{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-09_1_StR_355_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-09","aktenzeichen":"1 StR 355/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 355/81 URTEIL\nFR £ in der Strafsache\n4\ngegen\n\nden Fernmeldearbeiter Matthias LlB aus\n\nCE (Landkreis PB), zeboren an\n\n1957 in FB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n+5\n\na8)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4, August 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus rn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 9. Februar 1981\n\nwird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nD-s Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen\nRechts,\n\nI. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nicht fristgerechte Anbringung ausdrücklicher Revisionsamträge ist\nunschädlich, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers\n- Aufhebung des gesamten Urteils - schon zweifelsfrei aus\nder Revisionsbegründung ergibt (RGSt 56, 225; Meyer LR\n23. Aufl. § 344 Rdn. 3, &).\n\nII. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht\nerkennen, Die von der Revision geltendgemachten Mängel,\ninsbesondere Widersprüche in den Feststellungen und Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, liegen nicht\nvor. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der\nAngeklagte habe den zur Verletzung des Karl Heinz Lg\nfiihrenden Schlag \"nicht gezielt\" ausgeführt, ist nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin zu verstehen,\ndaß der Angeklagte zwar auf die \"Kopfpartie\" (UA S. 5),\nnicht jedoch auf die besonders verletzliche \"Hals-Kinn-Partie\" schlagen wollte (UA 5. 5, 15/16), und fügt sich\nmit dieser Auslegung widerspruchslos in die übrigen\nFeststellungen ein. Nun hätte es zwar nahegelegen, zu\nuntersuchen, an welcher Stelle der \"Kopfpartie\" der\nSchlag aufgetroffen wäre, wenn L@@® sein Gesicht nicht\n\n- ho\n\nüberraschend dem Angeklagten zugewendet hätte, Dem Urteil\nist Jedoch zu entnehmen, daß Feststellungen hierzu wegen\ndes überaus raschen Geschehensablaufes nicht mehr möglich\nwaren. Sie hätten wegen dieser Besonderheit des Falles,\nnämlich der blitzschnellen und reflexartigen Reaktion des\nAngeklagten (UA S. 15/16), ohnehin keine sicheren Schlüsse\nauf die innere Tatseite zugelassen.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, warum die Vorverurteilung wegen\n\"Trunkenheit im Verkehr und anderem\" der Strafmilderung nach\n88 21, 49 StGB nicht entgegensteht; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß im Rahmen dieser Ermessensentscheidung\nausgerechnet die Schwere der Tatfolgen unberücksichtigt\ngeblieben ist.\n\nIII. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des\nVerteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs.3 StPO\nnicht gegeben sind.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-09/1-str-355-81","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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