{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-16_1_StR_461_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"1 StR 461/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 461/80 BESCHLUSS\nAbm.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrigyes Vilmos S «BE aus MORE, geboren\n\nam EB 1925 in cp (Ungarn), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\ner V/\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet -\nauf dessen Antrag am 16. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2\nund Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n7. März 1980 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen\nden Schuldspruch des Urteils der 19. Strafkamner des\nLandgerichts München I vom 7. März 1980 richtet, kann sie\nkeinen Erfolg haben, weil die Nachprüfung des genannten\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen unter Berücksichtigung der gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO abgegebenen Gegenerklärungen des Angeklagten und seiner Verteidiger keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nII. Soweit die Revision des Angeklagten den Strafausspruch angreift, hat die Sachrüge aus folgenden Gründen\nErfolg:\n\n1. Mit der Erwägung, daß der Angeklagte, der sich\nnunmehr \"schon fast fünf Jahre in Haft befinde, nach wie\nvor völlig uneinsichtig auftrete\", daß er \"noch genauso\nuneinsichtig sei, wie er es vor seiner Festnahme war\",\nund mit der Erwägung, daß die Zukunftsprognose des Angeklagten wegen seiner Uneinsichtigkeit und weil erfahrungsgemäß die Aktivität von Betrügern \"im Alter nicht nachlasse,\nsondern eher noch zunehme\", schlecht sei, hat die Strafkammer die Verhängung einer \"harten Strafe\" gegen den\nAngeklagten gerechtfertigt (UA S. 130/131).\n\nGegen beide Erwägungen bestehen durchgreifende Bedenken.\n\na) Die Uneinsichtigkeit des Angeklagten ist vom\nTatgericht damit begründet worden, daß er \"auf seine\nüberragende Intelligenz poche\", und sich deshalb \"so\nüberlegen fühle, daß er sich auch weigere, sich selbst\nRechenschaft über sein Handeln in der Vergangenheit abzulegen\". Nach dieser Begründung kann es sein, daß das\nTatgericht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHSt 1, 105, 106;\n\n1, 342; BGH, Urt. vom 12. Juli 1977 - 1 StR 305/77 -\n\nbei Holtz MDR 1977, 982 -; BGH, Urt. vom 20. Juni 1979\n\n- 3 StR 200/79 -; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 46\n\nRdn. 29 m.w.N.) dem Angeklagten unter dem Gesichtspunkt\nder Uneinsichtigkeit (auch) angelastet hat, daß er die von\nihm bezogene Verteidigungsposition, er sei in allen Fällen\ngutgläubig gewesen (UA S. 74), einnahm und aufrecht hielt.\n\n. WA\n\nb) Im Rahmen ihrer Überlegungen, ob gegen den Angeklagten die Maßregel der Sicherungsverwahrung nach\n§ 66 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, hat die Strafkammer\nausgeführt, es sei kein sicheres Urteil darüber möglich,\nwie die Entwicklung des Angeklagten weiter verlaufen\nwerde. Die Voraussetzungen der Anordnung seien infolgedessen \"mangels ausreichender Beurteilungsgrundlagen zu\nverneinen\" (UA S. 131). Mit diesen Ausführungen ist es\nnicht zu vereinbaren, daß das Tatgericht im Rahmen der\nStrafzumessung unter Berufung auf einen - die sorgfältige\nPrüfung im Einzelfall nicht erübrigenden - Erfahrungssatz\nund auf Uneinsichtigkeit des Angeklagten dessen zukünftige\nGefährlichkeit bejaht.\n\n2. Die verhängten Strafen übersteigen erheblich\ndie von der Strafkammer in einem schon früher abgeschlossenen Verfahren gegen den Mittäter “Yoizzui> ausgesprochenen Strafen. Im Falle III C der Urteilsgründe\n(Komplex KB) ist die Diskrepanz besonders groß (Meike\nerhielt 3 Jahre und 6 Monate, der Angeklagte 8 Jahre). Da\nnach den Feststellungen nichts dafür zu ersehen ist, daß\ndie mittäterschaftlichen Beiträge Mb wesentlich\nhinter denen des Angeklagten zurückblieben, liegt - insbesondere im Falle III C - die Annahme nahe, daß das\nLeugnen des Angeklagten und seine Verteidigungsstrategie,\nauch soweit sie ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit und auf seine Einstellung zu seinen Taten zulassen,\nunangemessen überbewertet worden sind. Zwar muß in jedem\nVerfahren die den Zumessungsgrundsätzen des Gesetzes\n(§ 46 StGB) entsprechende Strafe unter Abwägung aller in\nBetracht kommenden Umstände \"aus der Sache selbst\" gefunden werden (BGH, Beschl. vom 13. Juni 1979 - 3 StR\n178/79 - bei Holtz MDR 1979, 986). Der Gesichtspunkt, daß\n\ngegen Mittäter verhängte Strafen auch in \"einem gerechten\nVerhältnis zueinander\" stehen sollten, kann aber nicht\nvöllig außer Betracht bleiben (BGH, Urt. vom 14. März 1978\n- 1 StR 8/78).\n\n53. Da die aufgezeigten Begründungsmängel des angefochtenen Urteils sich bei allen von der Strafkamnmer\nfestgesetzten Einzelstrafen ausgewirkt haben können,\nwaren der gesamte Strafausspruch und - als Folge davon\n(vgl. § 55 Abs. 2 StGB)- auch Absatz III.des Urteilsspruchs, mithin der gesamte Rechtsfolgenausspruch, aufzuheben.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-461-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-16/1-str-461-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.308736+00:00"}}