{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-16_1_StR_680_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"1 StR 680/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na oreo URTEIL\nIn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. =»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n14. Mai 1980 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision der Anklagebehörde\n\nund die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\ner\n\n1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts empfand der\nAngeklagte, der im Alter von acht Jahren von einem älteren\nJungen sexuell mißbraucht worden war, \"seitdem einen Haß auf\ndie schwulen Böcke\" (UA S, 6). Dies hinderte ihn aber nicht,\nzu seinen beiden Jüngeren Mittätern A una MB homosexuelle Beziehungen aufzunehmen (UA S. 22) und sich über\nmehrere Jahre häufig mit den Frührentner KW> zu treffen,\ndessen homosexuelle Neigungen bekannt waren (UA S. 24). Dieser\n52-jährige Mann, der nach langjährigem Alkoholmißbrauch nunmehr\nmedikamentenabhängig war, wies einen zunehmenden Persönlichkeitsabbau auf, der sich auch darin zeigte, daß er seine Wohnung,\nin der die Trinkgelage der Täter stattfanden, verwahrlosen ließ,\nAngesichts der Wesensveränderung Kg» begann der Angeklagte\nab 1978 immer mehr gegen diesen Mann \"Stimmung zu machen\", Er\nbezeichnete ihn gegenüber den Mitangeklagten als \"Schwein und\nschwule Drecksau, die keine Lebensberechtigung mehr habe\",\nAußerdem hatte der Angeklagte Kg an die erste Stelle einer\nmit \"Jenseits\" überschriebenen, etwa achtzehn bis zwanzig Personen umfassenden Liste gesetzt, die er alle durch Kopfschuß\noder auf andere Weise hinrichten wollte (UA S. 26, 27). Mit der\nZeit gelang es dem Angeklagten, seinen Vernichtungshaß auf seine\nMittäter zu übertragen (UA S. 28).\n\n-L-\n\nAuch am 23, Juni 1979 äußerte der Angeklagte in alkoholisiertem\nZustand gegenüber seinen Mittätern, KK sei ein Schwein, das\nhingerichtet werden müsse. Er habe schon seit Jahren einen Haß\nauf ihn und wolle ihn ins Jenseits befördern (UA S. 31). Seine\nÄußerungen wurden zunächst nicht ernst genommen, und alle drei\nAngeklagte fuhren wieder zu KB, um diesem \"noch einen Kasten\nBier wegzusaufen\", Nach rund zweieinhalb Stunden Aufenthalt in\nder Wohnung holten der Angeklagte und seine Mittäter Zigaretten\naus einem etwa 200 m entfernten Automate e Auch hierbei sagte\nder Angeklagte, KB sei wegen seiner Art und Lebensweise ein\nSchwein und eine Drecksau; er halte seine Wohnung nicht sauber\nund habe einen dreckigen und schmierigen Charakter, Außerdem\nhabe er den Mitangeklagten ABB gegenüber dem Jugendant verraten. Der Mitangeklagte MB meinte zunächst, \"Kg wäre es\nnicht wert, sich an ihm die Finger schmutzig zu machen\", Schließlich kam aber auch er wie RE und a zu der Ansicht, daß\n\"KB es nicht anders verdient habe\", Deshalb vereinbarten die\nAngeklagten, KB gemeinsan nit einem 500 g schweren Schlosserhammer zu töten, der sich nach ihrer Kenntnis in der Küche von\nKW Wohnung befand. Bei ihrer Ankunft in der Wohnung erklärte\nMED den beiden anderen Angeklagten, er könne es jetzt noch nicht\nmachen, er braucı.. erst noch ein paar Bier, Die Angeklagten setzten sich zunächst im Wohnzimmer zusammen und tranken noch einige\nBier. Gegen 22.30 Uhr ging Re in die Küche und holte den\nHammer. MdB stellte auf Reg Aufforderung hin den Platten-\n\nvor sich hindösenden KB heran und schlug ihm mit dem Hammer\nmehrmals mit voller Wucht auf den Hinterkopf, Als bei einem\nSchlag der Hammer wegflog, holte RB aus der Küche eine\nRohrzange. Diese drückte er AB in die Hand, der nun eben-\n\ner\n\nsondern auch aus sonstigen niedrigen Beweggrtinden getötet,\n\nFür die Beurteilung des Tötungsbeweggrundes kommt es auf alle\nUmstände der Tat an (BGH NJW 1954, 565; BGH NJW 1967, 1140 =\n\nGA 1968, 55; Urteil vom 22, Oktober 1974 - 5 StR 453/74). Debei steht die Würdigung der Persönlichkeit des Täters im Vordergrund (BGHSt 3, 330, 333). Nur wenn sich bei dieser Gesamtwürdigung ergibt, daß die Motive des Täters besonders verwerflich, ja verächtlich sind, ist das Merkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt (BGHSt 3, 132, 133). An einer derartigen Gesamtwürdigung fehlt es allerdings. Sie war indes hier auch nicht\nerforderlich. Denn Motiv für die Tat war nach den Feststellungen\n\n§ 21 anzusehen ist und beim Angeklagten bei vorhandener, aber\nverringerter Einsichtsfähigkeit zu einer erheblichen Verminderung von Steuerungsvorstellungen und Hemmungsmechanismen\nführte (UA Ss, 45).\n\nBei dieser Sachlage kann es nicht als rechtsfehlerhaft\nangesehen werden, daß das Schwurgericht sich nicht mit dem\nQualifikationsmerkmal \"sonstige niedrige Beweggründe\" auseinandergesetzt hat. Denn es lag nahe, daß der in seiner Henmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigte Angeklagte zwar möglicherweise sich der Umstände bewußt hätte werden können, die\nden Antrieb zur Tat als besonders verwerflich erscheinen ließen,\ndaß er jedenfalls aber nicht in der Lage war, seine gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich zu erfassen und willensmäßig zu steuern (BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70;\nvom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 bei Dallinger MDR 1974,\n546; vom 22. Oktober 1974 - 5 StR 455/74 -; vom 27. April 1976\n- 1 StR 143/76; vom 21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 - und vom\nll. Dezember 1979 - 1 StR 714/79). Persönlichkeitsmängel, Alkoholeinfluß und irrationaler Haß haben nach der einwandfrei begründeten Auffassung der Kammer im Ergebnis auch die subjektiven Voraussetzungen des Handelns aus sonstigen niedrigen Beweggründen derart offenkundig ausgeschlossen (UA S. 46), daß\nes keines weiteren Eingehens auf diese Mordqualifikation bedurfte.\n\n3. Auch die vom Schwurgericht vorgenommene Strafmilderung\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\na) Die Entscheidung, ob eine Strafmilderung vorzunehmen\noder zu versagen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des\nTatrichters. Dieser hat unter Gesamtwürdigung aller Umstände\ndes Einzelfalles darüber zu befinden, ob der Übergang in den\nmilderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die\ngeringere Schuld des Täters infolge verminderter Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder\nderart aufgewogen wird, daß nur die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Schulderhöhende erschwerende\n\nUmstände können unter anderem in der besonderen Verwerflichkeit der Geschehensart gefunden werden (BVerfG NJW 1979, 207;\nBGHSt 7, 28, 31; Urteile vom 24. Juli 1973 - 1 str 140/73 -,\nvom 7. August 1973 - 1 StR 230/73 -, vom 13. Juli 1976 - 1 StR\n379/76 -, vom 13. Januar 1977 - 1 StR 658/76 und vom 13. Noven-\n\nden (UA S, 46), sie Jedoch abgelehnt, weil die wesentlichen\nschulderhöhenden Umstände (Durchführung der Tat als solche,\nderen besondere Verwerflichkeit durch die willkürliche Vernichtung eines Menschenlebens aufgrund eines irrationalen\nVernichtungshasses gekennzeichnet ist und deren brutale und\nwiderwärtige Ausführung Jede menschliche Regung vermissen ]äßtr)\ngerade durch die irreversible Persönlichkeitsentartung des Angeklagten mit PSychepathologischer Verhaltenssymptomatik bedingt\nsind (UA S, 44, 46), Ermessensfehler lassen diese Erwägungen\nder Strafkammer nicht erkennen.\n\nil des Angeklagten hat die\n\ne Überprüfung des Urteils\nht ergeben,\n\ngemäß § 301 StPO erforderlich\ndurch den Senat ebenfalls nic\n\nPikart Woesner Herdegen\n\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-680-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-680-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.365052+00:00"}}