{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-02-03_1_StR_705_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-02-03","aktenzeichen":"1 StR 705/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 705/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Franz Josef Z EEE ‚ ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am GEEEEEEEED 1921 ir Mgmmp,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen fahrlässiger Brandstiftung\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. Februar 1981, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n27. Juni 1980 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nPAd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens der fahrlässigen Brandstiftung (§§ 309, 306 Nr. 2,\n18 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt eine Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nNach Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Schwurgericht insoweit formelles Recht verletzt, als es zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht auf alle\nTatsachen und Beweismittel erstreckt habe, die für die\nEntscheidung von Bedeutung gewesen seien (Verstoß gegen\n§ 2,4 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung seine bei den polizeilichen Vernehmungen abgegebenen Einlassungen widerrufen, worauf die Strafkammer\neinen Teil der polizeilichen Vernehmungen und eine richterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt, es aber\nunterlassen habe, weitere wesentliche Teile der polizeilichen Vernehmungen in die Hauptverhandlung einzuführen.\n\nSo sei das Ergebnis der polizeilichen Vernehmung vom\n8. November 1979 nur teilweise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden.\n\nAus dem Inhalt derjenigen Teile dieser polizeilichen\nVernehmung, die nicht durch Vorhalte in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, läßt sich jedoch nicht er-\n\nkennen, inwiefern sich ihre Einführung in die Hauptverhandlung dem Gericht im Rahmen der Aufklärungspflicht aufdrängt:\nAuch die Urteilsfeststellungen und die Revisionsrechtfertigung ergeben keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die\nvollständige Einführung des Inhalts der polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 in die Hauptverhandlung - ohne\ndahingehenden Beweisamtrag - geboten gewesen sein könnte.\n\nDie Revision meint zwar, zwischen der voll verwerteten\npolizeilichen Vernehmung vom 7. November 1979 und der nur\nteilweise durch Vorhalte eingeführten polizeilichen Vernehmung vom 8. November 1979 bestünden Widersprüche, bei\nderen Offenlegung das Schwurgericht möglicherweise zu anderen, den Angeklagten stärker belastenden Feststellungen\ngelangt wäre. Die Strafkammer hat aber die Widersprüchlichkeit der Einlassung des Angeklagten nicht übersehen, sondern sich eingehend hiermit auseinandergesetzt. Dabei bestand auch kein erkennbarer Anlaß zu der Annahme, daß über\ndie Reaktionen des Angeklagten auf die ihm gemachten Vorhalte hinaus noch weitere Erkenntnisse zur Wahrheitsermittlung hätten gewonnen werden können. Jedenfalls brauchte das\nTatgericht nach Sachlage von sich aus mit solchen Möglichkeiten nicht zu rechnen,\n\nII. Sachrüge\n\nDie Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist ebenfalls unbegründet.\n\n1. Es ist kein Widerspruch, wenn das Schwurgericht\nvon mehreren für möglich gehaltenen Sachverhaltsvarianten\ndie den Angeklagten am wenigsten belastende annimmt, weil\n\nFda\n\nzuverlässige Feststellungen darüber, welche Variante gegeben war, nicht getroffen werden konnten.\n\nDas gilt auch dann, wenn die angenommene Möglichkeit\nnicht der Einlassung des Angeklagten entspricht. Bei vielfach wechselnden und widersprüchlichen Einlassungen des\nAngeklagten ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn seinen\nAngaben kein entscheidendes Gewicht beigemessen oder seinen Aussagen nur zum Teil Glauben geschenkt wird.\n\n2. Im übrigen führt die Revision nur Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung, ohne dabei Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Woesner Kuhn\nUlsamer Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-02-03/1-str-705-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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