{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1981-01-13_1_StR_582_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1981-01-13","aktenzeichen":"1 StR 582/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 582/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrling Michael R\nSED, geboren am\n\naus N\n1962 in\n\nden Lehrling Walter B aus N\n\nIE, geboren am 1960 in N j\nden Lehrling Uwe - aus NEE,\ndort geboren am 961,\n\nden Lehrling Heinz-Peter J WEmEEE> aus NEE\ndort geboren am EEEMB 1962, ’\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 21. April 1980 im\nAusspruch der Rechtsfolgen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nSie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu\nbefinden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nI. Das Urteil mit den Gründen ist rechtzeitig zu den\nAkten gebracht worden. Da das Ende der Frist auf Pfingstmontag fiel, genügte der Eingang bei der Geschäftsstelle\n. am folgenden Tag (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980\n\n- 1 StR 169/80; Löwe-Rosenberg-Gollwitzer, StPO, 23. Aufl.,\n§ 275 Rdn. 13).\n\nII. Der Schuldspruch ist von Rechtsfehlern nicht beeinfiußt. Dagegen kann das Urteil im Ausspruch der Rechtsfolgen nicht bestehenbleiben. Auch wegen der Schwere der Schuld\n(§ 17 Abs. 2, 2. Alternative JGG) darf Jugendstrafe nur\n(und nur in solcher Höhe) verhängt werden, wie dies aus\nerzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15,\n\n224 und 16, 261, 263). Das Urteil 1&ßt nicht erkennen,\n\nob sich die Jugendkammer dieses Umstands bewußt war. Sie\nbeantwortet die Frage, ob Jugendstrafe zu verhängen sei,\nmit dem alleinigen Hinweis auf die Schwere der Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG, weist bei der Zumessung im einzelnen\nnur auf § 46 StGB hin und beschränkt sich dann im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die auch bei einem erwachsene\nTäter anzuführen gewesen wären. .\n\nDaher muß die Sache im Umfang der Aufhebung neu verhandelt werden. Hierzu weist der Senat darauf hin, daß die\nJugendkammer das Alter der Angeklagten Bes und C iii\nneu zu berechnen haben wird (UA S. 17) und daß Tatbestände,\ndie in Tateinheit verwirklicht worden wären (UA S. 19),\nnicht festgestellt wurden.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-582-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-01-13/1-str-582-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.845144+00:00"}}