerker mit zum Teil erheblichen Forderungen unbezahlt\n\nblieben\". Der Beschlagnahmebeschluß bezog sich daher\n\nauf alle Fälle, in denen an dem geannten Bauvorhaben\nbeteiligte Handwerker und Lieferanten geschädigt\n\nworden waren, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem\nZeitpunkt bereits eine Strafanzeige oder eire Äußerung\neines der Geschädigten vorlag. In ihren Einzel-\n\nheiten - und dazu zählt auch die Anzahl der Geschädigten -\nbrauchte die Tat, die durch die richterliche Untersuchungshandlung erst weiter geklärt werden sollte,\nnicht festzustehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1956\n- 5 StR 619/55 - S. 26 bei Dallinger MDR 1956, 395;\n\nvom 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68 - S. 14 und vom\n\n22. Juli 1980 - 1 StR 804/79 - S. 19).\n\nb) Auch die Verfolgung des Betrugs zum Nachteil\nder Eheleute Fe (II B der Urteilsgründe) ist\nnicht verjährt.\n\nDie Vermögensverfügungen der Getäuschten wurden\n\nam 21. Januar 1971 und am 20. April 1971\nausgeführt. Aus der Tatsache, daß die in Me\n\nlebenden Geschädigten erstmals im Juni 1976\n\nvon der Staatsanwaltschaft angeschrieben wurden, läßt\nsich entgegen der Revision für die vorangegangene Zeit\nnicht auf einen fehlenden Verfolgungswillen schließen.\nVielmehr betrafen zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Hechingen vom 6. März 1975\nund vom 24. April 1975 auch den Fall FW. Die Anträge\nder Staatsanwaltschaft auf Erlaß dieser beiden Beschlüsse\nsind zwar nicht mehr auffindbar. Aus dem Wortlaut der\n\nEntscheidungen ergibt sich jedoch, daß die richterlichen Untersuchungshandlungen auch den Fall Förster\nbetrafen. Die Beschlüsse wurden unter anderem auf den\nVerdacht gestützt, \"der Beschuldigte habe im Rahmen\n\nder Herstellung und des Vertriebs von Häusern und\nEigentumswohnungen in Hechingen, Mössingen und Balingen\nKaufinteressenten dadurch geschädigt ....., daß er\neingehende Zahlungen für sich und seine Verwandten\n\nauf Konten der genannten Banken abzweigte .....\" Das Bauvorhaben FEW war in Mössingen erstellt worden\n\n(UA S. 43). Die Staatsanwaltschaft Hechingen wies\ndemnach in einem Schreiben vom 7. März 1975 die\nKriminalpolizei in Ludwigsburg darauf hin, daß sich\nihre Ermittlungen auch auf die Schädigung von Kaufinteressenten und damit auch auf den Fall Förster\nbezogen. Das wird bestätigt durch die Abrechnung des\nvon der Staatsanwaltschaft eingesetzten Sachverständigen\nHengstler vom 5. Mai 1976, aus der sich ergibt, daß er\nauch mit der Prüfung des Baukontos Fe beauftragt\nwar.\n\nDie Taten, auf die sich die richterlichen Untersuchungshandlungen vom 6. März 1975 und 24. April 1975\nbezogen, waren hinreichend bestimmt. Der Angeklagte\nwurde verdächtigt, Zahlungen von \"Kaufinteressenten\"\nnicht für das entsprechende Bauvorhaben eingesetzt,\nsondern \"für sich und seine Verwandten\" abgezweigt zu\nhaben. Infolgedessen ist der Ermittlungsrichter von\nmehreren Betrügereien zum Nachteil von Kaufinteressenten\nausgegangen. die durch die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen weiter konkretisiert werden sollten. Bei\n\ndieser Sachlage war es nicht erforderlich, die\n\neinzelnen Geschädigten, die (wie das Ehepaar FE)\nzum Teil noch keine Anzeige erstattet hatten, namentlich\nzu bezeichnen. Die genau umschriebene Begehungsweise\ngenügte dem Bedürfnis, die von der Unterbrechung\nbetroffenen Handlungen von denkbar ähnlichen oder\ngleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung\nnicht bezog, zu unterscheiden (BGHSt 22, 375, 385).\n\nZu den vom Verfolgungswillen erfaßten Vorkommnissen\ngehörte jedenfalls der Betrug zum Nachteil der Eheleute\nFD. Diese Tat war damit in die Ermittlungen einbezogen (BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78 - S. 6).\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, ein wesentlicher\nMangel des Anklagesatzes und des Eröffnungsbeschlusses\nliege darin, daß die Anklageschrift vom 29. Juli 1976,\nwelche die Strafbarkeit des Bankrotts noch aus § 239\nAbs. 1 Nr. 1 KO herleitete, mit Beschluß vom\n18. Dezember 1979 zugelassen wurde, ohne daß die nunmehr geltende Strafvorschrift (§ 283 Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 6 StGB n.F.) Erwähnung fand.\n\nNach § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist eine Zulassung\nder Anklage zur Hauptverhandlung unter Änderungen nur\ndann erforderlich, wenn das Gericht die Tat rechtlich\nabweichend von der Anklageschrift würdigt. Hierzu\nbestand keine Veranlassung. Denn sowohl vor als auch\nnach Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der\nWirtschaftskriminalität (1. WiKG) am 1. September 1976\n(BGB1 I 2034) war das dem Angeklagten vorgeworfene\nVerhalten als Bankrott strafbar. Der Eröffnungsbeschluß\n\nwurde nicht dadurch unwirksam, daß die Bezeichnung\nder anzuwendenden Vorschriften und die Qualifizierung\nder Tat sich geändert hatten. Auf die nunmehr geltende\nVorschrift des § 2§ 3 StGB ist der Beschwerdeführer\nnach eigenem Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung\nhingewiesen worden. Auch im Urteil hat die Strafkammer\ndie Gesetzesänderung berücksichtigt (UA S. 95).\n\nII. Verfahrensrügen.\n\n1. Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG,\n§§ 16, 21 e GVG.\n\nDer Beschwerdeführer meint, das Gericht sei nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen. Er sei seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß das Präsidium\ndes Landgerichts willkürlich davon ausging, die eigentlich\nzuständige VI. Strafkammer sei überlastet, und mit\nBeschluß vom 28. November 1979 alle derzeit bei dieser\nStrafkammer anhängigen, vor dem 31. Dezember 1977 angeklagten und bis 27. November 1979 noch nicht terminierten\nWirtschaftsstrafsachen der VIII. Strafkammer zur Erledigung\nzuteilte. Durch diesen Präsidiumsbeschluß sei - \"wie Jedermann wußte\" - eine Spezialzuständigkeit für insgesamt\ndrei konkrete Strafsachen geschaffen worden, unter anderem\nfür das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren.\n\nDie \"Besetzungsrüge\", welche sich in Wahrheit gegen\ndie funktionelle Zuständigkeit der VIII. Strafkamner\nwendet, ist unbegründet. Die Feststellung der Überlastung\neiner Strafkammer obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung\n\ndes Präsidiums des Landgerichts, das sich dabei auf\n\ndie tatsächlichen Ermittlungen und Feststellungen\n\ndes Präsidenten stützt (BGH NJW 1977, 966). Eine auf\nÜberlastung eines einzelnen Spruchkörpers zurückzuführende Änderung des Geschäftsverteilungsplans\n\ngemäß § 21 e Abs. 3 GVG unterliegt - vom Fall der\nWillkür abgesehen - nicht der Nachprüfung durch das\nRevisionsgericht (BGHSt 22, 237, 239; BGH NJW 1956,\n\n111; 1976, 60). Für eine willkürliche Feststellung\n\nder Überlastung der VI. Strafkammer ergibt das Vorbringen\ndes Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Daß die\nÄnderung der Geschäftsverteilung erkennbar drei bestimmte\nStrafverfahren betraf, wie die Revision behauptet,\nhinderte ihre Anordnung nicht. Diese Verfahren sind\n\nzur Entlastung der VI. Strafkammer nach allgemeinen\nKriterien (vor dem 31. Dezember 1977 angeklagt und\n\nbis 27. November 1979 noch nicht terminiert) der\n\nVIII. Strafkammer zugeteilt worden (vgl. BGHSt 11, 106,\n107). Die von vormherein erkennbare konkrete Auswirkung\nist gerade bei Wirtschaftsstrafkammern - um die es sich\nhier handelte - oft unvermeidlich. Denn ihre Überlastung\nkann auf wenigen Großverfahren beruhen,\n\n2. Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG,\n§ 8 16, 218 GVG i.V.m. §§ 207, 338 Nr. 1 StPO.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, daß die kammerinterne\nGeschäftsverteilung der VIII. Strafkammer keine Bestimmung\ndarüber enthalten habe, in welcher Besetzung über die\nEröffnung des Hauptverfahrens in den von der VI. Strafkammer übernommenen Sachen zu entscheiden sei. Da im\n\nRahmen dieser Beanstandung die im Zeitpunkt des\nEröffnungsbeschlusses geltende Fassung der kammerinternen Geschäftsverteilung nicht mitgeteilt wird,\nmuß die Rüge als unzulässig angesehen werden (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Die auf § 338 Nr. 1 i.V.m. § 54 GVG gestützte\nRüge, die Strafkammer sei mit dem Hilfsschöffen Tygmume\nvorschriftswidrig besetzt gewesen, ist unbegründet.\n\nGemäß § 54 Abs. 3 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO\n(beide in der Fassung des StVÄG 1979 v. 5. Oktober 1978,\nBGBl I 1645) ist bei Entbindung eines Schöffen von der\nDienstleistung die Besetzungsrüge ausgeschlossen, es\nsei denn, es läge ein Fall der willkürlichen Richterentziehung vor (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 54 GVG\nRdn. 10). Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung\nsind nicht ersichtlich und werden von der Revision\nauch nicht vorgetragen. Der Vorsitzende hat den Hauptschöffen FeB, der für 3. bis 10. Februar 1980 einen\nUrlaub in Kenia gebucht hatte, ermessenfehlerfrei von\nder Dienstleistung entbunden.\n\n4. Offensichtlich unbegründet ist die auf Verletzung von § 143 GVG i.V.m. §§ 226, 338 Nr. 5 StPO\ngestützte Rüge, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, \"Erster Staatsanwalt TosmEEEEB als Vertreter\nder Staatsanwaltschaft Hechingen\", sei örtlich unzuständig gewesen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1979\nhat der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht\nStuttgart den Ersten Staatsanwalt Te» mit der\nSitzungsvertretung beauftragt (vgl. § 145 GVG).\n\n- 10 -\n\n5. Bis auf die Rüge, die den Hilfsbeweisamtrag\nNr. 92 betrifft, sind die Verfahrensrügen, welche\ndie Behandlung zahlreicher Hilfsbeweisamträge beanstanden, unbegründet.\n\na) Es ist unzutreffend, wenn die Revision vorträgt, die Strafkammer habe über die Hilfsbeweisamträge Nr. 45, 82, 99, 109, 110, 116, 117, 125\nnicht entschieden (vgl. UA S. 71, 72, 73, 78, 79,\n\n83, 84, 85, 92, 93). Sie hat die in den Hilfsbeweisamträgen Nr. 45 und 82 aufgestellte Behauptung, die\nVolksbank Balingen habe bis September 1971 einigen\nHandwerkern günstige Auskünfte über die Finanzierung\ndes Bauvorhabens erteilt, so behandelt als sei sie\nwahr (UA S. 79, 92 f.). Ebenso hat das Tatgericht den\nAntrag auf Vernehmung des Zeugen MB, der bekunden\nsollte, die Volksbank Balingen habe vom Angeklagten\nüberhöhte Zinsen verlangt und ihm zudem Kontoblätter\nvorenthalten, behandelt (UA S. 69, 72, 73). Die Strafkammer brauchte aus den Wahrunterstellungen nicht die\nSchlüsse zu ziehen, die der Angeklagte erwartete oder\nerhoffte (RGSt 29, 368, 369; 68, 272, 274; BGH NJW 1976,\n1950; BGH bei Martin DAR 1957, 68). Auf die Anträge\nNr. 99 und Nr. 117 ist das Tatgericht ausdrücklich\neingegangen (UA S. 84 f. und 71 f.). Rechtsfehler\nsind dabei nicht zutage getreten.\n\nAuch mit den Hilfsbeweisamträgen Nr. 109, 110 und\n116 befaßt sich das Urteil eingehend. Antrag Nr. 109,\nder Beweggründe der Volksbank Balingen bei der Weigerung,\n\nAU\n\n- 11 -\n\nweitere Zahlungsaufträge des Angeklagten zu erledigen,\nbetraf, hat die Strafkammer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen rechtsfehlerfrei abgelehnt (vgl.\n\nUA S. 78 f.). Die im Antrag Nr. 110 beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlungsfähigkeit des Angeklagten noch im Oktober 1971 hat\n\ndas Tatgericht auf Grund eigener Sachkunde abgelehnt\n(UA S. 83). Als Wirtschaftsstrafkammer durfte es die\nzur Prüfung dieser Beweisbehauptung erforderliche\nSachkunde in Anspruch nehmen. Die im Antrag Nr. 116\nbegehrte erneute Vernehmung der Zeugen Rott und Krafft\n\"unter Einbeziehung der bezeichneten Unterlagen\" ist\nals Beweisermittlungsamtrag anzusehen. Die Aufklärungspflicht gebot es nicht, diesem Antrag zu entsprechen\n(vgl. UA S. 79). Im übrigen ist die den Hilfsbeweisamtrag Nr. 116 betreffende Rüge offensichtlich unbegründet.\n\nIn diesem Antrag und in den Hilfsbeweisamträgen\nNr. 109, 110 war entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder dem Wortlaut nach noch vom Sinngehalt\nher unter Beweis gesteilt, daß \"der Angeklagte noch\nim Jahre 1971 den Zusagen der Volksbank vertraute, sie\nwerde das Bauvorhaben voll finanzieren\". An der vom\nAngeklagten beanstandeten Urteilsstelle (UA S. 79)\nsetzt sich die Strafkammer mit seiner Einlassung und\nnicht mit Beweisbehauptungen auseinander.\n\n- 12 -\n\nb) Der Revision ist zuzustimmen, daß das Landgericht nicht auf die Hilfsbeweisamträge Nr. 38, 86,\n88 und 92 eingegangen ist. Das Urteil beruht jedoch\nnur im Falle des Antrags Nr. 92 auf diesem Verfahrensmangel. Die Anträge Nr. 38 und Nr. 88 betrafen die\nGlaubwürdigkeit des verstorbenen Zeugen KilD.\nDie beantragte Beweiserhebung hätte allenfalls ergeben\nkönnen, daß dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 8. September 1972 in gänzlich unwesentlichen\nNebenpunkten unzutreffende Angaben gemacht hatte.\nDafür, daß die sonstigen Angaben des Zeugen, der für\nseine Leistungen eine titulierte bzw. vom Angeklagten\nanerkannte Forderung über 19.000,- DM hatte (UA S. 81,\n82), nicht den Tatsachen entsprach, fehlen jegliche\nAnhaltspunkte. Nicht einmal die Revision behauptet dies.\nZum Antrag Nr. 86 zeigt die Revision nichts. auf, was\ndarauf hindeuten könnte, daß die Feststellungen der\nStrafkammer zur Zahlungsunfähigkeit auf der unterlassenen\nBeweiserhebung beruhen. Der Senat kann ein solches\nBeruhen, zumal der Inhalt des Schreibens an Rechtsanwalt\n\nDO nicht mitgeteilt wird, ausschließen.\n\nDie sich auf die Nichtberücksichtigung des Antrags\nNr. 92 beziehende Rüge greift durch. Die Beweisbehauptung\nbetraf wesentliche Strafzumessungstatsachen. Von der\nweiteren Erörterung kann jedoch abgesehen werden, weil\nder Strafausspruch auf Grund der Sachrüge ohnehin\naufzuheben ist.\n\nc) Mit Recht hat die Strafkamner es abgelehnt,\ndie im Hilfsbeweisamtrag Nr. 10 bezeichneten Beweise\nzu erheben, weil \"mit den genannten Beweismitteln\ndie Behauptung nicht bewiesen werden kann\" (UA S. 77).\nMit dieser Begründung hat das Tatgericht offensichtlich\nzum Ausdruck bringen wollen, daß es die Beweismittel\nfür völlig ungeeignet hielt. In der Tat konnten\nnotarielle Kaufverträge und Notare keinen Aufschluß\ndarüber geben, wie die auf das Geschäftskonto 60 960\ngeflossenen Gelder sich zusammensetzten und wie der\nAngeklagte diese Gelder verwenden konnte und wollte.\nWesentliche, weil die Zeit vom 30. November 1970 bis\n30. November 1971 betreffende Kontounterlagen übergab\nder Zeuge Rott am 13. März in der Hauptverhandlung.\nDamit erübrigte sich ihre Beiziehung.\n\nd) Die Strafkammer hat sich an die zugesagte Wahrunterstellung (UA S. 29) gehalten, daß, wie im Hilfsbeweisamtrag Nr. 11 behauptet, die Forderungen des Zeugen\nSCHIED in seinen Bilanzen erheblich niedriger ausgewiesen waren als tatsächlich gegenüber dem Angeklagten\ngeltend gemacht. Dies entspricht der Bilanzregel, nach\nder zweifelhafte Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen\nWert anzusetzen und uneinbringliche Forderungen abzuschreiben sind, § 40 Abs. 3 HGB. Aus der buchmäßigen\nBehandlung der Werklohnforderungen in der Bilanz für\ndas Jahr 1971 können keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten gezogen werden.\n\n- Ah -\n\ne) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die im\nHilfsbeweisamtrag Nr. 80 aufgestellte Behauptung,\nder wirtschaftliche Zusammenbruch des Angeklagten\nsei ausschließlich auf einen durch Dritte schuldhaft\nverursachten Frostschaden in Höhe von 250.000,-- DM\nzurückzuführen, als für die Entscheidung ohne Bedeutung\nbehandelt. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte\nbereits vor Beginn seiner Straftaten den Umfang des\nSchadens (UA S. 68) und damit auch dessen Einfluß auf\ndie nicht den Erwerbern aufzubürgende Kostensteigerung\nkannte. Die genaue Höhe des Schadens konnte dahingestellt\nbleiben, weil das Landgericht mit dem Angeklagten davon\nausgegangen ist, daß unter anderem auch durch den\nFrostschaden die Gestehungskosten auf über 1,5 Millionen DM\nangestiegen waren (UA S. 65, 67). Eine weitere Aufklärung\ndrängte sich daher dem Gericht nicht auf.\n\n6. Die \"fürsorglich\" auf §§ 244 Abs. 2, 261 StPO\ngestützte Rüge, die Strafkammer habe das Kontoblatt im\nLeitzordner G 1 nicht verwertet bzw. dessen Inhalt im\nUrteil falsch wiedergegeben, zeigt keine Verfahrensverstöße auf. Soweit das Vorbringen der Revision die\nFeststellungen betrifft, wird darauf im Rahmen der\nSachrüge eingegangen.\n\nUnzulässig, weil verspätet erhoben, sind die Rügen,\ndas Urteil genüge nicht den Formerfordernissen des\n§ 267 Abs. 2 und Abs. 5 StPO, weil es sich nicht mit\nder Verjährung auseinandersetze und die Freisprüche\nnicht näher begründe, soweit diese Rügen als Verfahrensrügen anzusehen sind.\n\n- 15 -\n\nIII. Sachrüge.\n\nA. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Das Urteil enthält insoweit weder Darstellungsmängel noch Widersprüche. Die Strafverfolgungsver-Jährung ist ein von Ants wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Der Nichteintritt der Verjährung gehört daher\nentgegen der Ansicht der Revision nicht zu den Tatsachen,\ndie im Urteil darzulegen sind (RGSt 53, 59; Löwe/Rosenberg,\nStPO 23.Aufl. § 267 Rdn. 51). Durch die fehlende Begründung\nder Freisprüche (UA S. 96) ist der Angeklagte nicht\nbeschwert. Die Beschwer kann nur dem Urteilsspruch,\nnicht dem Inhalt der Urteilsgründe entnommen werden\n(BGHSt 7, 153; 16, 374). Auch der Umstand, daß die Strafkammer für eine der festgestellten und dem Schuldspruch\nzugrunde liegenden Straftaten des Betrugs keine Strafe\nverhängte, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die im Rahmen der\nBeweiswürdigung getroffenen Feststellungen der Strafkammer(UA S. 78), wonach auf dem Kreditkonto 62200\nabgesehen von den vierteljährlichen Zinsbelastungen\nin der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1971 keine\nBewegungen stattfanden, bleiben erfolglos. Es kann dahinstehen, ob die Revision anstatt der von ihr behaupteten\nUrkundenwidrigkeit in Wahrheit eine mit der Sachrüge\nnicht anzugreifende Aktenwidrigkeit geltend macht (vgl.\ndazu Löwe/Rosenberg aa0 § 337 Rdn. 105). Der Urteilszusammenhang läßt keine Widersprüche erkennen. Mit\n\"Bewegungen\" auf dem Konto hat die Strafkammer vom\n\n- 16 -\n\nAngeklagten herrührende und von der Volksbank\nBalingen nicht mehr zugelassene belastende Verfügungen gemeint. Das machen auch die Ausführungen\nzu den Haben-Buchungen in dem betreffenden Zeitraum\ndeutlich (UA S. 70).\n\n2. Auch die sonstigen Angriffe gegen den Schuldspruch gehen fehl.\n\na) Nach den Feststellungen beabsichtigte der\nAngeklagte auf einem bereits mit Yredit erworbenen\nGrundstück in Hechingen ein Wohngebäude mit zunächst\n21 Wohneinheiten schlüsselfertig zu errichten und die\nnur grob kalkulierten (UA S. 15) Herstellungskosten\nin Höhe von 850.000,- DM ausschließlich mit Fremdkapital\nzu finanzieren (UA S. 16). Die zu erwartenden Verkaufserlöse der zum Festpreis verkauften Wohnungen betrugen\ninsgesamt 1.240.300,- DM (UA S. 14). Der Angeklagte,\nder bei Baubeginn die Finanzierung noch für gesichert\nhielt (UA S. 67), erkannte spätestens im März 1971,\ndaß die Herstellungskosten auf über 1,5 Millionen DM\ngestiegen waren (UA S. 15, 67) und daß trotz Nachfinanzierung eine Finanzierungslücke von 400.000,-\nbis 500.000,- DM bestand (UA S. 22). Eigenmittel\nstanden dem Angeklagten nicht zur Verfügung; er war\nschon vorher beträchtlich überschuldet. In Kenntnis\nder Finanzierungslücke täuschte er einzelne Bauunternehmer teils unter Hinweis auf die gesicherte Finanzierung\n(UA S. 24, 27 bis 34), teils durch Zahlungszusagen, an\ndie er selbst nicht glaubte, veranlaßte sie dadurch zur\nFortsetzung, zum Teil auch zur Aufnahme ihrer Arbeiten\n\n- 17 -\n\nund schädigte sie mit zumindest bedingtem Vorsatz in\nihrem Vermögen (UA S. 92). Die Strafkammer tat teilweise zwar knapp, aber bei den objektiven Gegebenheiten ausreichend, ohne Rechtsfehler bei jedem\n\nder geschädigten Handwerker und Lieferanten die\nVoraussetzungen des Betrugs dargelegt.\n\nDies gilt auch für die von der Revision besonders\nangegriffenen Fälle www und . Die bei\nder Firma WB abgeholten Baumaterialien waren\nersichtlich für das Bauvorhaben in Hechingen bestimmt.\nDiesem Lieferanten gab der Angeklagte mit der Abholung\nder Baustoffe bewußt zu verstehen, er sei willens und\nin der Lage, die Ware auch zu bezahlen. Deshalb und\nim Hinblick auf die mehrjährigen Geschäftsverbindungen\nwurden ihm die Baustoffe \"auf Vertrauen ohne Vorkasse\"\ngeliefert (UA S. 29). Die Firma SÜD baute erst,\n\"nachdem der Angeklagte ordnungsgemäße Zahlung versprochen hatte\", die Rolläden ein (UA S. 36). Damit\nwar nach dem Urteilszusammenhang die Täuschungshandlung\ndes Angeklagten für die Vermögensverfügung der getäuschten Firma ursächlich.\n\nDie jeweilige Höhe des betrügerisch erlangten Vermögensschadens hat das Landgericht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Es hat nur die Leistungen berücksichtigt,\ndie ab Ende März 1971 erbracht wurden (UA S. 92). Fehler\noder Widersprüche bei der Schadensberechnung liegen\nnicht vor. Die Bilanzregel des § 40 Abs. 3 HCB besagt nichts\nfür den tatsächlichen Betrag einer Forderung. Im Fall\nSC ergibt sich eindeutig, daß der Betrugsschaden\n\n-AR -\n\nnur 23.000,- DM beträgt (UA S. 28), so daß die Kammer\ngerade nicht den gesamten Forderungsausfall berücksichtigt hat. Die Firma Sches ist in Höhe von\n16.500,- DM geschädigt, weil sie auf Grund längerer\nGeschäftsverbindungen (UA S. 33) von April bis\n\nOktober 1971 Leistungen in Höhe von 25.000,- DM\nerbrachte (UA S. 93). Auf diese Forderung sind\n\n8.500,- DM gezahlt (UA S. 34). Daß der Angeklagte\n\nmit dem Firmeninhaber am 12. November 1971 nach\nVollendung des Betrugs einen Vergleich schloß (UA S. 34)\nund dadurch den Werklohn um 5.500,- DM minderte, besagt\nnichts für den Betrugsschaden und seine Höhe.\n\nDer Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie\nmeint, die neun Betrugstaten zum Nachteil der Bauhandwerker und Lieferanten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Die Annahme der Strafkammer, der\nAngeklagte habe die ihm zur Last gelegten Betrugsfälle auf Grund jeweils gesonderten Tatentschlusses\ngefaßt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDie Revision bringt eine eigene, unbeachtliche Beweiswürdigung. Selbst wenn die Anklageschrift dem Angeklagten\nnur eine, fortgesetzte Handlung zur Last gelegt hätte,\nwas entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers gerade\nnicht geschehen ist, da 21 fortgesetzte Vergehen des\nBetrugs angeklagt worden sind, wäre das Landgericht\nnicht gehindert gewesen, mangels Gesamtvorsatzes wegen\nTatmehrheit zu verurteilen, von der im Zweifelsfalle\nauszugehen ist (BGHSt 23, 33, 35).\n\n- 19 -\n\nAuch im Fall Förster hat das Landgericht ohne\nRechtsfehler Betrug angenommen. Der Angeklagte veranlaßte den vertrauensseligen Erwerber mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der Bau gehe dann zügiger voran,\nzur Zahlung von zweimal 50.000,- DM auf seine Privatkonten (UA S. 47, 48, 94).\n\nb) Die Verurteilung wegen Bankrotts nach §§ 283\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 239 Abs. I Nr. 1 KO a.F. ist\nebenfalls nicht zu beanstanden. Spätestens im Juli 1971\nsah der Angeklagte den Zusammenbruch seiner Baufirma\nvoraus. Er beschloß daher, ihm noch verbliebene\nVermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, indem er sie auf die von ihm gegründete Firma\nFB GmbH & Co. KG übertrug, deren faktischer\nGeschäftsführer er war (UA S. 8, 50, 95). Der Angeklagte\nkonnte mit zum Teil raffinierten Manipulationen (UA S. 99)\nAnsprüche aus Lebensversicherungen (UA S. 51 f), einen\nPkw Daimler-Benz 280 SE (UA S. 52 - 54), die gesamte ihm\nnoch gehörende Büroeinrichtung (UA S. 55 £f.) und zwei\nWohnungseigentumsamteile an dem Bauvorhaben in Hechingen\nin das Vermögen der Firma Pe überleiten.\n\nBei ihren Angriffen gegen diese Verurteilung verkennt die Revision den Begriff der Zahlungseinstellung.\nNicht erforderlich ist die tatsächliche Einstellung\naller Zahlungen, sondern die Einstellung der Zahlungen\nim wesentlichen (RGSt 41, 312; Schönke/Schröder StGB\n17. Aufl. § 239 KO Rdn. 7). Diese Voraussetzung war\nnach den Feststellungen der Strafkammer zu den Betrugsfällen II 1 bis 9 eindeutig gegeben. Ohne Widerspruch zu\n\n- 20 -\n\nihren vorangegangenen Ausführungen ist die Strafkamner\ndavon ausgegangen (UA S. 63), daß der Angeklagte die\nZahlungen für die Firma Wohnbau im Oktober 1971 eingestellt hat. Ersichtlich war damit die endgültige\nZaehlungseinstellung gemeint.\n\nB. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer lastet dem Angeklagten u.a. strafschärfend an, daß er \"obwohl seit drei Jahren im Besitz\nder Anklagen sich nicht hat bereit finden können, auch\nnur einem der dort aufgeführten 23 Geschädigten Schadenswiedergutmachung zu leisten\" (UA S. 97 £f.). Diese\nErwägung steht zunächst in Widerspruch mit den Feststellungen zum Fall Sch@WP (um s. 34 f.), nach denen\nder Schaden durch den Angeklagten verringert wurde.\n\nDas Landgericht hätte außerdem nach seinem eigenen\n\nUrteil höchstens von 19 Geschädigten ausgehen dürfen,\n\nda es den Angeklagten in vier Fällen vom Vorwurf des\nBetrugs freigesprochen hat (UA S. 96) und somit ersichtlich auch kein Betrugsschaden entstanden ist. Schließlich\nhat die Strafkammer übersehen, daß neun Fälle des Betruges\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden\n\n(UA S. 96) und somit auch keine Sachaufklärung zu einem\nbetrügerisch erlangten Vermögensvorteil erfolgte. Diese\nTaten sind von der Verfolgung ausgenommen und dürfen\ndaher nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH,\nUrteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80). Falls das\nLandgericht jedoch gemeint haben sollte, es könne dem\nAngeklagten anlasten, daß er titulierte bzw. anerkannte\nForderungen der Handwerker in Höhe von 390.000,- DM nicht\n\n- 21 -\n\nbezahlte (vgl. die Zusammenstellung UA S. 81 f),\n\nkann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Die bloße\nNichterfüllung zivilrechtlicher Forderungen, auch\nwenn sie tituliert sind, kann nicht strafschärfend\nherangezogen werden. Schon diese Mängel nötigen zur\nAufhebung, so daß es auf die bedenklichen Erwägungen\ndes Landgerichts zur Uneinsichtigkeit des Angeklagten,\ndie sich in seiner \"Vernebelungstaktik\" manifestiert\nhabe, nicht mehr ankommt.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch alle\nEinzelstrafen (bei denen § 47 StGB ungeprüft blieb)\nvon den aufgezeigten rechtsfehlerhaften Erwägungen\nbeeinfluß worden sind (vgl. UAS. 98), muß der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nIV. Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-17/1-str-546-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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