{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-10_1_StR_780_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-10","aktenzeichen":"1 StR 780/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 780/80 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Lothar H HH au: Ngume,\ngeboren am EEE 1925 ir rommum/ 7 ung,\n\nwegen Begünstigung u.a.\n\nAd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt gg in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (GEme WE aus MEERE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 26. Juni 1980 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nLk\n\nDer Angeklagte ist vom Vorwurf der Begünstigung,\nrechtlich zusammentreffend mit versuchter Strafvereitelung - Straftaten, die er nach der zugelassenen Anklage\nmehrfach begangen haben soll - und vom Vorwurf anderer\nDelikte freigesprochen worden. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\ndes materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend,\ndaß die Strafkammer \"zwei belastende Indizien ... nicht\nerwähnt und damit auch nicht gewürdigt habe\", obwohl dem\neinen dieser Indizien \"ganz entscheidende Bedeutung beikomme\". Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Senat hat unabhängig vom Vorbringen der Anklagebehörde auf Grund der Sachbeschwerde das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft. Das Ergebnis der\nBeweiswürdigung, das dahin geht, der Angeklagte sei\nin zwei Fällen von Zeugen \"falsch beschuldigt\" worden\n(UA S. 10, 16, 28), in einem Falle sei seine Tatbeteiligung und in einem weiteren Falle sei der innere Tatbestand (vorsätzliches Handeln) nicht nachgewiesen, kann\nnicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.\n\na) Die Strafkammer hat den äußeren Sachverhalt so\nweit wie möglich festgestellt und dargelegt. Ihr Urteil\nverdeutlicht, in welchen Zusammenhang die Zweifel an\nder Richtigkeit der Aussage von Belastungszeugen und\nals nicht widerlegbar angesehene Angaben des Angeklagten einzuordnen sind (vgl. BGH, Urt. vom 20. September\n1979 - 4 StR 428/79 - bei Holtz MDR 1980, 108).\n\nb) Das Tatgericht hat die festgestellten belastenden Umstände in ihrem Beweiswert geprüft, sie und die entlastenden Umstände zum Gegenstand einer umfassenden Beweiswürdigung gemacht (vgl. BGH, Urt. vom 28. Juni 1978 - 3 StR\n194/78 - bei Holtz MDR 1978, 806). Diese Beweiswürdigung\nkönnte auf Grund der Revision der Anklagebehörde vom Revisionsgericht als rechtsfehlerhaft nur beanstandet werden,\nwenn sie in sich widerspruchsvoll oder unklar wäre, gegen\nDenkgesetze verstieße, gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse oder Erfahrungssätze unbeachtet ließe, sich nur lückenhaft mit den Feststellungen auseinandersetzte, aus denen\nSchlüsse zu Ungunsten des Angeklagten gezogen werden können\noder wenn sie zum Vorteil des Angeklagten von mehreren tatsächlichen Möglichkeiten die eine oder andere übersehen oder\nin ihrer Bedeutung verkannt hätte (BGH, Urt. vom 18. März\n1980 - 1 StR 28/80 - mit zahlreichen Nachweisen).\n\nRechtsfehler dieser Art weist das angefochtene Urteil\nnicht auf.\n\n2. Das Vorbringen der Revision kann aus zwei Gründen\nkeinen Erfolg haben:\n\na) Eine nur von der Revisionsführerin behauptete Modalität des Sachverhalts (hier: Geldübergabe von Anwalt zu\nAnwalt in einem Gasthaus) kann bei der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht keine Berücksichtigung finden, weil sie sich aus den Feststellungen nicht\nergibt und dem Freibeweis nicht zugänglich ist. Das Revisionsgericht ist an das gebunden, was im tatrichterlichen\nUrteil über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und\n\nStraffrage festgehalten ist (BGHSt 21, 149, 151; BGH, Urt.\nvom 10. April 1979 - 1 StR 47/79 - bei Holtz MDR 1979, 637).\n\nb) Aus der Tatsache, daß eine Zeugenaussage oder eine\nEinlassung des Angeklagten im Urteil nicht wiedergegeben\nwird, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß sie\nbei der Beweiswürdigung unberücksichtigt blieb. Das Tatgericht braucht nicht und vermag nicht alle Umstände der Überzeugungsbildung lückenlos in den Urteilsgründen darzulegen\n(BGH, Urt. vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz\nMDR 1978, 281; BGH, Urt. vom 10. April 1979 - 1 StR 47/79 -\nbei Holtz MDR 1979, 637).\n\nDas von der Revision beanstandete Schweigen des Urteils zu zwei von ihr aufgezeigten und gewerteten Indizien kann seine Erklärung darin finden, daß die Strafkammer im Rahmen ihrer Würdigung der Geldhingabe ohne\nQuittung und der Verwendung eines Decknamens für Rechtsanwalt Bottke durch den Angeklagten (vgl. UA S. 45, 54)\ndiesen \"belastenden Indizien\" keine wesentliche Bedeutung\nbeigemessen hat. Auch das ließe sich nicht als rechtsfehlerhaft beanstanden. Denn dem Tatgericht kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wie es einen Umstand\nzu bewerten und welche Folgerungen es aus ihm zu ziehen\nhabe (BGHSt 10, 208, 210).\n\n3. Die Entscheidung des Senats entspricht\ndes Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner\nMaul Schikora\n\ndem Antrag\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-10/1-str-780-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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