{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-29_1_StR_326_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-29","aktenzeichen":"1 StR 326/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Uro\n\nA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 326/81 URTEIL\n\n[4\n\nE ! Ya\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSigmund W ED aus CB, zeboren am\nGEEEEED 1955 in Se, zur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberisghen Diebstahls u.a.\n\nBu F\n\nDer 1. Strafsrnat des Bundesgrrichtshofr hat in der Sitzung\nvom 8. Sertember 1981, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nPundesanwalt Dr. MB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «in aus Niue\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«F\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls zu sieben Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Angeklagte war in ein fremdes Anwesen eingedrungen und hatte Geld entwendet. Als er von der Hausbewohnerin gestellt wurde, schlug er mit einem im Haus vorgefundenen Zimmermannshammer nach ihr.\n\nDas Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten\nhauptsächlich deshalb nicht als minder schwer i.S. von\n§ 250 Abs. ? StGB, weil es \"allein dem Reaktionsvermögen\nder Geschädigten zuzuschreiben\" sei, daß sie \"durch das\nobjektiv gefährliche Schlaginstrument nur leicht verletzt\nwurde\"(UA S. 11). Das steht zwar nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der von der Kammer mit Hilfe\ndes medizinischen Sachverständigen gewonnenen Feststellung,\n\"auf jeden Fall sei die Gewalteinwirkung nicht groß gewesen\" (UA S. 6). Denn diese Erkenntnis fußt allein auf\nder Beschaffenheit der Verletzung und befaßt sich mit der\nGewalt, die der Hammerschlag im Augenblick des Auftreffens\nhatte; in diesem Moment war die ursprüngliche Wucht des\nSchlages aber schon gemildert, weil Frau SB den Schlag\nmit dem Arm hatte abblocken können.\n\nDie Überlegung, die Geringfüpigkeit der Verletzung\nsei \"allein dem Reaktionsvermögen der Geschädigten zuzuschreiben\", vermag jedoch die Entscheidung aus einem anderen\nGrund nicht zu tragen. Das Landgericht begnügt sich mit der\nFeststellung, der Angeklagte \"schlug nach ihr\" (UA S. 4),\nbeschäftigt sich aber nicht mit der Frage, wie Richtung und\nWucht des Schlages ursprünglich - vor der Abwehr durch Frau\n\nsB -, beschaffen waren. Davon hängt aber ab, zu welcher\nVerletzung der Schlag - hätte inn Frau sa nicht abgeblockt - hätte führen können. Ob das Landgericht auch dann,\nwenn der Schlag von vornherein nach Wucht und Ricktung\nkeine schwere Verletzung hätte befürchten lassen, einen\nminder schweren Fall abgelehnt hätte, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen.\n\nIn neuer Verhandlung wird daher näher zu prüfen sein,\nwie der Schlag mit dem Hammer geführt wurde. Sollten sich\ndazu keine sicheren Feststellungen treffen lassen, wäre nach\ndem Zweifelssatz von der für den Angeklagten insoweit\ngünstigsten Fallgestaltung auszugehen.\n\nDie Frage berührt zugleich die Feststellungen zur\nSchuld; die Beschaffenheit des Schlages ist eine doppelrelevante Tatsache (vgl. BGHSt ?9, 359). Deshalb muß das Urteil\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPikart Kuhn Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-29/1-str-326-81","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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