{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-03_1_StR_773_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-03","aktenzeichen":"1 StR 773/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 773/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bedirhan ÖO ie aus Fi, geboren\nam ES 1949 in Timm (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO - einstimmig - beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n19. Juni 1980 im Rechtsfolgenausspruch, ausgenommen die Einziehung der sichergestellten\nklappbaren Säge, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch\nbetrifft. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Das Urteil enthält entgegen der Vorschrift des\n§ 46 Abs. 2 StGB mit Ausnahme der Mitteilung,\ndaß der Angeklagte bisher nicht bestraft sei,\nkeinerlei Feststellungen über die persönlichen\n\nVerhältnisse des Angeklagten, Zwar ist das\nGericht nach § 267 Abs. 3.StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen; ei-\n\nne erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz besagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs, 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht\nauf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen\nund Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der\nTatumstände in weitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die Kenntnis der\nTäterpersönlichkeit 1äßt sich weder das Maß der\npersönlichen Schuld dieses Täters nach Maß und Art\nseiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen\n(BGHSt 7, 28, 31; Maurach, Deutsches Strafrecht\nallgemeiner Teil 4. Auflage Seite 843). Es stellt\neinen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn\ndas Gericht für die Strafzumessung ausschließlich\ndie Umstände der Tat verwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters\nüberhaupt nicht erörtert. Derartige lückenhafte\nUrteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und die strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht\ngegeneinander abgewogen hat (vgl. BGH, Urteil vom\n20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -).\n\nPikart\n\n#3\n\nDieser sachlich-rechtliche Mangel wirkt sich\nauch auf den Ausspruch über die Maßregeln nach\n§ 8 69, 69 a StGB aus. Dort kommt es für die\nFrage der charakterlichen Ungeeignetheit des\nTäters auch auf dessen persönliche Verhältnisse\nan. Insbesondere gilt das bei der Bemessung der\nSperrfrist nach § 69 a StGB, denn dort können\nauch Umstände herangezogen werden, die nicht in\nder Tat zum Ausdruck gekommen sind (Dreher StGB\n39. Aufl. § 69 Rdn. 5).\n\nAuf die Anordnung der Einziehung des Tatwerkzeugs\nhat dieser Fehler jedoch keinen Einfluß, so daß\ndiese Maßnahme bestehen bleiben kann.\"\n\nDem tritt der Senat für den vorliegenden Fall in\nErgebnis bei. Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter\nsich vergeblich um die Aufklärung der persönlichen\nVerhältnisse des Angeklagten bemüht haben könnte,\nsind nicht hervorgetreten.\n\nWoesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-773-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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