{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-10_1_StR_515_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-10","aktenzeichen":"1 StR 515/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage, was ein Schuldner, gegen den begründet Antrag\nauf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden\n\nist, als angemessenen Unterhalt aus der Masse entnehmen\ndarf, wenn er sich ins Ausland absetzt.","text_plain":"r\n\nNachschlagewerk: ja nur IV\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 283 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 5\n\nZur Frage, was ein Schuldner, gegen den begründet Antrag\nauf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden\n\nist, als angemessenen Unterhalt aus der Masse entnehmen\ndarf, wenn er sich ins Ausland absetzt.\n\nBGH, Urt. v. 10. Februar 1981 - 1 StR 515/80 - LG München II\n\nAS”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 515/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Norbert S EB aus Me,\ngeboren am EEEEEEEEEEB 1938 in SEEW/Niederlausitz,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\n' Bundesanwalt EEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt OuuuiiinEEEEEEED aus KERNE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n1. April 1980\n\n1. im Strafausspruch wegen Beitragsvorenthaltung,\n\n2. soweit der Angeklagte vom Vorwurf des Bankrotts\n(Fall II 4 der Anklage) freigesprochen worden\nist,\n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nr\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere als\nWirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vier\nrechtlich zusammentreffender Vergehen der Beitragsvorenthaltung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe\nvon Jeweils 50,-- DM verurteilt; von den weiter gegen\nihn erhobenen Vorwürfen des fortgesetzten Betrugs, der\nGläubigerbegünstigung und des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen ist der Angeklagte\nfreigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft greift\ndieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge\nhinsichtlich der wegen Beitragsvorenthaltung verhängten\nStrafe sowie hinsichtlich der Freisprüche an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. 1. Die Erwägungen des Landgerichts zu der wegen\nBeitragsvorenthaltung verhängten Strafe werden von der\nRevision zu Recht als unzureichend beanstandet.\n\nInsoweit lastet das Landgericht dem Angeklagten\nstraferschwerend nur \"die Höhe der nicht fristgerecht\nabgeführten Arbeitnehmeranteile\" an (UA S. 6). Weitere\nin diesem Fall gegen den Angeklagten sprechende Umstände,\ndie sich aus dem Urteil ergeben - Vorstrafe wegen Untreue,\nDauer der Straftat, endgültige Nichtabführung eines\nallerdings geringeren Teils der Beiträge, Verletzung\nvon insgesamt vier Strafvorschriften - ‚ bleiben unerörtert. Damit wird das angefochtene Urteil nicht den\nAnforderungen gerecht, die an die Begründung der verhängten Strafe zu stellen sind. Zwar muß der Tatrichter in\nseinem Urteil nur die Umstände anführen, die für die\nStrafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO);\nes könnte daher nicht beanstandet werden, wenn das Landgericht einzelne gegen den Angeklagten sprechende Umstände\nunerörert gelassen hätte. Wird jedoch von einer Mehrzahl\nim Urteil festgestellter gegen den Angeklagten sprechender\nUmstände nur einer innerhalb der Strafzumessungserwägungen\nangeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nTatgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gebotene Abwägung\nder für und gegen den Angeklagten sprechenden Tatsachen\nnicht in der erforderlichen Weise vorgenommen hat.\n\n2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\nauch gegen die Bemessung des mit 50,-- DM festgesetzten\nTagessatzes.\n\nInsoweit geht das Landgericht nach Abzug der\nUnterhaltsverpflichtungen des Angeklagten ohne Rechtsfehler von einem monatlichen Einkommen von 2.400,-- DM\naus und errechnet daraus zunächst einen Tagessatz von\n80,-- DM, ermäßigt diesen jedoch wegen der bisher\n\nAr\n\ngeleisteten und künftig mit Sicherheit zu erwartenden\nSchadenswiedergutmachung, wegen der hohen Tagessatzzahl und der freimütigen Offenlegung des erzielten\nNettoeinkommens auf 50,-- DM. Dieser Art der Bemessung\nder Tagessatzhöhe kann nicht zugestimmt werden. Nach\n\n§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist für diese Bemessung in der\nRegel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter\ndurchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.\nDavon können zwar Unterhaltsverpflichtungen, wie es\n\ndas Landgericht getan hat, abgezogen werden; andere\nVerpflichtungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn\nsie den Lebenszuschnitt des Täters im Verhältnis zum\nDurchschnitt der Bezieher gleicher Einkommen fühlbar\neinschränken und wenn ihre Berücksichtigung der\nVermeidung einer unbilligen Härte dient (OLG Karlsruhe\nMDR 1977, 65; OLG Celle JR 1977, 382 mit Anmerkung\nTröndle aa0). Insoweit bleibt aber schon undeutlich,\n\nob das Landgericht die Wiedergutmachung des Schadens\nals eine das Nettoeinkommen mindernde Größe oder, wofür\neinige Wendungen sprechen, als strafmiiderndes Wohlverhalten wertet. Auch eine besonders hohe Zahl von Tagessätzen könnte nur dann die Höhe des einzelnen Tagessatzes beeinflussen, wenn sie zu einer unangemessenen\nwirtschaftlichen Bedrückung des Täters führt (BGHSt 26,\n325, 331); das wird bei 90 Tagessätzen nur unter ganz\nbesonderen Umständen der Fall sein. In keinem Fall kann\ndie \"freimütige Offenlegung des tatsächlichen Nettoeinkommens\" ein für die Bemessung der Tagessatzhöhe\ngeeigneter Gesichtspunkt sein (BGH, Urteil vom\n\n14. Oktober 1980 - 1 StR 437/80).\n\nII. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf\ndes fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. a) Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem\nZusammenhang die Ablehnung der von ihr gestellten Hilfsbeweisamträge A 1, 3, 4, 5 beanstandet, sind die Rügen\nnicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht. In keinem der beanstandeten Fälle führt die\nStaatsanwaltschaft Tatsachen an, aus denen sich die\nbehaupteten Verfahrensmängel ergeben würden (vgl. BGHSt 3,\n213, 214); hinsichtlich der Beweisamträge A 1, 4 und 5\nwird auch deren Inhalt, der sich insoweit auch nicht\nin ausreichendem Umfange aus dem Urteil entnehmen läßt\n(UA S. 23, 24), nicht mitgeteilt.\n\nb) Der gerügte Verstoß gegen die Vorschrift des\n§ 261 StPO bei der Feststellung, die Firma Wagner habe\nvon den konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Angeklagten\ngewußt, ist nicht erwiesen; so kann diese Feststellung\nauf der vom Landgericht als glaubhaft beurteilten Einlassung des Angeklagten beruhen.\n\n2. Ebensowenig bestehen insoweit gegen das landgerichtliche Urteil sachlich-rechtliche Bedenken.\nDie von der Beschwerdeführerin angeführten Widersprüche\nund Verstöße gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze\niiegen nicht vor. Zu diesen Beanstandungen kommt die\nStaatsanwaltschaft nur dadurch, daß sie einzelne Feststellungen unter Mißachtung ihres Zusammenhanges herausgreift und einander gegenüberstellt oder daß sie andere\nSchlüsse als der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen zieht.\n\nFi\n\nZIIl. Zu Recht ist der Angeklagte auch vom Vorwurf\nder Gläubigerbegünstigung freigesprochen worden.\n\nDer Angeklagte hatte sich nach den getroffenen\nFeststellungen zu einem Zeitpunkt, als er - jedenfalls\nmöglicherweise - noch nicht zahlungsunfähig war (UA S. 28),\nder BayWA AG zur Bestellung einer Grundschuld auf seinen\nGrundstück in Türkenfeld verpflichtet, um weitere\nLieferungen auf Kredit zu erhalten (UA S. 26, 27). Diese\nVerpflichtung zur Grundstücksbelastung war formfrei wirksam (Palandt-Heinrichs, BGB, 39, Aufl., § 313 Ann. 2 a).\nWenn der Angeklagte daher nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Verpflichtung nachkam und die Eintragung der Grunäschuld bewilligte, gewährte er der\nGläubigerin keine Sicherheit, die sie nicht zu beanspruchen hatte.\n\nIV. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen\ndagegen insoweit, als der Angeklagte vom Vorwurf des\nvorsätzlichen Bankrotts freigesprochen worden ist.\n\nNach den Feststellungen flüchtete der Angeklagte\nam 4. November 1975, nachdem gegen ihn am Tage zuvor\nAntrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt\nworden war, nach Brasilien, wo er im Februar 1976\nvorübergehend eine Stellung als Ingenieur fand (UA S. 3).\nVor seinem Abflug hatte er - in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit - von Privatkonten 6.800,- DM abgehoben.\nHiervon gab der Angeklagte 300,-- DM seinem Jüngeren\nBruder zum Unterhalt. Für die Flugkarte nach Brasilien\n\nzahlte er 2.800,- DM, so daß ihm für seinen eigenen\nLebensunterhalt in Brasilien 3.700,- DM verblieben\n(VA S. 29).\n\nDie Strafkammer geht bei der rechtlichen Würdigung\ndieses Sachverhalts zutreffend davon aus, daß Verbrauch\nvon Geld zum angemessenen Lebensunterhalt weder eine\nBeiseiteschaffung von Vermögensbestandteilen noch eine\nunwirtschaftliche Ausgabe (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB)\nist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1959 - 5 StR 476/58 -\nbei Herlan GA 1959, 340; Beschluß vom 29. März 1977\n- 1 StR 794/76; RGSt 66, 88, 89). Der Hinweis der\nRevision auf § 129 Abs. 1 KO geht schon deshalb fehl,\nweil eine entsprechende Anordnung eines Konkursverwalters\nnicht vorlag.\n\nNicht ausreichend setzt sich das Landgericht dagegen\nmit der Frage auseinander, ob der vom Angeklagten entnommene und von ihm persönlich verbrauchte Betrag von\n6.500,- DM tatsächlich in vollem Umfange seinem angemessenen Lebensunterhalt diente. Was hier angemessen\nwar, kann entgegen der Meinung des Tatrichters nicht nur\nnach dem bisherigen Lebenszuschnitt des Angeklagten\nbeurteilt werden. Sein Unternehmen war Anfang November 1975\nzusammengebrochen; die sich daraus ergebende Schmälerung\nder ihm zufließenden Mittel und der berechtigte Anspruch\nseiner Gläubiger auf Befriedigung aus der verbliebenen\nMasse müssen berücksichtigt werden. Nach diesen Maßstäben durfte der Angeklagte 2.800,- DM für einen Flug\nnach Brasilien aus seinem Vermögen nur dann entnehmen,\n\nwenn eine solche Reise durch vertretbare Gründe - etwa\nAbwicklung eines Geschäfts am Zielort oder die konkret\nbegründete Aussicht weiterer beruflicher Tätigkeit dort -\nsachlich gerechtfertigt war. Allein der Wunsch, sich\nzunächst einmal den durch das bevorstehende Konkursverfahren drohenden Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten\nzu entziehen und sich erst dann nach Verdienstmöglichkeiten umzusehen, könnte dagegen die dafür gemachten\nAufwendungen nicht rechtfertigen.\n\nWas die neben den Flugkosten vom Angeklagten für\nseinen Lebensunterhalt entnommenen Gelder betrifft,\nist insoweit - wenn auch wiederum unter Berücksichtigung\nder veränderten Situation - vorwiegend auf seine Familienverhältnisse, seinen Haushaltszuschnitt und seine bisherigen persönlichen Lebensumstände abzustellen. Zu\nalledem fehlen jedoch bisher nähere Feststellungen.\nJedenfalls steht es dem Schuldner, gegen den ein später\nmangels Masse abgelehnter Antrag auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens gestellt worden ist, in der Regel\nnicht zu, sich im voraus für einen längeren Zeitraum\nmit Unterhaltsmitteln aus der Masse zu versorgen. Es\nhätte daher gegebenenfalls auch geprüft werden müssen,\nwie lange der Angeklagte von dem mitgeführten Geld in\nBrasilien leben wollte und konnte und ob dieser Aufwand\nin einem vertretbaren Verhältnis zu den angemessenen\nLebenshaltungskosten stand, die ihm persönlich bei\nVerbleiben im Inland während eines entsprechenden Zeitraums entstanden wären. Hierzu enthält das Urteil ebenfalls keine Angaben.\n\n- 10 -\n\nDiese Mängel werden nicht dadurch ausgeräumt, daß\ndas Landgericht dem Angeklagten in einer Hilfserwägung\nanscheinend einen Irrtum über die Angemessenheit der\nmitgenommenen Beträge zubilligen will (UA S. 30).\n\nZwar setzt die Verurteilung wegen vorsätzlichen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (§ 239 KO a.F.)\nvoraus, daß der Täter die Unangemessenheit seiner Ausgaben erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH NJW 1953,\n1480, 1481); doch sind nach § 283 Abs. 5 Nr. 2 StGB\n\n- diese Vorschrift wäre als die gegenüber § 240 Abs. 1\nNr. 1 KO mildere anwendbar (§ 2 Abs. 3 StGB) - unwirtschaftliche Ausgaben auch dann strafbar, wenn der Täter\nnur fahrlässig handelt. Damit hat sich das Landgericht\nnicht auseinandergesetzt.\n\n- 11 -\n\nDer Generalbundesanwalt hatte in diesem Fall\nVerwerfung der Revision beantragt.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Schikora\n\nLE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-10/1-str-515-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-10/1-str-515-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.970458+00:00"}}