{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-22_1_StR_642_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-22","aktenzeichen":"1 StR 642/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 642/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann und Textilingenieur Manfred H >\naus FE (Em, zeboren am (me 1932\nin KR,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 14. April 1980 wird\n\n1. der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen\n\ndrei Vergehen falscher Angaben bei der Anmeldung einer GmbH,\n\neines vorsätzlichen Vergehens des Bankrotts\ndurch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen,\n\nzwei vorsätzlicher Vergehen des Bankrotts\ndurch unterlassene Bilanzerstellung,\njeweils in Tateinheit mit unterlassener Buchführung,\n\neines vorsätzlichen Vergehens der unterlassenen Konkursanmeldung,\n\njeweils in Tatmehrheit,\n\nverurteilt ist;\n\n2. das angefochtene Urteil im Ausspruch der wegen\nunterlassener Konkursanmeldung verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nZu der Rüge, die Strafkammer habe den in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruch zu Unrecht nachträglich abgeändert, führt der Generalbundesanwalt aus:\n\n„Die \"Berichtigung\" der Urteilsformel durch die\nStrafkammer war unzulässig. Es handelte sich\nnicht um ein offensichtliches Versehen, das\nnach verbreiteter Rechtsprechung zu einer Berichtigung durch das erkennende Gericht berechtigen könnte. Die Änderung der Urteilsformel in\nder geschehenen Weise stellt vielmehr eine sachliche Änderung dar, weil die Bezeichnung eines\nbestimmten Vergehens - Bankrott - durch die Bezeichnung eines anderen Vergehens - unterlassene\nKonkursanmeldung - ersetzt wird (BGHSt 3, 245,\n247). Das angefochtene Urteil ist deshalb so zu\nbehandeln, als ob der Berichtigungsbeschluß nicht\nvorhanden wäre.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist daher festzustellen, daß die Verurteilung wegen eines vierten\n\nVergehens des Bankrotts durch die tatsächlichen\nFeststellungen nicht getragen wird. Andererseits\nist klar, daß der fälschlicherweise als Bankrott\ngewertete Sachverhalt die rechtlichen Merkmale\ndes Vergehens vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung erfüllt. ‘Eine dahingehende Berichtigung\ndes Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist\ndaher angezeigt.\n\nDas Vergehen der vorsätzlich unterlassenen Konkursanmeldung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, während das vorsätzliche Vergehen des Bankrotts mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder\nGeldstrafe ausgestattet ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer fälschlich von\nder schwereren Strafandrohung ausgegangen ist, ist\nauch der Ausspruch über die wegen unterlassener\nKonkursanmeldung festgesetzte Einzelstrafe und\nüber die Gesamtstrafe aufzuheben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-22/1-str-642-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-22/1-str-642-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.279937+00:00"}}