{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-05_1_StR_790_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-05","aktenzeichen":"1 StR 790/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 790/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauer Reinhard 5 (EEE „aus Leu,\ndort geboren am EEE :955,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nAr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Landshut vom 5. Mai 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nEine verfahrensrechtliche Beanstandung dringt durch.\n\nDer Beschwerdeführer rügt zu Recht, die Strafkamnmer\nhabe den auf Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers rechtsfehlerhaft abgelehnt. Die Beweisbehauptung ging dahin,\ndaß aus näher bezeichneten Schreiben des Nebenklägers\nSE. und seiner Zeugenaussage in dem von ihm gegen\ndie Polizeibeamten Feb und NEE angestrengten\nStrafverfahren \"paranoide Tendenzen möglich erscheinen\",\ndie es dem Nebenkläger unmöglich machten, den Tathergang\nobjektiv und richtig zu schildern. Nachdem Sem erklärt hatte, er sei nicht bereit, sich einer Untersuchung durch einen psychiatrischen Gutachter zu unterziehen, lehnte die Strafkammer den Antrag auf psychiatrische Untersuchung des Nebenklägers mit der Begründung\n\nals unzulässig ab, der Betroffene habe hierin nicht eingewilligt.\n\nDiese Entscheidung war rechtsfehlerhaft, weil der\nVerteidiger eine ärztliche Untersuchung des Nebenklägers\ngar nicht beantragt hatte, sondern die psychiatrische Begutachtung aufgrund anderer Erkenntnismittel erstrebte,\nund die Weigerung des Nebenklägers unter diesen Umständen\nkein Hindernis für die Erstellung eines psychiatrischen\nGutachtens war (BGHSt 23, 1).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann das angefochtene Urteil\nberuhen. Für den Verlauf der dem Angeklagten angelasteten\nStraftat gab es außer der Mutter des Angeklagten und dem\nNebenkläger keinen Tatzeugen. Die Strafkammer hat deshalb\ndie Feststellungen zum eigentlichen Tathergang ausschließlich auf die Aussage des Nebenklägers gestützt (UA S. 7).\nDie Bekundungen der anderen Zeugen erbrachten lediglich\ndafür Beweis, daß \"der Angeklagte bereit ist, gewalttätig\nzu werden und notfalls auch zum Messer zu greifen\" (UA S.\nDas sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt,\n\"Sekundärerwägungen\", die eine allgemeine Charakteristik\ndes Angeklagten, nicht aber den zur Entscheidung gestellten Tatablauf betreffen. Es ist nicht auszuschließen, daß\n\n1?\n\ndie Bewertung der Aussage des Nebenklägers nach einer\npsychiatrischen Begutachtung anders ausgefallen wäre.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-790-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-790-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.889088+00:00"}}