{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-10_1_StR_777_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-10","aktenzeichen":"1 StR 777/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_777/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten Helmut R EEENEEEB\n\ndort geboren an GEEEEEEEEEED 1930,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\naus Ziibu.A.,\n\n“7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ulm/Donau vom 18. Juni 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Landgericht Tübingen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.\n2. Die Sachrüge ist begründet.\n\nDas Urteil des Tatgerichts vom 18. Juni 1980, das nach\nerfolgreicher Revision des Angeklagten, der am 27. Juli 1978\nwegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden war und\nerneuter Hauptverhandlung ergangen ist, kann keinen Bestand\nhaben, weil der innere Tatbestand der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Straftat eines Verbrechens des versuchten\nTotschlags in den Feststellungen keine rechtsfehlerfreie\nGrundlage findet.\n\na) Obwohl er einen Karabiner mit Zielfernrohr hatte\nund als geübter Schütze mit der Waffe gut umgehen konnte,\nschoß der Angeklagte auf den flüchtenden und etwa 67 nm\nentfernten Einbrecher im Hüftanschlag. Das nennt das Tat-\n\ngericht ein \"gezieltes Schießen\" und zieht daraus, daß der\nAngeklagte \"gezielt geschossen hat, um zu treffen\" (UA S. 33),\ndem Beschwerdeführer nachteilige Folgerungen.\n\nDiese Folgerungen sind das Ergebnis einer unscharfen\nVerwendung des Begriffes \"gezielt\". Verglichen mit der ihn\nzur Verfügung stehenden Möglichkeit, im Schulteranschlag\ndurch das Zielfernrohr zu visieren, hat der Angeklagte\nnicht gezielt geschossen. Läßt man, wie es das Tatgericht\ntut, genügen, daß er im Hüftanschlag in Richtung auf den\nFltichtenden schoß, erfährt der Begriff des Zielens eine\nsolche Ausdehnung, daß er für die Vorstellungen des Angeklagten nichts Eindeutiges besagt. Mit einem \"gezielten\"\nSchießen in diesem Sinne ist unvorsätzliches Handeln ebenso\nzu vereinbaren wie vorsätzliches Handeln.\n\nWie fragwürdig der Vorwurf gezielten Schießens ist,\nergibt sich schon daraus, daß nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß das Geschoß den Fliehenden als \"Bodenabpraller\"\ntraf (UA S. 31, 32), und daß der \"Treffer\" ein Schuß von\nvier Schüssen war, die der Angeklagte möglicherweise in\neiner Sekunde abgab. Das Tatgericht meint: \"Zumindest\"\ndiesen Schuß habe der Angeklagte gezielt abgegeben\n(UA S. 11). Eine Begründung dafür gibt es nicht. Sie ist\nunerläßlich. Denn wenn angenommen wird, daß von vier in\neiner Sekunde im Hüftanschlag abgegebenen Schüssen gerade der Schuß \"gezielt\" war, der traf, obwohl die drei anderen Schüsse (möglicherweise) als nicht gezielte Schüsse\nabgegeben worden sind, dann versteht sich eine solche Annahme nicht von selbst.\n\nb) Die Munition, die der Angeklagte verwendete, hatte\n\"möglicherweise nur noch einen Bruchteil ihrer ursprüng-\n\nlichen Durchschlagskraft\" (UA S. 31). Diese Feststellung\nbetrifft eine gewichtige, gegen bedingten Tötungsvorsatz\nsprechende Tatsache, wenn der Angeklagte sie kannte. Infolgedessen hätte sich das Tatgericht mit ihr im Rahmen\nder Prüfung des inneren Tatbestands auseinandersetzen nmlissen (BGH bei Holtz MDR 1977, 458).\n\n3. Die Frage, ob dem Angeklagten ein Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgrund zur Seite stehen kann, hat\nder Senat in seinem Urteil vom 15. Mai 1979 - 1 StR 749/78 -\nerörtert. Er nimmt darauf Bezug.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-10/1-str-777-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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