{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-13_1_StR_825_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-13","aktenzeichen":"1 StR 825/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 825/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Altenpflegerin Ingrid W DH — geborene\nPO aus TO, Zeboren an GER 1956 in\nAH:\n\n2. den Tischler Hans-Jörg W EEE aus Temuie-WED, geboren am EEEEB 1957 in Ca,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nR-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der II. Jugendkammer des Landgerichts Tübingen\nvom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. In dem sich aus der Aufhebung ergebenden Umfange\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom\n29. Dezember 1980 wie folgt begründet:\n\n\"Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben,\nweil die Jugendkammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979\n\nzu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Bezug\ngenommen hat (UA S. 2), diese Feststellungen aber als\nzum Strafausspruch gehörend durch den Beschluß des\nBundesgerichtshofes vom 12. Februar 1980 (1 StR 849/79)\naufgehoben waren.\n\nAufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich\nauf den Strafausspruch beziehen, können für das neue\nUrteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme\noder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat\nder neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen\nzu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen\n(BGHSt 24, 274, 2755; BGH NUW 1977, 1247; BGH bei\nHoltz MDR 1978, 160).\n\nDas ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein\ngenügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest\nteilweise auf nicht mehr existente Feststellungen\ngestützt und kann deshalb nicht bestehen bleiben.\"\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.\nDer Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen\nfolgt, daß im Umfange der im Beschluß des Senats vom\n12. Februar 1980 - 1 StR 849/79 - ausgesprochenen Aufhebung\nnoch einmal neu verhandelt und entschieden werden muß.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-825-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-825-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.879691+00:00"}}