{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-03_1_StR_738_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-03","aktenzeichen":"1 StR 738/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_738/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Erich K EB aus Au, dort geboren\nen WE 1952, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nTA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 3. Februar 1981 einstimmig beschlossen:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 3. Juli 1980 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3.) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\neinen Rechtsfehler nicht ergeben. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision beanstandet\nmit Recht, daß das Urteil mit Ausnahme der Mitteilung der\nbisherigen Vorstrafen keinerlei Feststellungen über die\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten enthält.\n\nZwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur\nverpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden\nUmstände in den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder\n\nvorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser\nGrundsatz besagt aber nicht, daß von einer Erörterung\ndes Vorlebens des Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach\nder Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit,\neiner Gesamtschau der Tatumstände in weitestem Sinne\nsowie der Persönlichkeit des Täters. Denn ohne die\nKenntnis der Täterpersönlichkeit 1äßt sich weder das\nMaß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und\nArt seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seine Strafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28,\n31; Maurach, Deutsches Strafrecht allgemeiner Teil\n\n4, Aufl. Seite 843),\n\nEs stellt nach alledem einen Verstoß gegen das\nsachliche Recht dar, wenn das Gericht für die Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat und\ndie bisherigen Vorstrafen verwertet, die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Täter jedoch\nüberhaupt nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 528/79; Beschl. vom 25. Oktober 1978\n- 3 StR 360/78). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie\nhier - keine Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung dieser Unstände bemüht hat. Derartig lückenhafte Urteilsgrtlnde\nmachen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich,\nob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend\ngewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und\ndie strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und\nihrem Gewicht gegeneinander abgewogen hat (vgl. BCH,\nUrteil vom 20. Juli 1976 - 1 StR 382/76 -). Angesichts\n\nder Lückenhaftigkeit des Urteils ist auch nicht ersichtlich, welche \"Gesamtumstände\" das Landgericht\nbei der Verneinung eines minder schweren Falles (§ 249\nAbs. 2 StGB) berücksichtigt hat.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-738-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-738-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.679092+00:00"}}