{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-05_1_StR_603_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-05","aktenzeichen":"1 StR 603/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Try\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 603/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kfz.-Mechaniker Peter H Em aus\nNG, dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in\n\nHaft,\n\n2. die Hausfrau Gisela H ED , geborene\nDEE, aus NEE, Zeboren am ie 1954\nin CB,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2\n\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Die Revision der Angeklagten Gisela Hi»\ngegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9. Mai 1980 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Peter HE\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 9. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall I 3 (sexuelle Nötigung),\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu be-\n\nfinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4\n\nGründe:\n\nEs mag dahinstehen, ob die Anträge der Verteidigung,\nden Zeugen DB zu vernehmen, zu Recht abgelehnt wurden;\ndenn jedenfalls greift die Rüge durch, das Gericht hätte\nzur besseren Aufklärung diesen Zeugen von Amts wegen hören\nmüssen.\n\nDie Zeugin Bleibinhaus hat während des Ermittlungsverfahrens den Täter zweimal beschrieben. Jeweils hat sie\ndessen Figur, Gesicht, Haartracht im einzelnen geschildert\nund den Oberlippenbart erwähnt; von einem Kinnbart war\nnicht die Rede. Diesen Angaben entsprach das in den Zeitungen veröffentlichte \"Phantombild\". Auch auf den Lichtbildern, die der Zeugin zum Zwecke des Wiedererkennens\ngezeigt wurden, und bei der Gegenüberstellung - einen Monat\nnach der Tat - trug der Angeklagte einen Oberlippenbart,\naber keinen Kinnbart.\n\nBei dieser Sachlage durfte die Kammer von der Vernehmung des Zeugen DB (der nach der Behauptung der Verteidigung sollte bekunden können, der Angeklagte habe\nam Tattag \"einen deutlich sichtbaren Kinnbart\" getragen)\nnicht mit der Erwägung absehen, es komme auf diesen Umstand nicht an, weil die Zeugin den Angeklagten nur auf\nGrund der Haartracht und insbesondere der Augenpartie\nwiedererkannt habe und weil sie \"eine Identifizierung\nauf Grund der Mund- und Kinnpartie\" ausschließe (UA S. 14).\nEs ging in diesem Zusammenhang nicht darum, ob die Zeugin\nden Angeklagten (auch) an Hand der Mund- und Kinnpartie\nidentifizieren konnte, sondern um die Frage, ob der Zeugin\n\nbei ihrer sonst recht genauen Personenbeschreibung ein\n\"deutlich sichtbarer Kinnbart\" (falls er vorhanden war)\nnicht hätte auffallen müssen und ob, wenn dies nicht der\nFall war, ihre Erinnerung als so zuverlässig bewertet werden konnte, wie dies von Seiten des Landgerichts geschah.\nDiese Frage hat sich die Kammer nicht gestellt. Sie hat\ndeshalb zu Unrecht davon abgesehen, den Zeugen Dutz zu\nhören.\n\nBei alledem konnte nicht völlig außer Betracht bleiben, daß die Zeugin bei Lichtbildvorlage zunächst den\n- ihm freilich sehr ähnlichen - Zwillingsbruder des Angeklagten \"mit letzter Sicherheit\" erkannt hatte und bei\ndieser Aussage auch geblieben war, nachdem man ihr mitgeteilt hatte, daß der Bruder sich zu jener Zeit in Haft\nbefunden habe.\n\nFür die neue Verhandlung wird - soweit wiederholtes\nWiedererkennen in Frage steht - auf die Entscheidung\nBGHSt 16, 204 hingewiesen.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Fall I 3 hat zur\nFolge, daß auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben\nkann.\n\nAEG\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Peter Hs ergeben.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-603-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-05/1-str-603-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.855321+00:00"}}