{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-27_1_StR_490_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-27","aktenzeichen":"1 StR 490/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 490/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n41. Reinnold WER aus MB, geboren an WENEMB-Emm 19.3 in Rein,\n\n2. Jürgen CH aus POREEEEEEB, geboren\nam EEE 1950 in Dam (OR,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEHBNEEE>, \"EEE,\nals Verteidiger des Angeklagten W9,\nRechtsanwalt ED, “u,\nals Verteidiger des Angeklagten CGeammmiR,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n41. Auf die Revisionen der Angeklagten WB und\nCE wird das Urteil des Landgerichts\nKonstanz vom 2. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\na) der Angeklagte WW im Falle II 8 der\nUrteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) die Angeklagten WM und Ce? im\nFalle II 9 der Urteilsgründe verurteilt\n\nworden sind, und\n\nc) im Ausspruch der gegen die Angeklagten\nWED und CE verhängten Gesamt-\n\nstrafen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten WEB und COEEEEEEEEB, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten WEB und CE werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten We» wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und\nwegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, den Angeklagten Cw>-\n@EER wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die\njeweils auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts\ngestützten Revisionen der Angeklagten WB und CD\nhaben teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten Web.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte WE»\ndie Behandlung seines zu Fall II 8 der Urteilsgründe ge-\n\nstellten Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung der Schwiegermutter und der Töchter des Zeugen IE beanstandet,\ndringt durch.\n\nMit dem Hilfsbeweisamtrag ist nicht nur unter Beweis\ngestellt worden, daß der Angeklagte am Morgen nach der Tat\n(Einbruch in das Schloß Frauenberg/Bodmann) bei der mit\nihm befreundeten Familie Lindenberg in Freiburg das Frühstück eingenommen hat - nur dies hat die Strafkamner als\nwahr unterstellt (UA S. 29) -, sondern auch, daß er in der\nTatnacht dort übernachtet hat. Diesen Teil des Hilfsbeweisamtrages durfte die Strafkammer nicht mit der Erwägung übergehen, es gebe keinen Zeugen dafür, daß der Angeklagte die\nganze Nacht über in der Wohnung der Familie Le zewesen sei. Hierfür waren die Zeugen ausdrücklich benannt;\neiner näheren Ausführung in dem Hilfsbeweisamtrag, inwiefern die benannten Zeugen in der Lage sein werden, die\nBeweisbehauptung durch konkrete Einzelheiten zu bestätigen,\nbedurfte es nicht. Mit der Unterstellung, die benannten\nZeugen würden die Übernachtung des Angeklagten in der Tatnacht in Freiburg nicht durch die Mitteilung konkreter\nEinzelheiten bestätigen können, weil andernfalls hierauf\nschon im Hilfsbeweisamtrag hingewiesen worden wäre, hat\ndas Landgericht das Ergebnis der Zeugenvernehmung unzulässig vorweggenommen. Auf diesem Rechtsfehler kann die\nVerurteilung des Angeklagten WB im Fall II 8 der Urteilsgründe beruhen, zumal die Strafkammer davon ausgeht,\ndaß der Angeklagte sowohl am Tage vor der Tatnacht wie\nauch am Morgen danach in Freiburg gewesen ist.\n\n2. Begründet ist auch die Verfahrensrüge, mit der\nder Angeklagte WW die Ablehnung des Beweisamtrags auf\n\nVernehmung des Wachleiters des Wach- und Kontrolldienstes\nin Konstanz zu Fall II 9 der Urteilsgründe (Einbruch in\ndie Villa Maurer in Überlingen) beanstandet.\n\nDas Landgericht hat das genannte Beweismittel zu Unrecht als völlig ungeeignet gewertet. Aus der fernmündlich\neingeholten Auskunft, schriftliche Unterlagen, insbesondere\nWach- und Funkbücher aus der fraglichen Zeit, seien nicht\nmehr vorhanden, durfte die Strafkammer nicht ohne weiteres\nfolgern, es sei ausgeschlossen, daß der Wachleiter aus\neigenem Wissen etwas zum Beweisthema werde aussagen können.\nDa in der fraglichen Zeit ein Einbruch in ein von dem Wachund Kontrolldienst betreutes Haus verübt worden ist, liegt\nes eher nahe - worauf die Revision mit Recht hinweist -,\ndaß sich der zuständige Wachleiter an die Ereignisse in\nder Tatnacht noch erinnern konnte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung im Fall II 9 der\nUrteilsgründe auf diesem Verfahrensfehler beruht. Durch\nden Beweisamtrag sollte bewiesen werden, daß der Diebstahl\nnicht schon in der Nacht vom 28. auf den 29. März 1977\nverübt worden sein kann - wie es die Strafkammer entgegen\nder Bekundung des Mitangeklagten KB angenommen hat -,\nweil die Tat sonst schon in den Morgenstunden des 29. März\n1977 bei der Kontrolie zwischen 2 Uhr und 4 Uhr entdeckt\nworden wäre. Im Falle des Gelingens hätte die Behauptung\ndes Mitangeklagten Ki über den späteren Tatzeitpunkt\nanders gewürdigt werden können, zugleich hätte die Bekundung Keime, daß WEB und CE an dieser Tat\nnicht beteiligt gewesen seien, als glaubwürdig erscheinen können. Daher kann die Verurteilung im Fall II 9 der\nUrteilsgründe keinen Bestand haben. Deshalb bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Strafkammer auch den zu\n\ndiesem Fall gestellten weiteren Hilfsbeweisamtrag zu Recht\nabgelehnt hat.\n\n3. Die Rüge, ein Antrag auf Ablehnung der Mitglieder\nder Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit sei zu\nUnrecht abgelehnt worden, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat den\nSchuld- und Strafausspruch auch in den übrigen Fällen\nin vollem Umfang nachgeprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat sich nicht ergeben. Im Hinblick\nauf die Aufhebung der Verurteilung in,den Fällen II 8\nund II 9 der Urteilsgründe konnte der Ausspruch der Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.\n\nII.\nRevision des Angeklagten Grünewald.\n\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte C»-\nWB Aie Ablehnung des vom Verteidiger des Angeklagten\nWEBB gestellten Beweisamtrags auf Vernehmung des Wachleiters des Wach- und Kontrolldienstes in Konstanz, dem\nsich der Verteidiger des Angeklagten CB ausgeschlossen hatte, beanstandet, hat aus den bereits unter I 2.\nerörterten Erwägungen Erfolg. Im Falle II 9 der Urteilsgründe konnte daher auch die Verurteilung des Angeklagten\nCE nicht bestehenbleiben.\n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO\nist nicht den Erfordernissen des § 34h Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nentsprechend ausgeführt. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer schon zur Anklage der Staatsanwaltschaft\nKonstanz vom 10. April 1979 (Vorwurf der Strafvereitelung)\nvernommen worden war; insoweit ist er nicht verurteilt\nworden. Soweit die Revision rügt, dem Angeklagten Gegiiß\nhätte nicht nur der wesentliche Inhalt der Hauptverhandlung mitgeteilt werden dürfen, die in seiner Abwesenheit\ndurchgeführt worden war, sondern dieser Teil der Hauptverhandlung hätte wiederholt werden müssen, fehlt es an der\nMitteilung dessen, was in diesem Verfahrensabschnitt behandelt worden ist. Infolgedessen ist für das Revisionsgericht nicht ersichtlich, ob sich dieser Teil der Hauptverhandlung überhaupt auf den Angeklagten CE und\ndie ihm zur Last gelegten Straftaten bezog.\n\n3, Im Fall II 8 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung\nder Verurteilung des Angeklagten Cmi>auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere war es nicht rechtsfehlerhaft, daß\ndie Strafkammer die Aussage des Zeugen GoWEEEEER für\nglaubwürdig erachtet hat.\n\nOffenbleiben kann, ob § 55 StGB verletzt ist, weil\ndas Urteil vom 7. Dezember 1978 des Amtsgerichts Ravensburg in die hier verhängte Gesamtstrafe nicht einbezogen\nworden ist. Die Gesamtstrafe kann schon im Hinblick auf\ndie Aufhebung der Verurteilung im Fall II 9 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird\n\nGelegenheit haben, die von der Revision aufgeworfene Frage\nzu prüfen.\n\nWoesner Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-27/1-str-490-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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