{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-16_1_StR_580_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"1 StR 580/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FLd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 580/80 URTEIL\nAbyır\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Starkstromelektriker Manfred A >.\n’ Geboren am um\n\n1951 in En u,\nzur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung:; RE 1.2. -\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\nIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. di»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE», veiilm,\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n‚das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n8. April 1980, soweit es den Angeklagten\nGeier betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber\n\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten GP wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen\nDiebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten\ndes Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nRaubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, hilfsweise die Verurteilung wegen gefährlicher\nKörperverletzung und wegen Diebstahls in einem besonders\nschweren Fall. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten GE kann nicht\nbestehenbleiben, weil die rechtliche Würdigung durch die\nStrafkammer besorgen läßt, daß sie insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft verkannt hat.\n\n1. Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte GP und der bisherige Mitangeklagte REEEB farten nachts nach Verlassen einer Gaststätte in angetrunkenem Zustand den Entschluß, Wolfgang H@, über dessen\nÄußerungen sie sich geärgert hatten, zu verprügeln. a J\nfragte G@MP, ob er HB auch das Geld wegnehmen wolle.\nDer Angeklagte verneinte das. Beide fuhren auf einem Mofa\nhinter H@ her und erreichten ihn. Während RB das\nMofa abstellte, ging GEB auf Hp zu und schlug wahllos\nmit Fäusten auf ihn ein. Kurz danach kam RB hinzu.\n\nBeide schlugen Hg nunmehr so heftig mit Fäusten zusammen, daß er mehrfach zu Boden fiel und das Bewußtsein\nverlor. Dabei war ihnen klar, daß sie das Opfer durch\nihre Schläge in Todesgefahr brachten.\n\nWährend des Zuschlagens bemerkte RP, daß Hp\neine Geldbörse in der Jackentasche trug. Er entschloß\nsich, diese herauszuziehen und sich ihren Inhalt anzueignen. Diesen Entschluß verwirklichte er alsbald. Als\nHe bewußtlos am Boden lag, öffnete REED die Geldbörse, zeigte sie dem Angeklagten CE, erkannte, daß\nsich darin 120,- DM befanden, händigte 60,- DM an Cm\n\naus und behielt den Restbetrag. Der Angeklagte GE woll-\n\nte das Geld zunächst nicht annehmen, steckte es dann Jjedoch ein, um es für sich zu behalten. Danach schleiften\nbeide das schwerverletzte Opfer über die Straße und legten es neben einem Müllcontainer ab. Auf Veranlassung\n\nGBP entkleideten sie Hege vollständig und ließen ihn\n\nso liegen. Hp erlitt durch die Mißhandlungen erhebliche\n\nVerletzungen.\n\n2, Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangt\ndas Landgericht zu der Annahme, GEB habe sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des\nDiebstahls schuldig gemacht. Da er den Vorsatz, das Geld\ndes Hp an sich zu nehmen, erst gefaßt habe, als die\nGewaltanwendung gegen H@89 beendet gewesen sei, entfalle\neine Verurteilung G@BMD wegen schweren Raubes, vielmehr\nsei lediglich Diebstahl gegeben, weil die Gewalt nicht\n\nauch der Wegnahme gedient habe. Auch Hehlerei scheide aus,\n\nweil die Tat R@MB bei Annahme des Geldes durch\nnoch nicht vollendet gewesen sei. Die Zueignung habe für\nRE in der Teilung des Geldes bestanden.\n\nU\n\n3. Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken.\n\na) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand\nin Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine\nbereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf den\nGesamtplan und hat die Wirkung, daß ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. \"Nur für das,\nwas schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das\nEinverständnis ... die strafbare Verantwortlichkeit nicht\nzu begründen\" (BGHSt 2, 344, 346). Das bedeutet, daß der\ndie Mittäterschaft begründende Eintritt noch möglich ist,\nsolange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht\nbeendet hat, mag sie strafrechtlich auch schon vorher\nvollendet gewesen sein.\n\nb) Diese Möglichkeit war für den Angeklagten gegeben.\nUnzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Gewaltanwendung rgga> gegen Hgg bereits beendet war,\nals RB die Geldtasche an sich nahm. He lag zu dieser\nZeit infolge der Schläge, die er durch beide Angeklagte\nerlitten hatte, bewußtlos am Boden. Die gegen ihn ausgeübte\nGewalt wirkte fort. Entscheidend ist unter diesen Umständen, ob auch die in Zueignungsabsicht vollzogene Wegnahme\nder Geldbörse beendet war. Das ergeben die Feststellungen\nnicht mit hinreichender Klarheit. Der Angeklagte kann bei\nder Wegnahmehandlung durch Entgegennahme des auf ihn entfallenden Teilbetrages der Beute mitgewirkt haben. Das ist\ndann der Fall, wenn Re die Geldbörse dem Opfer von\nvorneherein in der Absicht aus der Tasche zog, den Inhalt\nmit dem Angeklagten zu teilen und wenn der Angeklagte dies\n\nerkannte und - nachträglich - billigte. Dafür spricht in\ngewisser Hinsicht die Feststellung, daß \"die Zueignung\nfür RB in der Teilung des Geldes bestand\" (UA S. 35).\nDie Wegnahmehandlung wäre dann gemeinschaftlich begangen.\nIn dem Ansichbringen des Betrages von 60,- DM könnten dann\nzugleich das bewußte Ausnutzen der von beiden Angeklagten\ngeschaffenen, noch fortdauernden Gewaltsituation für die\nWegnahme und die Billigung des bisher Geschehenen auch\nunter dem Gesichtspunkt der gewaltsamen Wegnahme liegen.\nDie Strafkammer geht darauf nicht ein. Sie erwähnt das\nRechtsinstitut der sukzessiven Mittäterschaft nicht.\n\nc) War außer der Gewaltanwendung auch die Wegnahme\nvollendet, so entfällt eine Verurteilung des Angeklagten\nGeier wegen Diebstahls, vielmehr kommt eine Bestrafung\nwegen Hehlerei in Betracht. Bis zur Vollendung des Raubes\nliegt die Herrschaftsgewalt an den weggenommenen Sachen\nbeim Räuber. Der Nachtäter erlangt sie in diesem Falle\nerst, wenn die für ihn fremde, allein der Tatherrschaft\ndes Vortäters unterliegende Raubtat bereits abgeschlossen\nist (vgl. dazu BGHSt 13, 403, 406). Er bricht nicht frenden Gewahrsam, sondern leitet den eigenen Gewahrsam vom\nVortäter ab, wenn ihm die Sachen von diesem nunmehr zur\neigenen Verfügungsgewalt übertragen werden. Damit sind\ndie äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei, nicht aber\ndes Diebstahls gegeben.\n\nd) Selbst auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte GEM habe sich durch das Ansichbringen der 60,- DM des Diebstahls schuldig gemacht, war\nzu prüfen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls unter\nAusnutzung der Hilflosigkeit eines anderen (§ 243 Abs. 1\n\nEV\n\nNr. 6 StGB) erfüllt sind. Eine solche Erörterung ist zu\nvermissen.\n\nII. Welche der aufgezeigten Möglichkeiten hier in\nBetracht kommt, kann das Revisionsgericht anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten GP betrifft, aufgehoben werden.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-580-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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