{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-14_1_StR_393_81_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-12-01","aktenzeichen":"1 StR 393/81","doktyp":"Urteil","leitsatz":"je zu 1 a der Gründe\n\nAz\n\nStPO 1975 §§ 222 a, 222 db, 338 Nr. 1;\nGVG § 21 f Abs. 2?\n\nDie Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden der\nerkennenden Strafkammer durch den Präsidenten des Landgerichts kann noch im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a,\n222 b StPO erfolgen.","text_plain":"72\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: 3a\n\nje zu 1 a der Gründe\n\nAz\n\nStPO 1975 §§ 222 a, 222 db, 338 Nr. 1;\nGVG § 21 f Abs. 2?\n\nDie Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden der\nerkennenden Strafkammer durch den Präsidenten des Landgerichts kann noch im Rahmen des Verfahrens nach §§ 222 a,\n222 b StPO erfolgen.\n\nBGH, Urt.v. 1. Dezember 1981 - 1 StR 393/81 - LG Freiturg/i.Br.-\n\n7%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 81 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunstglaser Leonardo L u aus FEED ,\ngeboren am EB 1952 in TED -1 (Italien), zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n2L\n\n- 2_\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung von 1, Dezember 1981, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. =»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt 8 aus FG\nals Verteidiger,\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär A ve: der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg 1.Br.,\nvom 14. Januar 1981 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFL\n\n-3_\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hai den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die dieses Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Die Besetzungsrüge, mit der geltend gemacht\nwird, Richter am Landgericht Dr, Km habe in\nder Hauptverhandlung vom 12. bis 14. Januar 1981\nSegen den Angeklagten den Vorsitz geführt, obwohl\nder Vorsitzende der Strafkammer, Vorsitzender Rich-\n\nter am Landgericht > nicht verhindert gewesen sei, ist unbegründet,\n\nVorsitzender Richter am Landgericht Deu\nhatte durch Schreiben von 7. Januar 1981 seinem damaligen Vertreter Richter am Landgericht Dr. Kegmmm\nmitgeteilt, er sei durch die Vorbereitung einer anderen umfangreichen Sache verhindert, in der am 12. Januar\n1981 beginnenden Hauptverhandlung gegen den Angeklagten\nICH den Vorsitz zu führen; weiter waren an diesem Verhandlungstag von den planmäßigen Mitgliedern\nder erkennenden Strafkammer Richter am Landgericht\nHa durch Urlaub und Richter am Amtsgericht Peg\ndurch Mitwirkung an einer anderen Strafsache verhindert,\nso daß an der Hauptverhandlung als Vertreter aus einer\nanderen Strafkammer Richter Kr@ßßD teilnahn.\n\n„bh.\n\nBei dieser Sachlage mußte zwar die - nicht offensichtliche -— Verhinderung des planmäßigen Vorsitzenden\nder erkennenden Strafikamuer vom Präsidenten des Landgerichts festgestellt werden, weil sie sich auf eine\nandere Kammer auswirkte (vgl. BGHSt 21, 174, 176;\n\nBGH NJW 1968, 512). Daran ändert nichts, daß diese\nVerhinderung hier nicht allein, sondern erst im\nZusammenwirken mit der Verhinderung zweier weiterer\nMitglieder über die erkennende Strafkammer hinausgriff; auch in einem solchen Fall erscheint die Feststellung der - nicht offensichtlichen - Verhinderung\ndes Strafkammervorsitzenden durch den Präsidenten des\nLandgerichts geboten, weil die Mitwirkung eines Richters aus einer anderen Strafkammer nicht erforderlich\ngewesen wäre, wenn der Vorsitzende seine Aufgaben hätte\nwahrnehmen können.\n\nEntsprechend dieser rechtlichen Beurteilung hat\naber der Präsident des Landgerichts Freiburg durch Verfügung vom 12. Januar 1981 im Rahmen des Verfahrens nach\n§§ 222 a, 222 db StPO die Verhinderung des Vorsitzenden\nder erkennenden Strafkammer festgestellt. Der Beschwerderührer beanstandet, daß diese Feststellung erst nach Erhebung des Besetzungseinwandes nach § 222 b StPO erfolgt\nsei. Diese Beanstandung ist aber nicht begründet.\n\nAn sich zutreffend weist der Beschwerdeführer zwar\nauf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nhin, wonach die Feststellung einer Verhinderung vor der\nInangriffnahme der richterlichen Aufgabe getroffen werden\nmüsse (BGHSt 21, 174, 179). Inzwischen ist jedoch durch\ndie Einfügung der §§ 222 a, 222 b StPO und die Neufassung\n\n5_ FR\n\ndes § 338 Nr. 1 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I 1645) ein\nselbständiges Zwischenverfahren zur Überprüfung der\nGerichtsbesetzung eingeführt worden. Dieses Verfahren\nsoll es auch ermöglichen, unschwer heilbare Mängel\nder Besetzung alsbald zu beseitigen (Kleinknecht,\nStPO, 35. Aufl., § 222 b Rdn. 12). Der früher vom\nSenat zu Recht aufgestellte Grundsatz, daß die Feststellung einer Verhinderung vor der Inangriffnahme\nder richterlichen Aufgabe getroffen werden müsse,\nkann nach der eingetretenen Rechtsänderung daher\nnicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden.\n\nFührt die auf diesem Wege bewirkte Heilung eines\nBesetzungsfehlers zu einer Änderung der Gerichtsbesetzung, muß freilich mit der Hauptverhandlung von\n\nneuem begonnen werden; wird dagegen wie hier nur die\nFeststellung einer Verhinderung nachgeholt, ohne daß\nsich daraus eine Änderung der Besetzung ergibt, wäre\nein Neubeginn der Hauptverhandlung ohne Sinn und nichts\nals eine leere Formalität. «is kann daher nicht beanstandet werden, daß das Landgericht, nachdem die zunächst fehlende Feststellung der Verhinderung des Vorsitzenden nachgeholt worden war, mit der Hauptverhandlung fortgefahren ist.\n\nb) Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge, das\nLandgericht habe durch Verlesung der Protokolle tiber\ndie kommissarische Vernehmung der Zeugen Michel ZB\nund Antonio Le durch den Untersuchungsrichter\ndes Landgerichts Mülhausen/Frankreich die Vorschriften\nder §§ 338 Ziff. 8 i.V.m. 240 Abs. 2, 251 Abs. 1 Nr. 2\nStPO verletzt.\n\n-6-\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt,\nder die Verlesung anordnende Gerichtsbeschluß sei nicht\nausreichend begründet, ist cie Seanstandung an sich berechtiet\n(vgl. BGHSt 9, 230, 231). Doch war ersichtlich allen Verfahrensbeteiligten bekannt, daß die französischen Behörden eine Überstellung der in Frankreich inhaftierten Zeugen abgelehnt\nhatten und daß der französische Untersuchungsrichter\ndie Anwesenheit des Verteidigers bei der von ihm durchgeführten Zeugenvernehmung nicht gestattet hatte,so daß\ndas Urteil auf dem Mangel nicht beruht.\n\nIn der Sache selbst macht die Revision zunächst\ngeltend, das Landgericht hätte nach Art. 11 Abs. 1 EuRHÜbk\nauf eine zeitweilige Überstellung der in Frankreich in\nHaft einsitzenden Zeugen in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke ihrer Vernehmung und Gegenüberstellung hinwirken müssen. Dazu stellt das Landgericht\nim angefochtenen Urteil jedoch fest, die französischen\nJustizbehöräen hätten die Überstellung abgelehnt (UA\nS. 9; vgl. Ba. II Bl. 381 d.A.). Da Art. 11 EuRHÜbk dem\nersuchten Staat diese Möglichkeit einräumt, liegt insoweit\nein Rechtsfehler nicht vor.\n\nEbenso stand der Verlesung nicht entgegen, daß der\nUntersuchungsrichter des Landgerichts Mülhausen die Zeugen\nin Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers\n‘vernommen hat. Maßgebend sind die am Vernehmungsort geltenden Verfahrensvorschriften (BGHSt 7, 15, 16). Nach Art. 102\nCode de proc&dure penal ist die Anwesenheit des Verteidigers\nbei kommissarischen Vernehmungen durch den Untersuchungsrichter nicht vorgesehen, die Anwesenheit des Beschuldigten\nausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Grützner-Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr, 2. Aufl., Frankreich II F 8 Rdn. 2).\n\nZi\n\n- 7.\n\nUnter Bezugnahme auf diese Vorschrift hat der\nUntersuchungsrichter die Anwesenheit des Verteidigers\nabgelehnt (UA 5. 9; Ba. III Bl. 197 d.A.). Diese Handhabung führt auch bei Berücksichtigung des Art. &\n\nAbs. 3 Lit. a MRK nicht zu einem Verwertungsverbot\n(vgl. BGH GA 1964, 176). Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Verlesung der Niederschrift einer\nZeugenvernehmung, die in Abwesenheit des Angeklagten\nund seines Verteidigers erfolgte, nicht nur zulässig,\nsondern unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht\nsogar geboten erscheint, wenn in dem fremden Staat die\nVernehmung nur auf diese Weise erfolgen kann; das gilt\num so mehr, wenn wie hier der Verteidiger einen Katalog\nvon Fragen eingereicht hat, die der französische Untersuchungsrichter den Zeugen auch gestellt hat und die\ndiese beantwortet haben. Eine andere Beurteilung wäre\nnur geboten, wenn das angewendete Verfahrensrecht des\nfremden Staates gegen wesentliche Grundsätze eines\nrechtssiaatlichen Strafverfahrens verstoßen würdes\n\nDas ist jedoch nicht der Fall,\n\n2. Die S,chrüge muß gleichfalls erfolglos bleiben.\n\na) Die Überprüfung des Schuldspruchs wegen schwerer\nräuberischer Erpressung hat keinen Rechtsfehler ergeben.\nInsoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine besonderen\nEinwendungen.\n\nb) Ebensowenig bestehen gegen den Strafausspruch\nrechtliche Bedenken. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung die für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände dargelegt und abgewogen und dabei im wesentlichen\nauch das berücksichtigt, was die Revision besonders hervorhebt; es ist bei. dieser Abwägung zu dem Ergebnis gekommen,\n\ndaß mildernde Faktoren beträchtlich überwiegen und hat\ndeshalb die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des\n\n§ 250 Abs. 2 StGB für geboten erachtet (UA S. 13).\n\nDer Beschwerdeführer selbst verkennt nicht, daß der\nTatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur verpflichtet ist, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen darzulegen. Dieser\nAnforderung wird das landgerichtliche Urteil voll\ngerecht.\n\nPikart . Herdegen Ulsaner\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-393-81","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-12-01/1-str-393-81","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.949441+00:00"}}