{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-09_1_StR_624_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-09","aktenzeichen":"1 StR 624/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_624/80 URTEIL\nGlan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fachberater Rudolf A EHEN aus va,\ngeboren am «un 1945 in IE,\n\nwegen fortgesetzten Betrugs\n\n72\n\n-2=- T7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BP aus MB als Verteidiger,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom l. Juli 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nsetzungstat dem Urteil nicht hinreichend sicher zu entnehmen.\nDie Tat begann \"Anfang 1976\" (UA S. 4); wann sie endete, bleibt\noffen, Die Tat bestand - so das Urteil weiter (UA Ss. 5) - aus\n\"41 derartigen Vorgängen\", auf Grund derer an die Liechtensteiner Firma \"insgesamt DM 536.192,94 zu Unrecht überwiesen\"\nwurden. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung der Kanner, es sei nicht auszuschließen, daß \"in einem einzelnen Fall\nauch einmal wirklich Waren angeliefert wurden\" (UA S, 5). Ob\n\nes sich hierbei um das \"Geschäft mit Klebebändern\" (VA S. 10)\n\ndie Fortsetzungstat umfasse nur 40 vorwerfbare Einzelhandlungen,\nDa im Urteil nicht mitgeteilt wird, ob die einzelnen Lieferungen\netwa gleichartig - oder von ganz verschiedener Größenordnung -\nwaren, bleibt damit auch der tatsächliche Umfang des Schadens\nunklar,\n\nNach alledem kann das Urteil nicht bestehenbleiben,\n\n2. Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die Verfahrens.\nrügen nicht an, doch sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:\n\na) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe\nAngaben in Kontounterlagen verwertet, ohne diese in der Hauptverhandlung verlesen zu haben (§ 249 StPO), verkennt sie, daß\nsolche Unterlagen auch durch Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden können\n(BGHSt 11, 159, 160).\n\nb) Da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte das\nGeld in der Regel bar in Liechtenstein abholte und dann mit\ndem Mittäter teilte, wird nicht klar, welche \"Überprüfung der\nKonten und Geldbewegungen\" mit welchen Beweismitteln die Revision im Auge hat, soweit sie hier mangelnde Aufklärung rügt.\nGegebenenfalls kann die Verteidigung sachdienliche Anträge\nstellen.\n\n3. Im übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf\nfolgendes hingewiesen:\n\nFalls es wieder zum Schuldspruch kommt, sich aber herausstellt, daß in einem oder in mehreren der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Fälle, weil tatsächlich Ware geliefert wurde,\nBetrug nicht nachgewiesen werden kann, so bestünde für die\nKammer Anlaß, die den Gegenstand der Verurteilung bildenden\nund die - andererseits - nicht unter den Schuldvorwurf zu\n\n5- 22\n\nziehenden Vorfälle jedenfalls stichwortartig im einzelnen\nzu nennen, damit keine Zweifel am tatsächlichen Umfang des\nSchuldspruchs entstehen können.\n\nPikart Herdegen Kuhn\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/1-str-624-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/1-str-624-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.069272+00:00"}}