{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-12_1_StR_821_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-12","aktenzeichen":"1 StR 821/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 821/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Eduard H mp aus FB, geboren\nam ED 19.5 ir. cum,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Amberg vom 2. Oktober 1980 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Falle I. 3. b) der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe (Nr. 2 des\nUrteilsspruchs).\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die\nVerurteilung in den Fällen I. 1. bis 3. a) der Urteilsgründe\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Weder der diese\nFälle betreffende Schuldspruch noch die in diesen Fällen\nverhängten Strafen sind zu beanstanden.\n\n2. Die Verurteilung im Falle I. 3. b) der Urteilsgründe kann jedoch keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, daß auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht bestehenbleiben kann.\n\nDie Gründe der Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Januar 1981 zutreffend wie\nfolgt dargelegt:\n\n„Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung auf\n_Vernehmung der Mutter des Angeklagten ohne weitere\nBegründung als bedeutungslos zurückgewiesen hat.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), erkennen\nlassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen\nGründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der\nBeweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW\n1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH,\nUrteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79). Das ist\nerforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst\ndann beurteilen, ob der Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung\nkann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn\ndie Bedeutungslosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten ganz offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom\n\n12. Juli 1979 - 3 StR 229/79 (L) - mit weiteren\nNachweisen).\n\nDie Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache\n\nlag hier nicht auf der Hand. In dem Beweisamtrag\n\nwar die Behauptung aufgestellt worden, daß der Angeklagte am Tattag seinen schwer erkrankten Vater\nwegen einer akuten Erkrankung zum Arzt gefahren habe.\nMit dieser Behauptung wollte der Angeklagte ersichtlich die tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands oder zumindest eine strafmildernde\nMotivation für das Fahren ohne Fahrerlaubnis darlegen.\nAus der von der Strafkammer in den Urteilsgründen\nnachgeschobenen Begründung der angenommenen Bedeutungslosigkeit ergibt sich indessen, daß der Tatrichter meinte, die Beweisbehauptung betreffe nicht\ndie verfahrensgegenständliche Tat, sondern einen weiteren Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis an jenem\nTattag. Es liegt auf der Hand, daß eine entsprechende Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses dem Angeklagten Gelegenheit zur\nKlarstellung seines Begehrens gegeben hätte.\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages\nkann das Urteil im Fall I. 3 b) der Urteilsgründe\nberuhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die die\n' Beweisbehauptung bestätigende Vernehmung der Mutter\n\ndes Angeklagten den Tatrichter zu einer zumindest\nmilderen Beurteilung der Tat hätte veranlassen kön-\n\nnen.\"\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/1-str-821-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-12/1-str-821-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:25.062639+00:00"}}