{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-13_1_StR_763_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-13","aktenzeichen":"1 StR 763/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR_ 763/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Bedienung Gertraud HaMEB aus Fi, dort\ngeboren am HHEEEEB 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2\n\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 11. August 1980\nim Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision\nder Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Jedoch\nkann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren\nFalles der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 249\nAbs. 2 StGB mit der Begründung verneint, zwar liege der hier\nbegangene \"Bankraub\" im Vergleich zu anderen denkbaren Banküberfällen im unteren Bereich der Strafwürdigkeit. Aber der\n\n\"Bankraub\", auch wenn es sich nur um einen \"versuchten\nBankraub\" handele, könne nicht unter einen minder schweren Fall eingereiht werden (UA S. 17).\n\nSchon gegen diese Erwägung bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken. Ein entscheidender Mangel in der\nBeurteilung der Frage des minder schweren Falles liegt\njedoch darin, daß sich das Landgericht auf diese Erwägun\nbeschränkt hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bu\ndesgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger\nMDR 1975, 542; Beschluß vom 27. November 1980 - 4 StR 63\nkann auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähi\nkeit, die das Landgericht der Angeklagten zugebilligt ha\nwobei entgegen dem Wortlaut des Urteils (UA S. 9, 16)\nersichtlich nicht erheblich verminderte Einsichtsfähigke\nsondern erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gemeint\nist, für sich allein einen minder schweren Fall begründe:\nAuf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht einge:\ngangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie die:\nMöglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen\nhat.\n\nDurch diesen Fehler kann die Angeklagte auch beschwe\nsein. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen des\n§ 249 Abs. 1 StGB nach § 8§ 21, 23 Abs. 2, 49 StcB doppelt\ngemildert; die Annahme eines minder schweren Falles der\nräuberischen Erpressung in Verbindung mit der jedenfalls\n\ndann noch möglichen Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 StGB\nhätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-763-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-763-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.862968+00:00"}}