{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-16_1_StR_572_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"1 StR 572/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 572/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaspolierer Jose? R EEE zu: ze\n(Landkreis FeiBmp-CeiH>) , Sort geboren am auEB>\n«BP 950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n75\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Helmut WW aus Pe»\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin dm\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Passau vom\n3. Juli 1980 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n23\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zur\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er rügt\nohne Erfolg Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts.\n\n1. Mit seiner Verfahrensbeschwerde macht der Angeklagte geltend, daß das Tatgericht gegen § 358 Abs. 1 StPO\nverstoßen habe.\n\na) Die Vorschrift gebietet dem Tatgericht, eine\nmateriellrechtliche Auffassung des Revisionsgerichts\nseiner Entscheidung, eine prozeßrechtliche dem neuen\nVerfahren zugrunde zu legen. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 22, April 1980 - 1 StR 190/80 - zur Begründung\nder Aufhebung des ersten tatgerichtlichen Urteils vom\n14. Januar 1980 ausgeführt, eine Lebenserfahrung, die\ndahin gehe, \"daß die Art und Weise, wie der Angeklagte\ndem Verletzten entgegengetreten ist, gegen eine Abreibung\nund für Tötungsabsicht spreche\", bestehe nicht. Das ungezielte Zustechen des Angeklagten könne zwar auf Tötungsabsicht hindeuten. Die Tathandlung könne aber auch in der\nvom Angeklagten behaupteten Absicht, dem Verletzten \"eine\nAbreibung zu verpassen\", ihre Erklärung finden. Selbst\nwenn der Angeklagte einen tödlichen Ausgang der \"Abreibung\"\nins Auge gefaßt hätte, sei noch die naheliegende Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß er (nur) mit bedingtem\nund nicht mit unbedingtem Vorsatz gehandelt habe. Deshalb sei es erforderlich, daß auf der Grundlage des Ergebnisses einer neuen Verhandlung noch einmal geprüft\n\nwerde, wie Wissens- und Willensseite (der innere Tatbestand) beschaffen waren, als der Angeklagte zustach.\nDas angefochtene Urteil könne keinen Bestand haben, weil\nes mehrdeutige Indizien als eindeutig behandelt habe.\n\nb) Der Aufhebungsgrund untersagte dem neuen Tatgericht lediglich, den Bereich der freien Beweiswürdigung\nrechtsirrig zu verkürzen und einen Gewißheitsschluß dort\nzu ziehen, wo nur ein Möglichkeitsschluß in Betracht kommt.\nDie Schwurgerichtskammer, die nunmehr entschieden hat, hat\nden Rechtsfehler des früheren Tatgerichts nicht wiederholt.\nSie hat auf der Grundlage festgestellter Tatumstände einen\nMöglichkeitsschluß gezogen, der nicht beanstandet werden\nkann (vgl. 2.).\n\n2. Zur Begründung der Sachrüge bringt der Angeklagte\nvor: Die Schwurgerichtskammer gehe zwar davon aus, daß\n\nder Angeklagte dem Verletzten lediglich einen Denkzettel\n\n: verpassen wollte. Mit dieser Feststellung setze sie sich\naber in Widerspruch, weil sie - wiederum auf der Grundlage eines nicht existierenden Satzes der Lebenserfahrung -\nannehme, daß der Angeklagte \"den Tod des Gegners unbedingt\ngewollt habe\" (Seite 7 der Revisionsbegründung). Das Fazit\ndes Vortrags der Revision 1äBt sich in dem Satze zusammenfassen, der sich im Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts vom 16. September 1980 findet: \"Mit der Annahme eines\nauf eine Abreibung, einen Denkzettel gerichteten Willens\n4st die Annahme eines direkten Tötungswillens unverträglich.\"\n\na) Einen solchen Tötungswillen hat die Schwurgerichtskammer jedoch gar nicht als bewiesen angesehen. Sie hat\nfestgestellt, daß der Angeklagte den Entschluß faßte,\n\n275\n\n-5_\n\nHermann Sp \"eine Abreibung, einen Denkzettel zu verpassen\" (UA S. 7, 8, 10, 15, 17). Sie stellt außerdem fest,\ndaß der Angeklagte \"in Kenntnis der Gefährlichkeit seines\nTuns\" zustach, daß er sich \"der Lebensgefährlichkeit des\nStiches bewußt war\" und \"es innerlich ausgestanden hatte,\ndaß Schmid dadurch zu Tode kommen kann\" (UA S. 8). Der Angeklagte habe, so sagt die Schwurgerichtskammer an anderer\nStelle, \"eine klare Vorstellung\" davon gehabt, daß Stiche,\nwie er sie führte, den Tod des Opfers bewirken können\n\n(UA S. 22; vgl. auch UA S. 23 unten/S. 24 oben).\n\nb) Nichts in diesen Feststellungen deutet an, daß der\nAngeklagte den Tod seines Opfers erstrebt oder als sichere\nFolge seines Tuns angesehen habe, Zum Ausdruck kommen das\nFürmöglichhalten der Tatbestandsverwirklichung und das\nSichabfinden damit, das Handeln auch für den Fall, daß die\n\"Abreibung\", so wie sie gedacht war und vorgenommen wurde,\nzum Tod von SB fünrt, also die intellektuelle und’\nvoluntative Seite des bedingten Vorsatzes (vel. BGHSt T,\n363, 369; BGH, Urt. vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77\nm.w.N.).\n\nMehr ist auch den folgenden Sätzen der Urteilsbegriündung nicht zu entnehnen:\n\nWenn der Angeklagte in Erkenntnis der Gefährlichkeit\nseines Tuns gleichwohl nicht mit \"gebremster Kraft\" und\n\"dosiert\" zugestochen habe, so könne daraus \"nur die\nÜberzeugung gewonnen werden, daß er den dadurch möglichen\nErfolg innerlich ausgestanden, also nicht nur in Kauf genommen, Sondern willensmäßig auch gebilligt haben (UA Ss, 24).\n\nDie willensmäßige Billigung des Erfolgs im Sinne des\nsich damit Abfindens ist Element des bedingten Vorsatzes.\nDie antithetische Gegenüüberstellung dieses Elements und\ndes (bloßen) Inkaufnehmens bedeutet kein \"Umschwenken\"\nauf direkten Vorsatz, sondern betont lediglich das Erfordernis der Billigung, das ersichtlich in den Worten\n\"innerlich ausgestanden\" zum Ausdruck kommt.\n\nc) Bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten\n4st mit der Annahme eines auf \"Abreibung\", auf Zufügung\neines \"Denkzettels\" gerichteten Willens ohne weiteres zu\nvereinbaren, wenn das Tatgeschehen konkrete Umstände eines\nfür das Opfer lebensbedrohlichen Vorgehens des Angeklagten enthielt (vgl. BGH, Urt. vom 26. Oktober 1976 - 1 StR\n404/76 - bei Holtz MDR 1977, 105). Solche Umstände hat\ndie Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei festgestellt.\nInfolgedessen sind ihre den inneren Tatbestand betreffenden Folgerungen hinzunehmen. Sie beruhen auf einer ausreichenden Grundlage und sind möglich. Zwingend brauchen\nsie nicht zu sein (BGHSt 10, 208, 209; 25, 365, 367; 26,\n56, 63).\n\n23\n\n3. Soweit die Angriffe der Revision dem äußeren Tatbestand und der Strafzumessung gelten, sind sie offensichtlich unbegründet.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-572-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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