{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-03_1_StR_739_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-03","aktenzeichen":"1 StR 739/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 739/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gebäudereiniger Josef Z EEE aus VER\ndort geboren am EEEEEEEB 1955, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WERNE aus VOEEREEES\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staats-\n\nanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 9. Juli 1980 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\ntk\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft\n- diese unter Beschränkung auf den Strafausspruch - mit der\nSachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nII. Der Angeklagte stieß seiner Wohnungsnachbarin, über\ndie er sich geärgert hatte, einen Dolch in den Rücken, um\nseinen Ärger abzureagieren. Als sie sich daraufhin ihm zuwandte, machte er \"einen Schritt auf sie zu und hob die\nmesserbewehrte Faust hoch, um einen weiteren Stich gegen\ndie Zeugin zu führen\" (UA S. 16). Dazu kam es jedoch nicht,\nweil die Zeugin den Angeklagten in den Unterleib trat und\ndann flüchtete.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nüber die Zahl der Stiche, die er führen wollte, keinen\nkonkreten Plan gefaßt, wollte die Zeugin auch nicht unbedingt töten, war sich aber \"im Augenbiick des Stiches\"\nder großen Gefahr eines tödlichen Erfolges bewußt und nahm\ndiese mögliche Folge billigend in Kauf (UA S. 18). |\n\nDas Landgericht hat die Strafe nach Versuchsgrundsätzen gemildert, weil zwar der Stich in den Rücken, hätte\ner die nur wenige Zentimeter von der Einstichstelle entfernte Hauptschlagader getroffen, unweigerlich den Tod\nherbeigeführt hätte, weil aber andererseits \"der Eintritt\ndes Todes der Zeugin durch den Stich so, wie er tatsächlich gesetzt war, nicht unmittelbar bevor\" gestanden habe\n(UA S. 36).\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Milderung nach §§ 23\nAbs. 2, 49 StGB. Der vom Angeklagten beabsichtigte weiter:\nStich deute auf eine erhöhte kriminelle Intensität hin.\nOb sich das Landgericht mit dieser Überlegung befaßt habe,\nsei dem Urteil nicht zu entnehmen.\n\nDer Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, daß die Kammer\nim Rahmen der Strafzumessung - insbesondere, soweit es um\nStrafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB geht - den beabsichtigten weiteren Stich nicht besonders erwähnt. Indes\ngeschieht das offensichtlich deshalb, weil die Kammer nich\nfeststellen konnte, was der Angeklagte mit dem weiteren\nStich bezweckte und gegen welchen Körperteil er ihn führer\nwollte (UA S. 16, 18). Ohne solche Feststellungen aber waı\nder beabsichtigte weitere Stich - für sich betrachtet -\nnicht ohne weiteres zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Wenn die Kammer sich deshalb darauf beschränkte,\nallgemein strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte\nauf Frau SB \"mit dem Messer eindrang\" (was das gesamt\nGeschehen umfaßt), dies aber nicht zum Anlaß nahm, die\nMilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB zu versagen (UA S, 37\nso liegt hierin kein Rechtsfehler.\n\nIII. Auch der Angeklagte beanstandet die Strafzumessung, ohne indes sein Rechtsmittel förmlich zu beschränken. Da es sich um eine Augenblickstat gehandelt\nhabe, könne - so meint die Verteidigung - nicht strafschärfend wirken, daß die Tat während des Laufs einer\nBewährungszeit begangen wurde.\n\nDer Senat stimmt dem nicht zu. Zwar mag der Umstand\ndes Bewährungsbruches stärker ins Gewicht fallen, wenn\n\nAL\n\ndie Tat auf einem zuvor gefaßten Plan beruht, der Täter:\nalso Zeit hat, neben anderen Gesichtspunkten auch den der\nlaufenden Bewährungszeit zu bedenken. Doch schließt das\neine strafschärfende Berücksichtigung auch bei Taten wie\nder vorliegenden nicht aus.\n\nDaß die Kammer einerseits von erheblich verminderter\nSteuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB, andererseits\nvon erheblicher krimineller Energie des Angeklagten ausgeht, enthält entgegen der Auffassung der Verteidigung\nkeinen Widerspruch.\n\nIV. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler ergeben hat, bleiben beide Rechtsmittel ohne\nErfolg.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-739-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-739-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.696056+00:00"}}