{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-20_1_StR_690_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-20","aktenzeichen":"1 StR 690/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 690/80 URTEIL\n\n. in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rolf Artur Z@P aus Nun»\ndort geboren am EEE 19:6,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Januar 1981, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHerdegen\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BEER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n10. Juni 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n41. im Fall II 8 der Urteilsgründe (Diebstahl vom 3./4. September 1973);\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. Diese hat auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift das\nUrteil in vollem Umfang an und rügt Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, über die jetzt abgeurteilten Taten sei schon rechtskräftig entschieden.\nZwar ist der Angeklagte durch Urteile des Amtsgerichts\nNürnberg vom 10. Mai 1973 (Tatzeit: 16. August 1972)\nund vom 23. April 1974 (Tatzeit: Dezember 1973) jeweils\nwegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt worden, doch\nhat die Strafkammer zu Recht Fortsetzungszusammenhang\nzwischen jenen und den hier abgeurteilten Taten (Tatzeiten: 12. August bis 7. September 1972 und 3. September\nbis 1. Dezember 1975) verneint.\n\nAm 16. August 1972 (Urteil des Amtsgerichts Nürnberg\nvom 10. Mai 1973) war der Angeklagte in derselben Nacht\nin ein Firmengebäude eingebrochen und anschließend in\nein Lagerhaus eingestiegen. Hierzu hatte er beim Lagerhaus ein offenstehendes Fenster benutzt, das er zuvor,\nauf dem Weg zum Firmengebäude, gesehen und sogleich in\n\neinen weiteren, anschließend auszuführenden Diebstahlsplan einbezogen hatte. Im Dezember 1973 (Urteil des Antsgerichts Nürnberg vom 23. April 1974) hatte der Angeklagte mehrere Personenkraftwagen aufgebrochen und aus ihnen\ngestohlen. Jeweils hatte das Amtsgericht einen eng begrenzten Gesamtvorsatz angenommen. Wenn das Landgericht\ndavon ausgeht, zwischen jenen und den jetzt abgeurteilten\nTaten bestehe kein Fortsetzungszusammenhang, „weil die\nJetzt abzuurteilenden Taten nach den Aussagen beider Angeklagter nicht Einzelakte einer fortgesetzten Straftat,\nsondern selbständige Handlungen waren und auch keine Zusammenhänge festgestellt werden konnten! (UA S. 15), so\nist das nicht zu beanstanden.\n\n53. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, das Landgericht hätte näher aufklären müssen, ob der Angeklagte\ndie Tat Nr. II 8 (Diebstahl bei Firma SB an\n3./h. September 1973) tatsächlich begehen konnte. Da\nsowohl in dem bei den Akten befindlichen polizeilichen\nSchlußbericht als auch in den der Strafkamner vorliegenden Akten des Amtsgerichts Nürnberg Ls 88/73 an verschiedenen Stellen und schließlich in dem teilweise\nverlesenen Urteil desselben Gerichts vom 23, April 1974\nvermerkt ist, der Angeklagte sei erst am 8. September 1973\naus der Strafhaft entlassen worden, hätte sich aufgedrängt,\ndieser Frage besonders nachzugehen. Dem Urteil ist nicht\nzu entnehmen, daß das geschehen ist.\n\n4. Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie\nrügt, die Unerläßlichkeit, Freiheitsstrafe unter 6 Monaten zu verhängen (§ 47 StGB), sei nicht ausreichend\nbegründet.\n\nZwar bezieht sich die im Urteil erwähnte Gesamtwürdigung (UA S. 19) ersichtlich auf die zuvor zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten aufgeführten Strafzumessungsgründe, auch auf die Feststellung, er habe\nseit Januar 1974 keine Straftat mehr begangen (UA S. 17).\nDoch hätte eben dieser Umstand - in Verbindung damit,\ndaß auch die hier abgeurteilten Taten lange zurückliegen -\nAnlaß sein müssen, unter dem besonderen Blickwinkel des\n§ 47 StGB eingehend zu erörtern, ob die Verhängung von\nFreiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten uneräßlich sei. Die lange Zeit unbeanstandeter Führung könnte darauf hindeuten, daß der Angeklagte sich auch weiterhin straffrei halten kann, ohne daß es der Verhängung\neiner Freiheitsstrafe bedürfte. Die erforderliche eingehende Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen.\nDeshalb muß über den gesamten Strafausspruch neu verhan-\n\ndelt werden.\n\n5. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf\n\nhin, daß das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt,\n\nob die Strafkammer die Frage einer etwaigen Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts\nNürnberg vom 10. Mai 1973 und 23. April 1974 geprüft hat.\nSoweit die hier abgeurteilten Taten in der Zeit vom\n\n12. August bis 7. September 1972 begangen wurden, lagen\nsie vor dem Urteil vom 10. Mai 1973, soweit sie in der\nZeit vom 3. September bis 1. Dezember 1973 geschahen,\n\nvor dem Urteil vom 23. April 1974. Die Kammer hätte entweder Gesamtstrafen bilden oder - falls dies wegen Verbüßung der vom Amtsgericht Nürnberg verhängten Strafen\n\nnicht möglich gewesen sein sollte - diesen Umstand bei\n\nder Bemessung der Strafe berücksichtigen müssen (BGHSt 12,\n94; BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1980 - 1 StR 586/80).\n\nHerdegen Kuhn\nMaul Foth\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-20/1-str-690-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-20/1-str-690-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:24.098546+00:00"}}