{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-15_1_StR_756_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-15","aktenzeichen":"1 StR 756/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_756/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus K EB aus y\ngeboren am EEE 195. in we, zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: CB u.a. -\n\nwegen Vergewaltigung\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Klaus Hans Kg\ngegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf.\nvom 12. September 1980 wird die Sache zur Nachholung\neiner Entscheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V. nit\n§ 56 f. Abs. 3 Satz 2 StGB an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts, auch zur Entscheidung über die\nKosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten KB ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt. Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ausgeführt:\n\n\"Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafkammer hat sich eingehend mit den Unständen auseinandergesetzt, die geeignet sind, strafschärfend\nund strafmildernd zu wirken (UA S. 31/32). Die gegen den Angeklagten für die Vergewaltigung verhängte Einsatzstrafe von drei\nJahren und die daraus und aus der einbezogenen, durch Urteil\ndes Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr verhängten Freiheitsstrafe von drei\nMonaten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\neinem Monat halten sich im Rahmen des dem Tatrichter bei der\nStrafzumessung nach § 177 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens.\nAngesichts der von der Strafkammer hervorgehobenen Strafschärfungsgründe (UA S. 31 unten, 32 oben) sind sie auch nicht\nunvertretbar hoch. Von einem offenkundigen Mißverhältnis zwischen\n\n- 3 -\n\nSchuld und Strafe kann jedenfalls nicht die Rede sein.\n\nZu Recht hat die Strafkammer: die durch das Amtsgericht\nHof durch Urteil vom 11. März 1980 erkannte Freiheitsstrafe vo\nacht Monaten und zwei Wochen wegen Diebstahls nicht in die\nGesamtfreiheitsstrafe einbezogen, weil die Voraussetzungen\nhierfür nach § 55 Abs. 1 StGB nicht vorlagen. Dem Urteil\nläßt sich allerdings nicht entnehmen, ob die Strafkammer sich\nbei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe der Möglichkeit\nbewußt war, die Geldbuße von 1.000,--DM, die der Angeklagte am\n5. April 1979 als Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 1. August 1978 bezahlt hatte (UA S. 14 Mitte)\nnach § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 8 56 f Abs. 3 Satz 2 StGB\nauf die Strafe anzurechnen. Diese Entscheidung ist nachzuholen\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/1-str-756-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-15/1-str-756-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.974528+00:00"}}